FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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§ 1 ErbStG 9–12<br />
Rein systematisch ließen sich vier verschie<strong>de</strong>ne Bereiche <strong>de</strong>s Erwerbes von<br />
To<strong>de</strong>s wegen unterschei<strong>de</strong>n:<br />
– Erwerb <strong>de</strong>r Erben durch Erbanfall: Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n eigentlichen<br />
unmittelbaren Erbschaftserwerb;<br />
– Vermächtniserwerb: Der Unterschied zum Erwerb durch Erbanfall ist <strong>de</strong>r,<br />
dass es sich hier um Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die erst aus <strong>de</strong>r Erbschaft ausgeglie<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen und noch nicht unmittelbar im Verfügungsbereich<br />
<strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers liegen;<br />
– Pflichtteilserwerb;<br />
– Erbersatzanspruch.<br />
II. Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)<br />
Der ursprüngliche Gedanke, die Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n auch <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />
zu unterwerfen, war, eine Umgehung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer durch<br />
frühzeitige Verfügungen <strong>de</strong>s Erblassers vor seinem Tod zu verhin<strong>de</strong>rn. Wie<br />
Meincke zu Recht ausführt, hat die Schenkungsteuer heute jedoch eine vollständig<br />
eigene Be<strong>de</strong>utung gewonnen. 1 ) Das hat sich auch in <strong>de</strong>r Überschrift <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes nie<strong>de</strong>rgeschlagen. Zu<strong>de</strong>m sind die Tatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s reinen Schenkungsbereichs<br />
heute teilweise vielfältiger als die <strong>de</strong>s erbrechtlichen Bereiches.<br />
Das BVerfG hat explizit ausgeführt, dass das Erbschaftsteuerrecht durch die<br />
Schenkungsteuer ergänzt wor<strong>de</strong>n ist – und zwar in zulässiger Weise –, um eine<br />
Umgehung <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer durch Vermögensübertragungen unter Leben<strong>de</strong>n<br />
und durch Zweckzuwendungen zu vermei<strong>de</strong>n. 2 )<br />
Was eine Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n ist, ergibt sich aus § 7 ErbStG. Diese<br />
Norm enthält eine gesetzliche Definition bzw. eine rechtliche Verweisung auf<br />
sämtliche gesetzlich <strong>de</strong>finierte Tatbestän<strong>de</strong>, die das ErbStG als Schenkung<br />
behan<strong>de</strong>lt haben will. Es wäre missverständlich, <strong>de</strong>n Schenkungstatbestand<br />
<strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vollkommen wörtlich als „Schenkung“ i. S. d. bürgerlich-rechtlichen<br />
Begriffs aufzufassen. Schenkung i. S. d. bürgerlichen Rechts<br />
ist bekanntlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beschenkte mit<br />
<strong>de</strong>r Schenkung einverstan<strong>de</strong>n sein muss. Schenkung i. S. dieser Norm bezieht<br />
sich jedoch auch auf alle sog. freigebigen Zuwendungen. Von Freigebigkeit<br />
kann jedoch nur dann gesprochen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung hat. Ferner kann<br />
auch dann nicht von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Leistung ein angemessenes Entgelt gegenübersteht, wobei bei <strong>de</strong>r<br />
Frage <strong>de</strong>r Angemessenheit auf <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r Gegenleistung abzustellen<br />
ist. Ergibt sich entgegen <strong>de</strong>r subjektiven Vorstellung <strong>de</strong>r Beteiligten ein<br />
extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, ist eine<br />
gemischte Schenkung anzunehmen. 3 ) Entschei<strong>de</strong>nd für eine freigebige Leistung<br />
ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r o. g. objektiven Ausschlussgrün<strong>de</strong> das Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />
<strong>de</strong>s subjektiven Zuwendungselementes auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Gebers. 4 )<br />
1) Meincke, 14. Aufl. 2004, § 1 ErbStG Rz. 10.<br />
2) Vgl. BVerfG v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BStBl II 1983, 779.<br />
3) BFH v. 14.7.1982, II R 125/79, BStBl II 1982, 714.<br />
4) Vgl. zur Herleitung im Einzelnen Ebeling in Kapp/Ebeling, § 1 ErbStG Rz. 38 (Juni<br />
2007); zu <strong>de</strong>n diesbezüglichen an <strong>de</strong>n Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen hin-<br />
Seite 12/Wilms<br />
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