FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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Das bisherige Erbschaftsteuerrecht kannte lediglich die Erbschaft und die<br />
Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n als Tatbestand, an <strong>de</strong>n eine Leistungspflicht<br />
geknüpft war. Das Erbschaftsteuerrecht führte also dazu, dass das Vermögen<br />
natürlicher Personen im Wechsel <strong>de</strong>r Generationen eine durch die Steuer<br />
bedingte Einbuße erlei<strong>de</strong>t, sobald <strong>de</strong>r Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen eintrat o<strong>de</strong>r die<br />
Schenkung vollzogen wur<strong>de</strong>. Bei juristischen Personen <strong>de</strong>s Privatrechts ist das<br />
an<strong>de</strong>rs. Sie sind <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht unterworfen. Allerdings<br />
wer<strong>de</strong>n die im Vermögen natürlicher Personen gehaltenen Beteiligungen<br />
und Anteile als Bestandteil <strong>de</strong>r Erbmasse <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer unterworfen, so<br />
dass wirtschaftlich gesehen eine Besteuerung auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
erfolgt. Somit war es rein systematisch notwendig, dass eine Regelung für Stiftungen<br />
in das Erbschaftsteuerrecht mitaufzunehmen.<br />
Im Gegensatz zu dieser Konstellation war nach altem Recht mit <strong>de</strong>r Errichtung<br />
einer Familienstiftung ein steuerlicher Vorteil verbun<strong>de</strong>n. Die Stiftung kennt<br />
keine Anteilseigner und auch keine Vermögensanteile an <strong>de</strong>r Stiftung, die vererbt<br />
und <strong>de</strong>mzufolge <strong>de</strong>r Besteuerung unterworfen wer<strong>de</strong>n könnten. Bis zum<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>s ErbStRG war das Stiftungsvermögen somit vollständig einer –<br />
je<strong>de</strong>nfalls erbschaftsteuerlichen – Besteuerung entzogen. Letztlich aus diesem<br />
Grun<strong>de</strong> sind Familienstiftungen überhaupt gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Deshalb hat<br />
sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber auch dazu entschlossen, aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuergerechtigkeit<br />
die Familienstiftungen ebenfalls einer Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />
1 )<br />
(einstweilen frei)<br />
2. Wesentlich im Interesse bestimmter Familien<br />
20–24 § 1 ErbStG<br />
Das Merkmal erweitert <strong>de</strong>n Tatbestand von „einer Familie“ dahin, dass Familiengruppierungen<br />
bestehen können, die durch bestimmte Beziehungen o<strong>de</strong>r<br />
Merkmale miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind. Diese Beziehungen o<strong>de</strong>r Merkmale<br />
dürfen allerdings nicht nach rein allgemein soziologischen Kriterien katalogisierbar<br />
sein (z. B. die Familien <strong>de</strong>r Tabakproduzenten); vielmehr muss auch zwischen<br />
diesen Familien ein verwandtschaftlicher Kontext bestehen. Der Begriff<br />
<strong>de</strong>r Familie wird in diesem Sinn spezifiziert durch eine Verbindung, die entwe<strong>de</strong>r<br />
durch Abstammung, Heirat o<strong>de</strong>r häusliche Gemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Angehörige in diesem Sinn sind die in § 15 AO genannten: <strong>de</strong>r Verlobte, <strong>de</strong>r<br />
Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gera<strong>de</strong>r Linie, Geschwister, Kin<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Geschwister, Ehegatten <strong>de</strong>r Geschwister und Geschwister <strong>de</strong>r Ehegatten,<br />
Geschwister <strong>de</strong>r Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes<br />
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinan<strong>de</strong>r<br />
verbun<strong>de</strong>n sind (Pflegeeltern und Pflegekin<strong>de</strong>r), sowie alle Fälle, in <strong>de</strong>nen eine<br />
solche Beziehung ursprünglich bestan<strong>de</strong>n hat, aber nun nicht mehr besteht,<br />
z. B. durch Scheidung, Adoption usw. Da es sich bei § 15 AO um eine enumerative<br />
Aufzählung han<strong>de</strong>lt, sind Partnerschaften und außereheliche Lebensgemeinschaften<br />
nicht unter <strong>de</strong>n Angehörigenbegriff zu zählen.<br />
Für die Zukunft ist die Besteuerung <strong>de</strong>r Familienstiftungen sicherlich verfassungsrechtlich<br />
unproblematisch. Gewisse Be<strong>de</strong>nken hat die Regelung insofern<br />
1) Vgl. hierzu schon die Entscheidungen <strong>de</strong>s BVerfG v. 24.1.1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE<br />
13, 331, 344; sowie v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BStBl II 1983, 779.<br />
33. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wilms/Seite 19<br />
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