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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> "<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt"<br />

<strong>im</strong> <strong>Orient</strong> Pa<strong>der</strong>born Nr. 206<br />

(Stand: 19. Dezember 2005)


2<br />

SATZUNG 1<br />

I. Grundlagen 3<br />

§ 1 Name und Sitz 3<br />

§ 2 Gründung und Rechtsstellung 3<br />

§ 3 Zweck 3<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit und Anfall des Vermögens 3<br />

II. Mitgliedschaft 4<br />

§ 5 Mitglie<strong>der</strong> 4<br />

§ 6 Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft 4<br />

§ 6a Datenschutz 5<br />

§ 7 Beför<strong>der</strong>ungen und Erhebungen 5<br />

§ 8 Beiträge und Gebühren 6<br />

§ 9 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> 6<br />

III. Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft 7<br />

§ 10 Lehrlingslogen 7<br />

§ 11 Gesellenlogen 7<br />

§ 12 Meisterlogen 7<br />

IV. Verwaltung <strong>der</strong> Loge 7<br />

§ 13 Organe 7<br />

§ 14 Vorstand 8<br />

§ 15 Geschäfte des Vorstandes 8<br />

§ 16 Der Beamtenrat 8<br />

§ 17 Geschäfte des Beamtenrates 9<br />

§ 18 Mitglie<strong>der</strong>versammlung 9<br />

§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 10<br />

§ 20 Erweiterter Beamtenrat 10<br />

§ 21 Aufgaben <strong>der</strong> sonstigen Gremien 11<br />

§ 22 Verfahrensregeln für die Versammlungen <strong>der</strong> Loge 11<br />

V. Schlußbest<strong>im</strong>mungen 12<br />

§ 23 Fristen und Termine 12<br />

§ 24 Än<strong>der</strong>ungen des vereinsrechtlichen Status 12<br />

§ 25 Inkrafttreten 13<br />

FREIMAURERISCHE ORDNUNG (VERFASSUNG) DER GROßLOGE A.F.U.A.M. 14<br />

WAHLORDNUNG 15<br />

PFLICHTEN DER BEAMTEN 18


3<br />

I. Grundlagen<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

(1) Der Verein ist eine <strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> (nachstehend Loge genannt), die den Namen<br />

<strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> "<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt" e.V. führt.<br />

(2) Die Loge hat ihren Sitz in Pa<strong>der</strong>born.<br />

§ 2 Gründung und Rechtsstellung<br />

(1) Der Verein wurde als gerechte und vollkommene Loge am 4. November 1978 konstituiert.<br />

(2) Als Tochterloge ist er Mitglied des Vereins "Großloge <strong>der</strong> Alten Freien und Angenommenen<br />

Maurer von Deutschland e.V." (nachstehend Großloge genannt) mit Sitz<br />

in Berlin, dessen "Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung" (Anlage 1) er als für sich verbindlich<br />

anerkennt. die Loge arbeitet unter <strong>der</strong> Matrikelnummer 206 <strong>im</strong> Verband <strong>der</strong> Vereinigten<br />

Großlogen von Deutschland.<br />

(3) Durch Eintragung in das Vereinsregister (VR 1001 am 06. Januar 1981) hat die Loge<br />

Rechtsfähigkeit erlangt.<br />

§ 3 Zweck<br />

(1) Die Loge ist eine Gemeinschaft mit ethischer Zielsetzung, die sie in <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zu verbreiten sucht.<br />

(2) Die Ziele <strong>der</strong> Loge werden durch die Artikel 2 - 3 <strong>der</strong> Verfassung <strong>der</strong> Großloge umrissen.<br />

Sie werden unter an<strong>der</strong>em verfolgt durch Einsetzen für die Wahrung <strong>der</strong><br />

Menschenrechte und für den Gedanken <strong>der</strong> Völkerverständigung, durch Pflege und<br />

För<strong>der</strong>ung internationaler und interkonfessioneller Beziehungen, sowie durch Unterstützung<br />

gemeinnütziger und wohltätiger Bestrebungen <strong>im</strong> Dienste tätiger Menschenliebe.<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit und Anfall des Vermögens<br />

(1) Die Loge verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele, son<strong>der</strong>n wirkt ausschließlich direkt<br />

o<strong>der</strong> über das Fre<strong>im</strong>aurerische Hilfswerk e.V. mit Sitz in Hamburg in selbstloser<br />

Weise für mildtätige und gemeinnützige Ziele und dient unmittelbar dem Wohle aller<br />

Menschen, also auch dem <strong>der</strong> Nichtmitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Die Mittel <strong>der</strong> Loge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke <strong>der</strong> Loge verwendet<br />

werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Gewinne o<strong>der</strong> Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong>


