FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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§ 1 ErbStG 14, 15<br />
Dritten eigentumsverfestigt zufließt. Zu<strong>de</strong>m führt <strong>de</strong>r Vermögenszufluss nicht zur<br />
Begünstigung eines bestimmten Personenkreises. Es gibt daher keinen Erwerber <strong>de</strong>r<br />
Zweckzuwendung, allenfalls – indirekt – einen Nießbraucher.<br />
IV. Vermögen einer Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)<br />
Dieser Teil <strong>de</strong>r Norm regelt die sog. Ersatzerbschaftsteuer, welche zum 1.1.1974<br />
eingeführt wur<strong>de</strong>. Ihre Bezeichnung resultiert daraus, dass ein Vorgang bzw.<br />
ein Gegenstand <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer unterzogen wird, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r bisherigen<br />
gesetzlichen Regelung her gesehen überhaupt nicht steuerrelevant gewesen<br />
ist. Denn die Vermögensverwaltung einer Stiftung ist ein Vorgang, <strong>de</strong>r nicht<br />
<strong>de</strong>m Erbrecht und somit <strong>de</strong>m Erbschaftsteuerrecht unterliegt. Ziel <strong>de</strong>r Regelung<br />
ist es, jegliches Vermögen einmal im Generationenwechsel einer Besteuerung<br />
zu unterziehen. 1 )<br />
Eine Stiftung ist selbst rechtsfähig – also Träger von Rechten und Pflichten –<br />
und wird begrün<strong>de</strong>t, um einen bestimmten Son<strong>de</strong>rzweck zu erfüllen. Nicht<br />
rechtsfähige o<strong>de</strong>r unselbständige Stiftungen hingegen, bei <strong>de</strong>nen Träger <strong>de</strong>s<br />
Stiftungsvermögens ein Treuhän<strong>de</strong>r ist und zwar ebenfalls ein <strong>de</strong>m Stiftungszweck<br />
gewidmetes Vermögen existiert, nicht jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit,<br />
fallen allenfalls bei Unbestimmtheit ihres begünstigten Personenkreises<br />
unter <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Zweckzuwendung gem. § 8 ErbStG, besitzen<br />
jedoch darüber hinaus keine weitere erbschaftsteuerliche Relevanz. 2 )<br />
Der erfor<strong>de</strong>rliche Son<strong>de</strong>rzweck muss das Merkmal <strong>de</strong>r Fremdnützigkeit erfüllen.<br />
Die Stiftung entsteht als jur. Person zum einen durch das Stiftungsgeschäft,<br />
durch welche die Stiftung eine Satzung erhält, und zum an<strong>de</strong>ren durch die<br />
staatliche Anerkennung <strong>de</strong>r Stiftung als Hoheitsakt zur Erlangung <strong>de</strong>r Rechtsfähigkeit.<br />
Durch die Begründung einer Stiftung erhält <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die<br />
Möglichkeit, sein Vermögen als von <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r Erben losgelöste<br />
Vermögensmasse an <strong>de</strong>n Stiftungszweck dauerhaft über seinen Tod hinaus zu<br />
bin<strong>de</strong>n. 3 ) Darüber hinaus wird an <strong>de</strong>n Stiftungszweck das Merkmal <strong>de</strong>r Dauerhaftigkeit<br />
geknüpft, was nicht be<strong>de</strong>utet, dass die Stiftung selbst nicht auf unbestimmte<br />
Zeit begrün<strong>de</strong>t sein kann.<br />
Das Vermögen einer inländischen Stiftung unterliegt dann in Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />
von 30 Jahren <strong>de</strong>r Veranlagung nach <strong>de</strong>m ErbStG, wenn sie wesentlich im<br />
Interesse einer Familie o<strong>de</strong>r bestimmter Familien errichtet wor<strong>de</strong>n ist. Neben<br />
dieser reinen Vermögensbesteuerung wird die Steuerpflicht auch noch auf<br />
Zuwendungen <strong>de</strong>s Erblassers an Stiftungen erfasst, <strong>de</strong>ren Errichtung <strong>de</strong>r Erblasser<br />
angeordnet hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Eine Stiftung ist wie schon<br />
erwähnt ein selbständiger Rechts- und Vermögensträger, <strong>de</strong>r darauf gerichtet<br />
ist, <strong>de</strong>r Durchführung eines bestimmten Zwecks 4 ) zu dienen, <strong>de</strong>r überdies vom<br />
1) Vgl. BT-Drucks. 7/1333, 3.<br />
2) Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, § 1 ErbStG Rz. 11 (Februar 2007).<br />
3) Vgl. Heinrichs in Palandt, 66. Aufl. 2007, Vorbem. zu § 80 BGB Rz. 14 ff.<br />
4) Hinsichtlich <strong>de</strong>s Stiftungszwecks ist zu beachten, dass es mit <strong>de</strong>m Gesetz zur weiteren<br />
steuerlichen För<strong>de</strong>rung von Stiftungen eine Neuerung gegeben hat. Die ¾n<strong>de</strong>rung<br />
bezieht sich vor allem auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG. Dort wer<strong>de</strong>n die Begriffe<br />
„wissenschaftliche o<strong>de</strong>r kulturelle Zwecke“ durch die Worte „steuerbegünstigte<br />
Zwecke i. S. <strong>de</strong>r §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4<br />
AO gemeinnützig sind“ ersetzt. Vgl. hierzu im Einzelnen § 29 ErbStG.<br />
Seite 14/Wilms<br />
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