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FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de

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zu <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer hinzugerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />

obwohl <strong>de</strong>r Erwerber insoweit keinen endgültigen Zufluss erfährt. 1 )<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>r Bestandsi<strong>de</strong>ntität (§ 95 BewG) und <strong>de</strong>r Bewertungsi<strong>de</strong>ntität<br />

(§ 109 BewG) lassen im Rahmen <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Betriebsvermögens eine<br />

bedingte Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r einkommensteuerlichen Werte für die ErbSt entstehen.<br />

Bedingt insoweit, dass unrichtige Werte <strong>de</strong>r Steuerbilanz mit <strong>de</strong>m einkommensteuerlich<br />

zutreffen<strong>de</strong>n Wert in <strong>de</strong>r Vermögensaufteilung angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

2 )<br />

Befin<strong>de</strong>t sich in <strong>de</strong>r Erbmasse ein Grundstück o<strong>de</strong>r ist ein solches Gegenstand<br />

einer Schenkung, ist eine Doppelbelastung von ErbSt und Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

durch <strong>de</strong>n Befreiungstatbestand <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG ausgeschlossen. Das<br />

BVerfG spricht in diesem Zusammenhang von einer Prävalenz <strong>de</strong>s ErbStG<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer. 3 ) Es ist allenfalls eine wirtschaftliche Doppelbelastung<br />

bei Erwerben durch Erbschaft o<strong>de</strong>r Schenkung von Anteilen an<br />

einer Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>nkbar. 4 )<br />

Die durch § 1 ErbStG zum steuerbaren Vorgang erklärten Tatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n<br />

durch die darauffolgen<strong>de</strong>n Normen konkretisiert (vgl. §§ 3 bis 6 ErbStG für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 5 und 7 ErbStG für<br />

Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sowie § 8 ErbStG<br />

für Zweckzuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Darüber hinaus legt § 2<br />

ErbStG, insbeson<strong>de</strong>re bei Fällen mit Auslandsbezug, <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Steuerpflicht fest. Lediglich die Erbersatzsteuer ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 4<br />

ErbStG abschließend geregelt. § 9 ErbStG schließlich bestimmt <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>r Steuerpflicht.<br />

1. Zeitlicher Anwendungsbereich<br />

IV. Anwendungsbereich<br />

3, 4 § 1 ErbStG<br />

Das ErbStG hat eine Vielzahl von Rechtsän<strong>de</strong>rungen erfahren. So führte <strong>de</strong>r<br />

Beschluss <strong>de</strong>s BVerfG vom 22.6.1995 5 ) zu <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>s Gesetzgebers,<br />

bei <strong>de</strong>r Bewertung von Kapitalvermögen und Grundvermögen die bis dahin<br />

bestehen<strong>de</strong> Ungleichbehandlung zu beseitigen. Dieser Verpflichtung kam <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber durch <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>s JStG 1997 nach.<br />

Zu einer be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n zukünftigen ¾n<strong>de</strong>rung wird <strong>de</strong>r Vorlagebeschluss <strong>de</strong>s<br />

BVerfG vom 7.11.2006 6 ) führen, wonach die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete<br />

Erhebung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf <strong>de</strong>n Wert<br />

<strong>de</strong>s Erwerbs mit <strong>de</strong>m GG <strong>de</strong>shalb unvereinbar ist, weil sie an Steuerwerte<br />

anknüpft, <strong>de</strong>ren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />

(Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gleichheitssatzes<br />

aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. Infolge dieses Vorlagebeschlus-<br />

1) Meincke, 14. Aufl. 2004, Einführung Rz. 3.<br />

2) Vgl. H 122 ErbStR 2003.<br />

3) Vgl. BVerfG v. 15.5.1984, 1 BvR 464, 605/81 und 427, 440/82, BStBl II 1984, 608, 614.<br />

4) Ausführlich Halaczinsky, ZEV 2003, 97, 101.<br />

5) BVerfG v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655.<br />

6) BVerfG v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BGBl. I 2006, 194.<br />

33. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wilms/Seite 7<br />

Arbeitspagina-Werk 343 Buch 1 Arbeitspagina-Lieferung 117<br />

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