4<br />

Loge. Bei ihrem Ausscheiden o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Loge haben sie keine Ansprüche<br />

auf das Logenvermögen.<br />

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Körperschaft fremd sind,<br />

o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Loge, o<strong>der</strong> bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes<br />

fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an<br />

das Fre<strong>im</strong>aurerische Hilfswerk e.V. bzw. an eine an<strong>der</strong>e fre<strong>im</strong>aurerische Einrichtung<br />

in Deutschland, sofern <strong>der</strong>en Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Sollte dies nicht möglich<br />

sein, so beschließt die den wirksamen Auflösungs- o<strong>der</strong> Aufhebungsbeschluß<br />

fassende Mitglie<strong>der</strong>versammlung über die Verwendung des Vermögens; die Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

bedarf dann <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des zuständigen Finanzamts.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 5 Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Loge hat keine geschlossene Mitglie<strong>der</strong>zahl.<br />

(2) Sie besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n. Ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

sind die in <strong>der</strong> Loge aufgenommenen o<strong>der</strong> angenommenen Brü<strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurer.<br />

Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> sind Ehrenmitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 6 Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz<br />

<strong>der</strong> Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> nachstehenden Best<strong>im</strong>mungen dieses Paragraphen.<br />

(2) Je<strong>der</strong> unbescholtene Mann kann auf schriftlichen Antrag nach Überprüfung seiner<br />

Eignung aufgenommen o<strong>der</strong> angenommen werden, wenn er sich verpflichtet, für die<br />

allgemeinen Ziele <strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurerei zu arbeiten sowie nach außen zu wirken und<br />

diese Satzung anzuerkennen.<br />

(3) Der Bewerber um die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Loge soll eine angemessene Anzahl von<br />

Veranstaltungen <strong>der</strong> Loge besucht haben, bevor er seinen Aufnahme- bzw. Annahmeantrag<br />

dem Meister vom Stuhl übergibt. Für ihn ist ein Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschuß<br />

zu bestellen.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> dieses Gremiums haben eine angemessene Anzahl von Gesprächen<br />

mit dem Bewerber um die Logenmitgliedschaft zu führen, ehe sie ihre gemeinsame<br />

Stellungnahme dem Meister vom Stuhl gegenüber abgeben.


5<br />

(5) Die Wirksamkeit <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mung über den Erwerb <strong>der</strong> Logenmitgliedschaft erlischt,<br />

wenn durch Verschulden des Antragstellers 6 Monate nach <strong>der</strong> Beschlußfassung<br />

die Aufnahme bzw. die Annahme nicht erfolgt ist.<br />

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann Brü<strong>der</strong>n Meistern an<strong>der</strong>er Logen für beson<strong>der</strong>e Verdienste<br />

verliehen werden.<br />

§ 6a Datenschutz<br />

(1) Mit dem Eintritt in die Loge werden personenbezogene Daten des Bru<strong>der</strong>s aufgenommen.<br />

Diese werden in den EDV-Systemen des 1. und 2. Vorsitzenden, des<br />

Kassierers und des Sekretärs gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden<br />

dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor <strong>der</strong> Kenntnisnahme<br />

Dritter geschützt.<br />

(2) Sonstige Informationen zu den Brü<strong>der</strong>n und Informationen über Nichtmitglie<strong>der</strong> werden<br />

von <strong>der</strong> Loge grundsätzlich nur verarbeitet o<strong>der</strong> genutzt, wenn sie zur För<strong>der</strong>ung<br />

des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, daß die<br />

betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das <strong>der</strong> Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung<br />

entgegensteht.<br />

(3) Als Mitglied <strong>der</strong> Distriktloge Nordrhein-Westfalen und <strong>der</strong> Großloge A.F.u.A.M.v.D.<br />

ist die Loge verpflichtet, ihre Mitglie<strong>der</strong> mit ihren personenbezogenen Daten, Graden<br />

und Logenämtern an diese zu melden. Mit seinem Beitritt genehmigt <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> diese<br />

Datenübermittlung.<br />

§ 7 Beför<strong>der</strong>ungen und Erhebungen<br />

(1) Die Loge arbeitet <strong>im</strong> Lehrlings-, Gesellen-, und Meistergrad.<br />

(2) Beför<strong>der</strong>ungen zum Gesellen bzw. Erhebungen zum Meister können auf schriftlichen<br />

Antrag, <strong>der</strong> Befürwortung durch den Bürgen, den Vorbereitenden und den 2.<br />

Aufseher bzw. den 1. Aufseher bedarf, erfolgen, wenn <strong>der</strong> zu beför<strong>der</strong>nde bzw. <strong>der</strong><br />

zu erhebende Bru<strong>der</strong> seine satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt, mindestens<br />

eine Zeichnung aufgelegt o<strong>der</strong> 1 Vortrag gehalten und 12 Monate in seinem bisherigen<br />

Grad erfolgreich gearbeitet hat.<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen kann diese Frist verkürzt werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn sich <strong>der</strong><br />

zu Beför<strong>der</strong>nde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Erhebende <strong>im</strong> vorgerückten Lebensalter befindet, seine<br />

längere Abwesenheit vom Ort <strong>der</strong> Loge unmittelbar bevorsteht, o<strong>der</strong> er sich das beson<strong>der</strong>e<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> bzw. beson<strong>der</strong>e Verdienste um die Loge erworben<br />

hat.


