Oltmann - 26. Oltmann Tonnagesteuer Renditefonds
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Die vorgenannten Positionen sind grundsätzlich als Aufwand der<br />
Gesellschaft zu behandeln.<br />
Die Vergütungen nach Buchstabe a) und b) erfolgen auf Antrag<br />
des Gesellschafters im Innenverhältnis der Gesellschaft als Gewinnvorab<br />
im Rahmen der Gewinnverteilung und nicht als Aufwand.<br />
Im Rahmen der Gewinnverteilung ist dem Gesellschafter<br />
die Vergütung auch dann als Vorabgewinn zuzuweisen, wenn<br />
dadurch für andere Gesellschafter ein Verlust entsteht oder sich<br />
ein Verlust erhöht. Der Antrag des Gesellschafters kann jederzeit<br />
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und uneingeschränkt neu<br />
gestellt werden.<br />
2. Der verbleibende Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird<br />
nach Kapitalkonten gem. § 5 Ziff. 1 dieses Vertrages verteilt. Für<br />
2009 wird das Ergebnis an die Gesellschafter – unabhängig vom<br />
Zeitpunkt des Beitritts – nach der Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen<br />
zum 31. Dezember 2009 verteilt. Dies erfolgt dergestalt,<br />
dass Gewinne oder Verluste vom Zeitpunkt des Beitritts<br />
eines Gesellschafters an zunächst von dem beitretenden Gesellschafter<br />
in dem Umfang allein getragen werden, in dem vorher<br />
beigetretene Gesellschafter Gewinne oder Verluste bereits getragen<br />
haben. Das nach Abzug dieser Beträge verbleibende Ergebnis<br />
wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
verteilt. Die Erhöhung einer Gesellschaftereinlage für 2009 gilt im<br />
Sinne dieser Regelung als Beitritt eines Gesellschafters. Die vorstehende<br />
Sonderregelung für das Jahr 2009 gilt auch für spätere<br />
Wirtschaftsjahre entsprechend, soweit in diesen Jahren weitere<br />
Gesellschafterbeitritte erfolgen, oder eine Ergebnisgleichstellung<br />
bis zum 31.12.2009 nicht möglich sein sollte.<br />
3. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden nicht verzinst.<br />
4. Verluste werden dem Kommanditisten auch nach Aufzehrung<br />
seiner Hafteinlage zugerechnet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ein<br />
etwa entstehendes negatives Kapitalkonto auszugleichen. Gewinne<br />
sind zunächst zur Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten<br />
Hafteinlage auf den ursprünglichen Betrag zu verwenden.<br />
5. Entnahmen erfolgen nur aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen.<br />
Im Interesse der Liquidität der Gesellschaft ist die Geschäftsführung<br />
berechtigt, eine Rücklage in angemessener Höhe<br />
zu bilden.<br />
6. Der Fondsmanager erhält von der Gesellschaft einen jährlichen<br />
Gewinnvorab in Höhe von 0,25 % des eingeworbenen Kommanditkapitals.<br />
7. Erhöht oder vermindert sich die von der Gesellschaft geschuldete<br />
Gewerbesteuer aufgrund von Einkünften, die in der einkommensteuerlichen<br />
Sonderbilanz einzelner oder mehrerer Gesellschafter<br />
berücksichtigt sind, wird im Verhältnis der Gesellschafter<br />
zueinander diese erhöhte oder verminderte Gewerbesteuer allein<br />
dem betreffenden Gesellschafter zugerechnet, und zwar als vorab<br />
von diesem zu tragender Aufwand bzw. ihm zuzurechnender<br />
Ertrag, behandelt.<br />
§ 12 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Sie kann mit einer<br />
Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt<br />
werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2020.<br />
2. Die Kündigung durch den Kommanditisten hat schriftlich<br />
mit eingeschriebenem Brief gegenüber der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin zu erfolgen. Dabei ist für die Fristwahrung der<br />
Eingang der Kündigung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
maßgebend. Die Kündigung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin hat durch eingeschriebenen Brief an alle Gesellschafter<br />
zu erfolgen.<br />
§ 13 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />
auf seinen Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen. Zulässig<br />
ist dieses jeweils zum 31.12. des Jahres. Der Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin bedarf es nicht, alle sonstigen<br />
Übertragungen bedürfen ihrer Zustimmung. Die Kosten für die<br />
Übertragung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />
2. Will ein Kommanditist seinen Anteil auf andere Dritte übertragen,<br />
so haben die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />
Jan Luiken <strong>Oltmann</strong> Gruppe GmbH & Co. KG ein Vorkaufsrecht.<br />
Beide sind berechtigt, den Anteil selbst zu erwerben oder einen<br />
von ihnen benannten Dritten zu bezeichnen, der den Anteil erwirbt.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Jan Luiken<br />
<strong>Oltmann</strong> Gruppe GmbH & Co. KG haben ihr Vorkaufsrecht<br />
nach Zugang des Angebotes innerhalb von 30 Tagen auszuüben.<br />
Zulässig ist dieses jeweils zum 31.12. des Jahres.<br />
3. Die Übertragung der Beteiligung ist der Gesellschaft durch<br />
Vorlage des Vertrages nachzuweisen.<br />
4. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem Wechsel der<br />
Gesellschafter nicht berührt.<br />
§ 14 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Wird die Gesellschaft von einem Gesellschafter gekündigt, so<br />
wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit allen<br />
Aktiva und Passiva ohne Liquidation und unter der bisherigen Firma<br />
fortgeführt; der Kündigende scheidet mit dem Tage des Wirksamwerdens<br />
seiner Kündigung aus.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft<br />
durch die übrigen Gesellschafter gemäß Ziff. 1 aus, wenn:<br />
a) die Gesellschaft von einem Privatgläubiger gekündigt wird.<br />
Der betroffene Gesellschafter scheidet mit dem<br />
Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus,<br />
wenn der Gesellschafter nicht innerhalb von 4 Wochen die<br />
Vollstreckung abwendet;<br />
b) über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wird. Der betroffene Gesellschafter<br />
scheidet mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des entsprechenden<br />
Gerichtsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.<br />
3. Die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters<br />
ist zulässig. Als ein solcher Grund ist u. a. anzusehen, wenn über<br />
das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichsverfahren eröffnet<br />
wird, wenn seine Rechte gepfändet werden oder wenn er<br />
zur Leistung einer eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit<br />
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