FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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C. Steuerpflichtige Vorgänge<br />
7, 8 § 1 ErbStG<br />
I. Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)<br />
Die rechtspolitische Struktur <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer ist einfach zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
Einerseits wird durch Art. 14 GG das Erbrecht und somit das Rechtsinstitut <strong>de</strong>r<br />
Privaterbfolge gewährleistet, was faktisch eine Erweiterung <strong>de</strong>r Eigentumsgarantie<br />
darstellt und die Grundlage <strong>de</strong>r vom GG vorgegebenen privaten Vermögensordnung<br />
bil<strong>de</strong>t; an<strong>de</strong>rerseits beinhaltet die Erbschaft einen Vermögenszuwachs,<br />
<strong>de</strong>r im Gegensatz zu <strong>de</strong>n meisten an<strong>de</strong>ren Vermögenszuwachsformen<br />
nicht auf einer eigenen wirtschaftlichen Leistung <strong>de</strong>s Erwerbers beruht. Die<br />
Erbschaftsteuer ist also im Grun<strong>de</strong> genommen die sozial verträglichste Steuerart.<br />
Durch sie wird <strong>de</strong>m Erwerber nichts genommen, was er vorher erwirtschaftet<br />
hat; besteuert wird vielmehr eine bloße Zuwachserwartung in zukünftiges<br />
Vermögen, für das es keiner Investition bedurft hat und die durch <strong>de</strong>n Erbfall<br />
eintritt. Angesichts dieser sozialen Verträglichkeit <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer verwun<strong>de</strong>rt<br />
es, wieso die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gera<strong>de</strong> bei dieser Steuerart im<br />
Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Staaten so restriktiv ist. Eine Erbschaftsteuererhöhung<br />
wür<strong>de</strong> um ein Vielfaches akzeptabler sein als z. B. eine Einkommensteuererhöhung.<br />
Infolge <strong>de</strong>r erheblichen Ausweitung <strong>de</strong>s Besteuerungstatbestan<strong>de</strong>s auch<br />
auf Bereiche <strong>de</strong>r Zuwendung unter Leben<strong>de</strong>n (R Rz. 6), sind Umgehungen bei<br />
<strong>de</strong>r Erbschaftsteuer schwer möglich. Etwaige negative wirtschaftliche Folgen<br />
für das Wirtschaftsleben, z. B. falls Unternehmen in <strong>de</strong>r Vermögensmasse sind,<br />
lassen sich durch entsprechen<strong>de</strong> Freibeträge o<strong>de</strong>r Ergänzungsregelungen kompensieren,<br />
wie dies bereits in § 13a ErbStG kodifiziert wur<strong>de</strong>. Die Regelung <strong>de</strong>rartiger<br />
Befreiungstatbestän<strong>de</strong> für das sog. Produktivvermögen steht jedoch<br />
nicht im freien Ermessen <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt<br />
mithin, die vermin<strong>de</strong>rte Leistungsfähigkeit bei <strong>de</strong>njenigen Erben o<strong>de</strong>r Beschenkten<br />
zu berücksichtigen, die <strong>de</strong>n Betrieb we<strong>de</strong>r veräußern noch aufgeben<br />
und somit in erheblicher Weise durch die Aufrechterhaltung von Produktivität<br />
und Sicherung von Arbeitsplätzen ihrer in Art. 14 GG vorgesehenen Verantwortung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Gemeinwohl nachkommen.<br />
Primär regelt die Steuer nach ihrem ursprünglichen Wortlaut <strong>de</strong>n Erwerb von<br />
To<strong>de</strong>s wegen. Bereits <strong>de</strong>r Unterschied in <strong>de</strong>r Bezeichnung zum bürgerlichen<br />
Recht <strong>de</strong>utet darauf hin, dass die Steuer nicht im eigentlichen Sinn einen Bezug<br />
auf Gegenstän<strong>de</strong> nehmen will, die das Erbschaftsrecht regelt. Gegenstand <strong>de</strong>r<br />
Steuer ist nicht <strong>de</strong>r Nachlass o<strong>de</strong>r das Erbe, son<strong>de</strong>rn vielmehr Vermögenszuwächse<br />
aus Anlass <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s eines Dritten. Daher können unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
auch Vermögenszuwächse vom Erbschaftsteuerrecht erfasst sein, die gar nicht<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Erbschaft i. S. d. bürgerlichen Rechts sind. So ist beispielsweise<br />
<strong>de</strong>r Gesamtgutanteil nach § 1490 BGB nicht Gegenstand <strong>de</strong>ssen, was nach <strong>de</strong>r<br />
Erbschaft erworben wird. Dennoch wird das Gesamtgut nach § 4 Abs. 2 ErbStG<br />
von <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer erfasst. 1 ) Die Erwerbstatbestän<strong>de</strong> von To<strong>de</strong>s wegen<br />
i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind im Einzelnen in <strong>de</strong>m Fallkatalog <strong>de</strong>r Tatbestän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r §§ 3 bis 6 ErbStG erfasst. Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland folgt<br />
damit <strong>de</strong>m System <strong>de</strong>r sog. Erbanfallsteuer, im Unterschied zum System <strong>de</strong>r<br />
Nachlasssteuer, das von manchen Staaten bevorzugt wird. 2 )<br />
1) Vgl. auch Meincke, 14. Aufl. 2004, § 1 ErbStG Rz. 8.<br />
2) Nachweise bei Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, § 1 ErbStG Rz. 4 (Februar 2007).<br />
33. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wilms/Seite 11<br />
Arbeitspagina-Werk 347 Buch 1 Arbeitspagina-Lieferung 121<br />
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