6<br />

§ 8 Beiträge und Gebühren<br />

(1) Die festgesetzten Jahresbeiträge sowie die Gebühren für die Aufnahme, Annahme,<br />

Beför<strong>der</strong>ung und Erhebung sind Mindestbeiträge.<br />

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich <strong>im</strong> voraus zu entrichten.<br />

(3) Die Gebühren sind eine Woche vor <strong>der</strong> rituellen Arbeit fällig.<br />

(4) Bei beson<strong>der</strong>er Bedürftigkeit können Beiträge und/o<strong>der</strong> Gebühren auf Antrag gestundet,<br />

ermäßigt o<strong>der</strong> erlassen werden.<br />

(5) Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind beitragsfrei.<br />

§ 9 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz<br />

<strong>der</strong> Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> nachstehenden Best<strong>im</strong>mungen dieses Paragraphen.<br />

(2) St<strong>im</strong>mberechtigt sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge. Ihr aktives und passives<br />

Wahlrecht ist in <strong>der</strong> Wahlordnung (Anlage 2) geregelt.<br />

(3) Auf folgende Pflichten sei beson<strong>der</strong>s hingewiesen:<br />

- Kein Mitglied <strong>der</strong> Loge darf ihm übertragene Arbeit o<strong>der</strong> ein ihm angetragenes Amt<br />

ohne triftigen Grund ablehnen o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>legen.<br />

- Als Bürge hat es dem Lehrling und dem Gesellen bis zu seiner Erhebung beratend<br />

zur Seite zu stehen.<br />

- Jedes Mitglied <strong>der</strong> Loge ist verpflichtet, an allen Logenveranstaltungen seines<br />

Grades teilzunehmen und <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung sich unter Beifügung einer<br />

Spende für die Gabenkasse zu entschuldigen.<br />

- Bei Verhin<strong>der</strong>ung des regelmäßigen Besuchs <strong>der</strong> Loge ist <strong>der</strong> Meister vom Stuhl<br />

zu benachrichtigen.<br />

- Bei ständiger Abwesenheit vom Logenort soll das Mitglied mindestens einmal<br />

jährlich über sein Ergehen schriftlich berichten.<br />

- Als Beamter hat es darüber hinaus die Pflicht, für seine Vertretung zu sorgen, und<br />

dies dem Meister vom Stuhl rechtzeitig anzuzeigen.<br />

(4) Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich bekanntzugeben,<br />

die in seinem Besitz befindlichen fre<strong>im</strong>aurerischen Gegenstände so<br />

aufzubewahren, daß sie nicht in die Hände von Außenstehenden gelangen können<br />

und entsprechend den Richtlinien <strong>der</strong> fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung <strong>der</strong> Großloge eine<br />

letztwillige Anordnung über seinen fre<strong>im</strong>aurerischen Nachlaß zu treffen.


7<br />

III. Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft<br />

§ 10 Lehrlingslogen<br />

(1) Die Lehrlingsloge umfaßt Lehrlinge, Gesellen und Meister.<br />

(2) Sie arbeitet nach Bedarf als Aufnahme-, Annahme-, Arbeits-, Instruktions-, und Beratungsloge.<br />

Fest- und Trauerlogen sowie Mitglie<strong>der</strong>versammlungen sind als Lehrlingslogen<br />

durchzuführen.<br />

(3) Im Logenjahr sind mindestens sieben rituelle Arbeiten <strong>im</strong> Lehrlingsgrad selbst<br />

durchzuführen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Logen zu besuchen.<br />

§ 11 Gesellenlogen<br />

(1) Die Gesellenloge umfaßt die Gesellen und Meister.<br />

(2) Sie arbeitet nach Bedarf als Beför<strong>der</strong>ungs-, Arbeits-, Instruktions- und Beratungsloge.<br />

(3) Im Logenjahr ist mindestens eine rituelle Arbeit <strong>im</strong> Gesellengrad selbst durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Logen zu besuchen.<br />

§ 12 Meisterlogen<br />

(1) Die Meisterloge umfaßt die Meister <strong>der</strong> Loge.<br />

(2) Sie arbeitet nach Bedarf als Erhebungs-, Arbeits-, Instruktions-, Beratungs- und<br />

Wahlloge.<br />

(3) Im Logenjahr ist mindestens eine rituelle Arbeit <strong>im</strong> Meistergrad selbst durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Logen zu besuchen.<br />

IV. Verwaltung <strong>der</strong> Loge<br />

§ 13 Organe<br />

(1) Die Organe <strong>der</strong> Loge sind <strong>der</strong> Vorstand, <strong>der</strong> Beamtenrat (Vereinsausschuß) und die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung.


