15.10.2013 Aufrufe

Oltmann - 26. Oltmann Tonnagesteuer Renditefonds

Oltmann - 26. Oltmann Tonnagesteuer Renditefonds

Oltmann - 26. Oltmann Tonnagesteuer Renditefonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

44<br />

Die vorgenannten Positionen sind grundsätzlich als Aufwand der<br />

Gesellschaft zu behandeln.<br />

Die Vergütungen nach Buchstabe a) und b) erfolgen auf Antrag<br />

des Gesellschafters im Innenverhältnis der Gesellschaft als Gewinnvorab<br />

im Rahmen der Gewinnverteilung und nicht als Aufwand.<br />

Im Rahmen der Gewinnverteilung ist dem Gesellschafter<br />

die Vergütung auch dann als Vorabgewinn zuzuweisen, wenn<br />

dadurch für andere Gesellschafter ein Verlust entsteht oder sich<br />

ein Verlust erhöht. Der Antrag des Gesellschafters kann jederzeit<br />

mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und uneingeschränkt neu<br />

gestellt werden.<br />

2. Der verbleibende Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird<br />

nach Kapitalkonten gem. § 5 Ziff. 1 dieses Vertrages verteilt. Für<br />

2009 wird das Ergebnis an die Gesellschafter – unabhängig vom<br />

Zeitpunkt des Beitritts – nach der Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen<br />

zum 31. Dezember 2009 verteilt. Dies erfolgt dergestalt,<br />

dass Gewinne oder Verluste vom Zeitpunkt des Beitritts<br />

eines Gesellschafters an zunächst von dem beitretenden Gesellschafter<br />

in dem Umfang allein getragen werden, in dem vorher<br />

beigetretene Gesellschafter Gewinne oder Verluste bereits getragen<br />

haben. Das nach Abzug dieser Beträge verbleibende Ergebnis<br />

wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />

verteilt. Die Erhöhung einer Gesellschaftereinlage für 2009 gilt im<br />

Sinne dieser Regelung als Beitritt eines Gesellschafters. Die vorstehende<br />

Sonderregelung für das Jahr 2009 gilt auch für spätere<br />

Wirtschaftsjahre entsprechend, soweit in diesen Jahren weitere<br />

Gesellschafterbeitritte erfolgen, oder eine Ergebnisgleichstellung<br />

bis zum 31.12.2009 nicht möglich sein sollte.<br />

3. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden nicht verzinst.<br />

4. Verluste werden dem Kommanditisten auch nach Aufzehrung<br />

seiner Hafteinlage zugerechnet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ein<br />

etwa entstehendes negatives Kapitalkonto auszugleichen. Gewinne<br />

sind zunächst zur Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten<br />

Hafteinlage auf den ursprünglichen Betrag zu verwenden.<br />

5. Entnahmen erfolgen nur aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen.<br />

Im Interesse der Liquidität der Gesellschaft ist die Geschäftsführung<br />

berechtigt, eine Rücklage in angemessener Höhe<br />

zu bilden.<br />

6. Der Fondsmanager erhält von der Gesellschaft einen jährlichen<br />

Gewinnvorab in Höhe von 0,25 % des eingeworbenen Kommanditkapitals.<br />

7. Erhöht oder vermindert sich die von der Gesellschaft geschuldete<br />

Gewerbesteuer aufgrund von Einkünften, die in der einkommensteuerlichen<br />

Sonderbilanz einzelner oder mehrerer Gesellschafter<br />

berücksichtigt sind, wird im Verhältnis der Gesellschafter<br />

zueinander diese erhöhte oder verminderte Gewerbesteuer allein<br />

dem betreffenden Gesellschafter zugerechnet, und zwar als vorab<br />

von diesem zu tragender Aufwand bzw. ihm zuzurechnender<br />

Ertrag, behandelt.<br />

§ 12 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Sie kann mit einer<br />

Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt<br />

werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2020.<br />

2. Die Kündigung durch den Kommanditisten hat schriftlich<br />

mit eingeschriebenem Brief gegenüber der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin zu erfolgen. Dabei ist für die Fristwahrung der<br />

Eingang der Kündigung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

maßgebend. Die Kündigung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin hat durch eingeschriebenen Brief an alle Gesellschafter<br />

zu erfolgen.<br />

§ 13 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />

auf seinen Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen. Zulässig<br />

ist dieses jeweils zum 31.12. des Jahres. Der Zustimmung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bedarf es nicht, alle sonstigen<br />

Übertragungen bedürfen ihrer Zustimmung. Die Kosten für die<br />

Übertragung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />

2. Will ein Kommanditist seinen Anteil auf andere Dritte übertragen,<br />

so haben die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />

Jan Luiken <strong>Oltmann</strong> Gruppe GmbH & Co. KG ein Vorkaufsrecht.<br />

Beide sind berechtigt, den Anteil selbst zu erwerben oder einen<br />

von ihnen benannten Dritten zu bezeichnen, der den Anteil erwirbt.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Jan Luiken<br />

<strong>Oltmann</strong> Gruppe GmbH & Co. KG haben ihr Vorkaufsrecht<br />

nach Zugang des Angebotes innerhalb von 30 Tagen auszuüben.<br />

Zulässig ist dieses jeweils zum 31.12. des Jahres.<br />

3. Die Übertragung der Beteiligung ist der Gesellschaft durch<br />

Vorlage des Vertrages nachzuweisen.<br />

4. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem Wechsel der<br />

Gesellschafter nicht berührt.<br />

§ 14 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Wird die Gesellschaft von einem Gesellschafter gekündigt, so<br />

wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit allen<br />

Aktiva und Passiva ohne Liquidation und unter der bisherigen Firma<br />

fortgeführt; der Kündigende scheidet mit dem Tage des Wirksamwerdens<br />

seiner Kündigung aus.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft<br />

durch die übrigen Gesellschafter gemäß Ziff. 1 aus, wenn:<br />

a) die Gesellschaft von einem Privatgläubiger gekündigt wird.<br />

Der betroffene Gesellschafter scheidet mit dem<br />

Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus,<br />

wenn der Gesellschafter nicht innerhalb von 4 Wochen die<br />

Vollstreckung abwendet;<br />

b) über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird. Der betroffene Gesellschafter<br />

scheidet mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des entsprechenden<br />

Gerichtsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.<br />

3. Die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters<br />

ist zulässig. Als ein solcher Grund ist u. a. anzusehen, wenn über<br />

das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichsverfahren eröffnet<br />

wird, wenn seine Rechte gepfändet werden oder wenn er<br />

zur Leistung einer eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit<br />

geladen worden ist oder er keine Handelsregistervoll-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!