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FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de

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Das bisherige Erbschaftsteuerrecht kannte lediglich die Erbschaft und die<br />

Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n als Tatbestand, an <strong>de</strong>n eine Leistungspflicht<br />

geknüpft war. Das Erbschaftsteuerrecht führte also dazu, dass das Vermögen<br />

natürlicher Personen im Wechsel <strong>de</strong>r Generationen eine durch die Steuer<br />

bedingte Einbuße erlei<strong>de</strong>t, sobald <strong>de</strong>r Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen eintrat o<strong>de</strong>r die<br />

Schenkung vollzogen wur<strong>de</strong>. Bei juristischen Personen <strong>de</strong>s Privatrechts ist das<br />

an<strong>de</strong>rs. Sie sind <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht unterworfen. Allerdings<br />

wer<strong>de</strong>n die im Vermögen natürlicher Personen gehaltenen Beteiligungen<br />

und Anteile als Bestandteil <strong>de</strong>r Erbmasse <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer unterworfen, so<br />

dass wirtschaftlich gesehen eine Besteuerung auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

erfolgt. Somit war es rein systematisch notwendig, dass eine Regelung für Stiftungen<br />

in das Erbschaftsteuerrecht mitaufzunehmen.<br />

Im Gegensatz zu dieser Konstellation war nach altem Recht mit <strong>de</strong>r Errichtung<br />

einer Familienstiftung ein steuerlicher Vorteil verbun<strong>de</strong>n. Die Stiftung kennt<br />

keine Anteilseigner und auch keine Vermögensanteile an <strong>de</strong>r Stiftung, die vererbt<br />

und <strong>de</strong>mzufolge <strong>de</strong>r Besteuerung unterworfen wer<strong>de</strong>n könnten. Bis zum<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s ErbStRG war das Stiftungsvermögen somit vollständig einer –<br />

je<strong>de</strong>nfalls erbschaftsteuerlichen – Besteuerung entzogen. Letztlich aus diesem<br />

Grun<strong>de</strong> sind Familienstiftungen überhaupt gegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Deshalb hat<br />

sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber auch dazu entschlossen, aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuergerechtigkeit<br />

die Familienstiftungen ebenfalls einer Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />

1 )<br />

(einstweilen frei)<br />

2. Wesentlich im Interesse bestimmter Familien<br />

20–24 § 1 ErbStG<br />

Das Merkmal erweitert <strong>de</strong>n Tatbestand von „einer Familie“ dahin, dass Familiengruppierungen<br />

bestehen können, die durch bestimmte Beziehungen o<strong>de</strong>r<br />

Merkmale miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind. Diese Beziehungen o<strong>de</strong>r Merkmale<br />

dürfen allerdings nicht nach rein allgemein soziologischen Kriterien katalogisierbar<br />

sein (z. B. die Familien <strong>de</strong>r Tabakproduzenten); vielmehr muss auch zwischen<br />

diesen Familien ein verwandtschaftlicher Kontext bestehen. Der Begriff<br />

<strong>de</strong>r Familie wird in diesem Sinn spezifiziert durch eine Verbindung, die entwe<strong>de</strong>r<br />

durch Abstammung, Heirat o<strong>de</strong>r häusliche Gemeinschaft entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

Angehörige in diesem Sinn sind die in § 15 AO genannten: <strong>de</strong>r Verlobte, <strong>de</strong>r<br />

Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gera<strong>de</strong>r Linie, Geschwister, Kin<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Geschwister, Ehegatten <strong>de</strong>r Geschwister und Geschwister <strong>de</strong>r Ehegatten,<br />

Geschwister <strong>de</strong>r Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes<br />

Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n sind (Pflegeeltern und Pflegekin<strong>de</strong>r), sowie alle Fälle, in <strong>de</strong>nen eine<br />

solche Beziehung ursprünglich bestan<strong>de</strong>n hat, aber nun nicht mehr besteht,<br />

z. B. durch Scheidung, Adoption usw. Da es sich bei § 15 AO um eine enumerative<br />

Aufzählung han<strong>de</strong>lt, sind Partnerschaften und außereheliche Lebensgemeinschaften<br />

nicht unter <strong>de</strong>n Angehörigenbegriff zu zählen.<br />

Für die Zukunft ist die Besteuerung <strong>de</strong>r Familienstiftungen sicherlich verfassungsrechtlich<br />

unproblematisch. Gewisse Be<strong>de</strong>nken hat die Regelung insofern<br />

1) Vgl. hierzu schon die Entscheidungen <strong>de</strong>s BVerfG v. 24.1.1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE<br />

13, 331, 344; sowie v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BStBl II 1983, 779.<br />

33. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wilms/Seite 19<br />

Arbeitspagina-Werk 355 Buch 1 Arbeitspagina-Lieferung 129<br />

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