8<br />

§ 14 Vorstand<br />

(1) Der Logenvorstand besteht aus 4 Beamten:<br />

a) Meister vom Stuhl (Vorsitzen<strong>der</strong> des Vereins)<br />

b) 1. Aufseher (1. Stellvertreter)<br />

c) 2. Aufseher (2. Stellvertreter)<br />

d) Schatzmeister<br />

(2) Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters <strong>im</strong> Sinne des §26 Abs. 2 des BGB<br />

und vertritt die Loge gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />

Gegenüber an<strong>der</strong>en Logen, <strong>der</strong> Großloge A.F.u.A.M.v.D. und den<br />

V.G.L.v.D. vertritt <strong>der</strong> Meister vom Stuhl bzw. sein Vertreter die Loge jeweils allein.<br />

(3) Die Stellvertreter <strong>der</strong> unter b) bis d) genannten haben <strong>im</strong> Vorstand kein Teilnahme-<br />

und St<strong>im</strong>mrecht.<br />

(4) Vierteljährlich findet eine Vorstandssitzung statt.<br />

(5) Unabhängig davon beruft <strong>der</strong> Meister vom Stuhl den Vorstand ein, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> dies 2 Vorstandsmitglie<strong>der</strong> unter Angabe des Zweckes<br />

und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangen.<br />

§ 15 Geschäfte des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand führt die laufenden administrativ-vereinsrechtlichen Geschäfte <strong>der</strong> Loge.<br />

Auf seine Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>der</strong> §§ 664 bis 670 des BGB sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Die Pflichten <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind in den Absätzen 1) bis 4) <strong>der</strong> Anlage 3<br />

aufgeführt.<br />

§ 16 Der Beamtenrat<br />

(1) Der Beamtenrat besteht aus 7 st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n:<br />

a) Meister vom Stuhl<br />

b) 1. Aufseher<br />

c) 2. Aufseher<br />

d) Schatzmeister<br />

e) Redner<br />

f) Sekretär<br />

g) Zeremonienmeister<br />

(2) Altstuhlmeister gehören dem Beamtenrat mit beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me an, ohne gewählt<br />

zu werden.


9<br />

(3) Stellvertretende Beamte sind nur <strong>im</strong> Vertretungsfalle teilnahme- und st<strong>im</strong>mberechtigt.<br />

(4) Brü<strong>der</strong>, denen beson<strong>der</strong>e Aufgaben übertragen worden sind, können vom Meister<br />

vom Stuhl mit beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me zum Beamtenrat hinzugezogen werden.<br />

(5) Während des Logenjahres soll monatlich 1 Sitzung des Beamtenrates stattfinden.<br />

(6) Unabhängig davon ist zur Beamtenratssitzung einzuberufen, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> dies von 3 st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n des Gremiums<br />

unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangt wird.<br />

§ 17 Geschäfte des Beamtenrates<br />

(1) Der Beamtenrat n<strong>im</strong>mt die fre<strong>im</strong>aurerischen Aufgaben <strong>der</strong> Loge wahr.<br />

(2) Er unterstützt den Meister vom Stuhl in <strong>der</strong> Leitung und Verwaltung <strong>der</strong> Loge und<br />

soll die Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft von allen Verwaltungsangelegenheiten<br />

möglichst freihalten.<br />

(3) Bei Bedarf setzt <strong>der</strong> Beamtenrat Aufnahme- bzw. Annahmeausschüsse ein. Desgleichen<br />

bestellt er die in § 20 Abs. (1) genannten Beamten mit beson<strong>der</strong>en Aufgaben.<br />

(4) Der Beamtenrat wählt nach dem durch § 22 <strong>der</strong> Satzung geregelten Verfahren die<br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>im</strong> § 16 Abs. (1) unter b) bis g) aufgeführten Beamten sowie die <strong>im</strong> §<br />

20 Abs. (1) unter a) bis i) genannten Mitglie<strong>der</strong> des erweiterten Beamtenrates auf<br />

die Dauer von 1 Jahr.<br />

(5) Die Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Beamtenrates sind in den Absätzen 1) bis 8) <strong>der</strong> Anlage<br />

3 aufgeführt.<br />

§ 18 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(1) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge an.<br />

(2) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n, jedoch mindestens einmal <strong>im</strong> Logenjahr.<br />

(3) Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungen müssen innerhalb von 2 Wochen einberufen<br />

werden, wenn es die Mehrheit <strong>der</strong> gewählten Vorstands- o<strong>der</strong> Beamtenratsmitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong><br />

Gründe schriftlich verlangt.


