FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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§ 1 ErbStG 5, 6<br />
und Schenkungsteuer verzichtet, die Bezeichnungen selbst sind überdies irreführend.<br />
Für <strong>de</strong>n Besteuerungstatbestand bil<strong>de</strong>n nämlich we<strong>de</strong>r das Erbrecht<br />
noch das Schenkungsrecht, noch das bürgerliche Recht in seiner Gesamtheit<br />
eine Begrenzung <strong>de</strong>r Steuer. Beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich wird dies bei einem Vergleich<br />
von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<br />
stellt bereits nach <strong>de</strong>m Wortlaut – ohne dass es auf eine autonome Auslegung<br />
<strong>de</strong>s Tatbestandsmerkmals ankäme – nicht auf eine Schenkung i. S. d. § 516<br />
BGB, son<strong>de</strong>rn auf eine freigebige Zuwendung ab. Letztere umfasst die bürgerlich-rechtliche<br />
Schenkung und unterschei<strong>de</strong>t sich von dieser im subjektiven<br />
Tatbestand dadurch, dass es auf <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Empfängers, die bereichern<strong>de</strong><br />
Zuwendung entgegenzunehmen nicht ankommt. 1 ) Eine Bezeichnung wie „Vermögenszuwendungsbesteuerung“<br />
wäre daher sachlich zutreffen<strong>de</strong>r. Das<br />
ErbStG geht aber auch darüber weit hinaus. Es wird nämlich nicht nur die<br />
unentgeltliche Vermögenszuwendung besteuert, son<strong>de</strong>rn in speziellen Teilbereichen<br />
auch das bloße Innehaben von Vermögen, wie z. B. bei <strong>de</strong>r Vermögensbesteuerung<br />
von Familienstiftungen o<strong>de</strong>r Familienvereinen. ¾hnliche Ansätze<br />
fin<strong>de</strong>n sich bei <strong>de</strong>r Besteuerung von Vermögenssammlungen in ausländischen<br />
Anlageformen. Zum an<strong>de</strong>ren genügt bei gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten<br />
unter Umstän<strong>de</strong>n bereits die durch <strong>de</strong>n Schenker verursachte Werterhöhung<br />
<strong>de</strong>s Anteils an einer Personengesellschaft, um einen schenkungsteuerlich<br />
relevanten Vorgang zu begrün<strong>de</strong>n. Im Grun<strong>de</strong> ist das ErbStG damit eine Generalbesteuerungsnorm<br />
gewor<strong>de</strong>n, die jegliche Vermögensverlagerungen besteuert,<br />
sofern es irgendwann einmal einen Anknüpfungspunkt gegeben hat,<br />
bei <strong>de</strong>m eine gewisse (ggf. auch nur eingeschränkte) Unentgeltlichkeit eine<br />
Rolle spielt und bei <strong>de</strong>r sich im weitesten Sinn ein Bezug zur Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland fin<strong>de</strong>n lässt, sei es über Sitz und Organisation <strong>de</strong>s Vermögens o<strong>de</strong>r<br />
über die Staatsangehörigkeit o<strong>de</strong>r ggf. auch nur über tatsächliche Beziehungen<br />
von Personen, die einen Bezug zu Staatsangehörigen aufweisen.<br />
II. Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 2 ErbStG)<br />
Da das Gesetz sich hinsichtlich <strong>de</strong>r Unterscheidung <strong>de</strong>r Besteuerungstatbestän<strong>de</strong><br />
nicht nach <strong>de</strong>r Überschrift – also Erbschaft und Schenkung – richtet, son<strong>de</strong>rn<br />
im Gegenteil die Steuer auch noch an Tatbestän<strong>de</strong> anknüpft, die we<strong>de</strong>r<br />
Erbschaft noch Schenkung sind, stellt sich je<strong>de</strong>nfalls noch die Frage, ob dort, wo<br />
das Gesetz die Terminologie uneinheitlich verwen<strong>de</strong>t, unterschiedliche Rechtsfolgen<br />
anzubringen sind. So ist z. B. in <strong>de</strong>n §§ 10 Abs. 8, 30 Abs. 1 ErbStG zwar<br />
die Erbschaftsteuer genannt, aber auch die Schenkungsteuer gemeint. ¾hnliche<br />
Probleme stellen sich bei <strong>de</strong>r Zweckzuwendung und <strong>de</strong>r Besteuerung von Familienstiftungen<br />
und Familienvereinen. Insgesamt lässt sich daher sagen, dass das<br />
Gesetz präzise terminologische Abgrenzungen vermissen lässt. 2 ) Es ist daher im<br />
Ergebnis angebracht, auf die unterschiedliche Verwendung <strong>de</strong>r Terminologien<br />
Erbschaft und Schenkung, soweit damit steuerliche Anknüpfungsgegenstän<strong>de</strong><br />
gemeint sind, überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.<br />
1) Meincke, 14. Aufl. 2004, § 7 ErbStG Rz. 11.<br />
2) Vgl. Weinmann in Moench, § 1 ErbStG Rz. 4 (Juni 2007).<br />
Seite 10/Wilms<br />
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