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FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de

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Die Ersatzerbschaftsteuer behan<strong>de</strong>lt mithin die Familienstiftungen so, als ob<br />

alle 30 Jahre ein Erbfall stattgefun<strong>de</strong>n hätte. Diese gesetzliche Regelung war<br />

auch Gegenstand einer Prüfung vor <strong>de</strong>m BVerfG, das insoweit keine Be<strong>de</strong>nken<br />

wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 GG sah. 1 ) Art. 14 GG wäre bei <strong>de</strong>r Ersatzerbschaftsteuer<br />

allenfalls dann einschlägig gewesen, wenn die Geldleistungspflichten<br />

die Betroffenen übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse<br />

grundlegend beeinträchtigt hätten. 2 ) Davon könne jedoch unter Zugrun<strong>de</strong>legung<br />

<strong>de</strong>r abzuziehen<strong>de</strong>n Freibeträge sowie <strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Steuerklasse<br />

(R Rz. 19), wonach im Ergebnis gem. § 19 Abs. 1 ErbStG <strong>de</strong>r maximale Steuersatz<br />

30 % betrage, keine Re<strong>de</strong> sein.<br />

Weiterhin verstößt die Vorschrift nach Ansicht <strong>de</strong>s BVerfG durch die Einbeziehung<br />

von Altstiftungen, <strong>de</strong>ren Gründung vor <strong>de</strong>r Verkündung <strong>de</strong>s ErbStG lag, 3 )<br />

auch nicht gegen <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Rechtstaatsprinzip resultieren<strong>de</strong>n Vertrauensschutz,<br />

da <strong>de</strong>r zeitliche Anwendungsbereich <strong>de</strong>nnoch allein zukunftsgerichtet<br />

sei und es sich dabei um eine Stichtagssteuer han<strong>de</strong>le, die an einem in <strong>de</strong>r<br />

Zukunft liegen<strong>de</strong>n Stichtag, namentlich erstmals <strong>de</strong>m 1.1.1984, entstehe. 4 )<br />

Damit liegt in <strong>de</strong>r Tat kein Fall einer echten Rückwirkung vor, was erst dann<br />

<strong>de</strong>r Fall gewesen wäre, wenn besagter Stichtag zu einem Zeitpunkt vor <strong>de</strong>r Verkündung<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes gelegt wor<strong>de</strong>n wäre. 5 )<br />

Darüber hinaus beinhaltet <strong>de</strong>r verfassungsmäßig garantierte Vertrauensschutz<br />

nicht, dass <strong>de</strong>r Bürger darauf vertrauen kann, dass bestehen<strong>de</strong> Steuerfreiheiten<br />

und Vergünstigungen immer und uneingeschränkt durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber aufrechterhalten<br />

wer<strong>de</strong>n. 6 ) Die hinsichtlich <strong>de</strong>r Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1<br />

Nr. 4 ErbStG angebrachten verfassungsmäßigen Be<strong>de</strong>nken greifen damit im<br />

Ergebnis nicht durch.<br />

Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich <strong>de</strong>r Vereinbarkeit von § 1 ErbStG mit Gemeinschaftsrecht<br />

bestehen nicht.<br />

B. Begriffsbestimmung<br />

I. Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 ErbStG)<br />

4.3, 5 § 1 ErbStG<br />

In <strong>de</strong>r Gesetzesüberschrift wird zwischen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer<br />

unterschie<strong>de</strong>n. Wie schon dargelegt, kommt dieser Unterscheidung allerdings<br />

keinerlei praktische Be<strong>de</strong>utung zu, was die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen bei Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n zeigt.<br />

Materiell gesehen wird nicht nur auf eine Unterscheidung zwischen Erbschaft-<br />

1) Vgl. BVerfG v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BStBl II 1983, 779.<br />

2) So die st. Rspr., vgl. BVerfG v. 24.7.1962, 2 BvL 15/61, BVerfGE 14, 221, 241; v. 24.9.1965,<br />

1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119, 128 f.; v. 14.5.1968, 2 BvR 544/63, BVerfGE 23, 288,<br />

BStBl II 1968, 636 und v. 9.3.1971, 2 BvR 326/69, BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433.<br />

3) Fällt bei Stiftungen <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s ersten Vermögensübergangs auf <strong>de</strong>n 1.1.1954<br />

o<strong>de</strong>r einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1.1.1984.<br />

4) Vgl. BVerfG v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BStBl II 1983, 779.<br />

5) Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Rspr. zu § 1 ErbStG . R 2 (Februar 2007).<br />

6) Vgl. BVerfGE 50, 386, 395.<br />

33. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wilms/Seite 9<br />

Arbeitspagina-Werk 345 Buch 1 Arbeitspagina-Lieferung 119<br />

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