10<br />

§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Loge, soweit nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt ist, und damit das Recht, Beschlüsse zu fassen,<br />

die für die an<strong>der</strong>en Organe und Gremien <strong>der</strong> Loge bindend sind.<br />

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Entgegennahme des Jahresberichts des Meisters vom Stuhl, <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

des Schatzmeisters und des Berichts <strong>der</strong> Rechnungsprüfer<br />

- Entlastung des Vorstandes<br />

- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages<br />

- Festsetzung <strong>der</strong> Jahresbeiträge, Gebühren und Umlagen<br />

- Beschlußfassung über Ausgaben und Verwendung des Vermögens, sowie über<br />

die Annahme von Schenkungen und Stiftungen,<br />

- Beschlußfassung über Verträge jedwe<strong>der</strong> Art (Miet-, Pacht, Kauf-, Darlehens-,<br />

Versicherungs-, Korporative Mitgliedschaftsverträge etc.)<br />

- Beschlußfassung über Ausgaben, die für das Einzelvorhaben mehr als 25% <strong>der</strong><br />

Beitragseinnahmen des Geschäftsjahres betragen<br />

- Bestellung des Wahlleiters<br />

- Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes, des Beamtenrates und des Ehrenrates sowie<br />

<strong>der</strong> Rechnungsprüfer auf die Dauer von 1 Jahr<br />

- Verleihung <strong>der</strong> Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Beamtenrates<br />

- Beschlußfassung über Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Austritt <strong>der</strong> Loge aus <strong>der</strong> Großloge<br />

und/o<strong>der</strong> Auflösung des Vereins.<br />

§ 20 Erweiterter Beamtenrat<br />

(1) Dem erweiterten Beamtenrat gehören außer den in § 16 Abs. (1) unter a) - g) aufgezählten<br />

Mitglie<strong>der</strong>n und den Altstuhlmeistern folgende Beamte an:<br />

a) Archivar<br />

b) Bibliothekar<br />

c) Gabenpfleger<br />

d) Musikintendant<br />

e) Protokollführer<br />

f) 1. Schaffner<br />

g) 2. Schaffner<br />

h) Vorbereiten<strong>der</strong><br />

i) Wachhaben<strong>der</strong><br />

(2) Die Ämter können in Personalunion vergeben werden.<br />

(3) Die Pflichten dieser Beamten sind in den Absätzen 9) - 17) <strong>der</strong> Anlage 3 aufgeführt.


11<br />

§ 21 Aufgaben <strong>der</strong> sonstigen Gremien<br />

(1) Die Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 3 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Sie prüfen die Bewerber um die Logenmitgliedschaft hinsichtlich ihrer Eignung.<br />

(2) Dem aus 3 Mitglie<strong>der</strong>n und einem Stellvertreter bestehenden Ehrenrat obliegt die<br />

fre<strong>im</strong>aurerische Rechtspflege in <strong>der</strong> Loge. Zuständigkeit und Verfahrensweise des<br />

Ehrenrates richten sich nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung für die fre<strong>im</strong>aurerische Rechtspflege<br />

<strong>der</strong> Großloge. (Siehe Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung)<br />

(3) Dem aus 2 Brü<strong>der</strong>n bestehenden Rechnungsprüfungsausschuß obliegt die Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Rechnungsprüfung des Schatzmeisters und des Gabenpflegers.<br />

Die Prüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Vermögenslage sowie die<br />

Einnahmen und Ausgaben <strong>der</strong> Loge zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.<br />

Der Meister vom Stuhl kann auch Zwischenprüfungen veranlassen.<br />

§ 22 Verfahrensregeln für die Versammlungen <strong>der</strong> Loge<br />

(1) Für die Versammlungen gelten folgende allgemeine Regeln:<br />

a) Jede Versammlung wird vom Meister vom Stuhl o<strong>der</strong> in seinem Auftrage von<br />

einem <strong>der</strong> beiden Aufseher einberufen und geleitet, soweit nicht durch Ritual<br />

o<strong>der</strong> Herkommen ein best<strong>im</strong>mter Ablauf festgelegt ist.<br />

b) Der Meister vom Stuhl kann jeden Redner unterbrechen und hat stets das<br />

Schlußwort.<br />

c) Niemand soll in einer Versammlung Klage führen. Wer spricht, soll alles vermeiden,<br />

was die brü<strong>der</strong>liche Eintracht o<strong>der</strong> die Gefühle eines Bru<strong>der</strong>s verletzen<br />

könnte, unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung.<br />

(2) Mit Ausnahme <strong>der</strong> Versammlungstermine <strong>der</strong> Prüfungsausschüsse und des Ehrenrates,<br />

die dem Meister vom Stuhl mit <strong>der</strong> Bitte um Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben<br />

sind, werden den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Loge alle Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft,<br />

ihrer Organe und Gremien durch den Arbeitsplan o<strong>der</strong> durch Rundschreiben unter<br />

Angabe von Tagungsort, Zeit und Zweck mitgeteilt. Zu Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<br />

wird darüber hinaus geson<strong>der</strong>t auf dem Wege <strong>der</strong> einfachen Postzustellung eingeladen,<br />

und zwar unter Angabe des Termins, des Versammlungsortes und <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />

Zwischen Versammlungstermin und Aufgabedatum <strong>der</strong> Postsendung<br />

muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.<br />

(3) Jede auf diese Weise ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.<br />

(4) Für die Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men<br />

genügend und erfor<strong>der</strong>lich, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es<br />

vorgeschrieben ist. Das St<strong>im</strong>mrecht ist nicht übertragbar. Ungültige St<strong>im</strong>men o<strong>der</strong><br />

St<strong>im</strong>menthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit ist die Abst<strong>im</strong>mung<br />

zu wie<strong>der</strong>holen. Bei erneuter St<strong>im</strong>mengleichheit entscheidet bei Wahlgängen


12<br />

das Los, sonst die St<strong>im</strong>me des Meisters vom Stuhl o<strong>der</strong> in Vertretung die des Versammlungsleiters.<br />

(5) Gehe<strong>im</strong> abgest<strong>im</strong>mt wird, wenn es mindestens ¼ <strong>der</strong> st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Versammlung verlangt, o<strong>der</strong> dies durch die Wahlordnung (Anlage 2) bzw. durch<br />

die Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung vorgeschrieben ist.<br />

(6) Über den Verlauf einer jeden Versammlung <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft ist Protokoll zu führen,<br />

das sofort vom Protokollanten und dem Leiter <strong>der</strong> Versammlung zu unterzeichnen<br />

ist. Bei <strong>der</strong> nächsten Versammlung ist es zu verlesen und genehmigen zu lassen.<br />

V. Schlußbest<strong>im</strong>mungen<br />

§ 23 Fristen und Termine<br />

(1) Das Logenjahr beginnt <strong>im</strong> September und endet am Johannistage des folgenden<br />

Jahres.<br />

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.<br />

(3) Am Johannisfest werden die Beamten auf ihr Amt verpflichtet und übernehmen es<br />

an diesem Tage ritualgemäß.<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Beamten, <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ehrenrates und des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses beginnt gleichfalls mit dem Johannisfest.<br />

Der Schatzmeister übern<strong>im</strong>mt sein Amt erst nach Abschluß des laufenden Geschäftsjahres.<br />

(4) Alle in <strong>der</strong> Satzung genannten Fristen laufen nicht in den Monaten Juli und August<br />

(Logenferien).<br />

§ 24 Än<strong>der</strong>ungen des vereinsrechtlichen Status<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung, Auflösung <strong>der</strong> Loge und Austritt aus <strong>der</strong> Großloge können<br />

nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einer Mehrheit<br />

von ¾ <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men beschlossen werden.<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen zum Inkrafttreten darüber hinaus <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch den Rechtsausschuß <strong>der</strong> Großloge und <strong>der</strong> Eintragung in das Vereinsregister<br />

des Amtsgerichtes Pa<strong>der</strong>born.<br />

Die Beschlüsse über die Auflösung <strong>der</strong> Loge und ihrem Austritt aus <strong>der</strong> Großloge<br />

sind nur wirksam, wenn sie den in <strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung <strong>der</strong> Großloge nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Best<strong>im</strong>mungen genügen.


13<br />

§ 25 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung wurde mit den Anlagen 1 - 3, die Bestandteile <strong>der</strong> Satzung sind, am<br />

22.01.1980 durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> „<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt“ mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit beschlossen<br />

und durch Unterschrift von 7 ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n beurkundet. Sie<br />

wurde durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen vom 03.04.2000, 04.04.2005 und<br />

19.12.2005 geän<strong>der</strong>t.<br />

(2) Sie bedarf zum Inkrafttreten <strong>der</strong> Genehmigung durch den Rechtsausschuß <strong>der</strong><br />

Großloge und <strong>der</strong> Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pa<strong>der</strong>born.<br />

Alle bisherigen Best<strong>im</strong>mungen und Regelungen <strong>der</strong> Loge, soweit sie die Satzung<br />

betreffen, verlieren damit ihre Gültigkeit.


14<br />

Anlage 1<br />

<strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> „<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt“<br />

i. Or. Pa<strong>der</strong>born<br />

Nr. 206<br />

Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung (Verfassung) <strong>der</strong> Großloge A.F.u.A.M.<br />

Die Anlage 1 <strong>der</strong> Satzung ist die Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung (Verfassung <strong>der</strong> Großloge).<br />

Sie wurde jedem Bru<strong>der</strong> als Druckschrift des Verlages „Die Bauhütte“ ausgehändigt<br />

und ist zusammen mit <strong>der</strong> Satzung aufzubewahren, da sie lt. §25, Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Satzung Bestandteil <strong>der</strong> Satzung ist.<br />

Die zur Zeit gültige Fassung <strong>der</strong> fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung ist die vom 23. Mai<br />

1994.


15<br />

Anlage 2<br />

<strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> „<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt“<br />

i. Or. Pa<strong>der</strong>born<br />

Nr. 206<br />

Wahlordnung


16<br />

Wahlordnung<br />

(1) Nach <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung überläßt <strong>der</strong> Meister vom Stuhl<br />

o<strong>der</strong> sein Stellvertreter dem Wahlleiter für die Dauer <strong>der</strong> Wahlhandlung die Versammlungsleitung.<br />

(2) Der Wahlleiter beruft zwei St<strong>im</strong>menzähler. Von <strong>der</strong> Wahlleitung und <strong>der</strong> St<strong>im</strong>menzählung<br />

sind kandidierende Brü<strong>der</strong> ausgeschlossen.<br />

(3) Der Wahlleiter verliest die Absätze 2) - 6) des § 22 <strong>der</strong> Satzung und stellt fest , ob<br />

unter Beifügung <strong>der</strong> Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingeladen wurde und ob die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlußfähig ist.<br />

Danach verliest er die Absätze 4) - 10) <strong>der</strong> Wahlordnung.<br />

(4) Der Wahlleiter gibt nochmals die Wahlvorschläge für die Besetzung des Vorstandes,<br />

des Beamtenrates, des Ehrenrates und des Rechungsprüfungsausschusses<br />

bekannt, die die Meisterloge erarbeitet hat.<br />

An die Vorschläge ist niemand gebunden.<br />

Jedes ordentliche Mitglied <strong>der</strong> Loge kann bis zum Beginn des jeweiligen Wahlaktes<br />

weitere Wahlvorschläge unterbreiten.<br />

Die Erörterung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.<br />

(5) Vor jedem Wahlgang wie<strong>der</strong>holt <strong>der</strong> Wahlleiter die hierfür vorliegenden Vorschläge.<br />

(6) Die Wahl erfolgt nach den in den Absätzen 4) - 5) des § 22 getroffenen Best<strong>im</strong>mungen.<br />

Die Wahl mehrerer Kandidaten gleichzeitig ist zulässig, wenn nicht gehe<strong>im</strong><br />

gewählt wird. Gehe<strong>im</strong>e Abst<strong>im</strong>mung erfolgt grundsätzlich bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

(7) In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht Anwesende können nur gewählt werden, wenn<br />

sie sich vor <strong>der</strong> Wahl schriftlich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben.<br />

(8) In den Vorstand, den Beamtenrat und den Ehrenrat sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

wählbar, die Meister sind.<br />

Die zu wählenden hammerführenden Meister sollen seit mindestens 1 Jahr Meister<br />

sein; <strong>der</strong> zu wählende Meister vom Stuhl muß jedoch mindestens 1 Jahr dem Beamtenrat<br />

st<strong>im</strong>mberechtigt angehört haben. Die zu wählenden Rechnungsprüfer<br />

dürfen nicht zugleich dem Beamtenrat st<strong>im</strong>mberechtigt angehören.<br />

(9) Nach jedem Wahlgang gibt <strong>der</strong> Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt, stellt fest,<br />

wer hiernach als gewählt anzusehen ist und fragt den Gewählten, ob er die Wahl<br />

ann<strong>im</strong>mt.


17<br />

(10) Nach Beendigung <strong>der</strong> Wahl läßt <strong>der</strong> Wahlleiter den Protokollanten das Gesamtwahlergebnis<br />

verlesen, fragt, ob Einwendungen zu erheben sind und erklärt dann<br />

die Wahlhandlung für abgeschlossen.<br />

(11) Hinsichtlich <strong>der</strong> nach § 17 Abs. 3 vom Beamtenrat zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse müssen zwei Brü<strong>der</strong> Meister sein;<br />

davon soll einer <strong>der</strong> Vorbereitende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürge sein.<br />

In dem erweiterten Beamtenrat sowie zu Stellvertretern <strong>der</strong> Beamten sollen möglichst<br />

Brü<strong>der</strong> Meister gewählt werden; <strong>der</strong> Vorbereitende und die Vertreter <strong>der</strong> Aufseher<br />

müssen ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge und Meister sein.<br />

(12) Die Bestellung jedes Gewählten ist durch das entsprechende Wahlgremium je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>ruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie unter an<strong>der</strong>em grobe<br />

Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur Wahrnehmung des übertragenen Amtes.<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gewählten aus seinem Amt erfolgt bei Bedarf<br />

Ersatzwahl für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode in <strong>der</strong> nächsten Sitzung des für die Wahl<br />

zuständigen Gremiums, spätestens jedoch nach 8 Wochen.


18<br />

Anlage 3<br />

<strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fre<strong>im</strong>aurerloge</strong> „<strong>Zum</strong> <strong>leuchtenden</strong> Schwerdt“<br />

i. Or. Pa<strong>der</strong>born<br />

Nr. 206<br />

Pflichten <strong>der</strong> Beamten


Die Pflichten <strong>der</strong> Beamten und <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>em Auftrag<br />

19<br />

Für das Ansehen, die Aktivität und die Ausstrahlungskraft <strong>der</strong> Loge ist jedes Mitglied<br />

verantwortlich.<br />

Die Beamten und die Brü<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>em Auftrag sind <strong>im</strong> Rahmen ihrer festgelegten<br />

Zuständigkeiten <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft und dem Meister vom Stuhl gegenüber verantwortlich<br />

und sollen unter <strong>der</strong> Aufsicht des Stuhlmeisters von sich aus tätig werden.<br />

Die Arbeiten müssen jedoch keinesfalls von ihnen allein getragen werden, son<strong>der</strong>n von<br />

allen Brü<strong>der</strong>n, die ständig aufgerufen sind, ihren Teil zur Prosperität <strong>der</strong> Loge beizutragen.<br />

Somit sind die Beamten und die Brü<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>em Auftrag berechtigt, in Abst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem Meister vom Stuhl Teile ihres Aufgabengebietes <strong>im</strong> Einzelfalle Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Loge zu übertragen und <strong>im</strong> gegenseitigen Einvernehmen den Umfang <strong>der</strong><br />

Selbständigkeit bei <strong>der</strong> Durchführung festzulegen.<br />

(1) Der Meister vom Stuhl ist Repräsentant <strong>der</strong> Loge nach innen und außen und für<br />

den geordneten Ablauf des Logenlebens verantwortlich. Er muß ständig über alle<br />

Verpflichtungen, Aufgaben und Aktivitäten <strong>der</strong> Loge informiert sein. Als Hilfe stehen<br />

ihm die verschiedenen Gremien <strong>der</strong> Loge zur Verfügung.<br />

Seine Leitungsaufgaben betreffen <strong>im</strong> wesentlichen:<br />

a) Vertretung <strong>der</strong> Loge bei <strong>der</strong> Großloge, <strong>der</strong> Distriktsloge und an<strong>der</strong>en Logen<br />

b) Vertretung <strong>der</strong> Loge in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

c) Initiative für Planung und Arbeitsgestaltung; Koordination <strong>der</strong> Aktivitäten<br />

d) Verantwortlichkeit für die Einhaltung <strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung und <strong>der</strong> Logensatzung<br />

e) Verantwortlichkeit für die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Großloge und <strong>der</strong><br />

Organe <strong>der</strong> Loge<br />

f) Führen des Logensiegels und <strong>der</strong> Personalakte<br />

g) Gegenzeichnung <strong>der</strong> Anweisungen über Auszahlungen<br />

(2) Der erste Aufseher ist als Stellvertreter des Meisters vom Stuhl berechtigt, den<br />

Stuhlmeister bei allen Veranstaltungen zu vertreten, wenn ihn <strong>der</strong> Meister vom Stuhl<br />

zu seinem Stellvertreter best<strong>im</strong>mt. Er hat den Meister vom Stuhl von seiner Arbeit zu<br />

entlasten.<br />

Der erste Aufseher ist für die persönlichen Kontakte <strong>im</strong> inneren Logenbereich ganz<br />

allgemein verantwortlich und hat innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> Loge ein gewisses<br />

fre<strong>im</strong>aurerisches Aufsichtsrecht.<br />

Seine gute Zusammenarbeit mit den beiden an<strong>der</strong>en hammerführenden Meistern,<br />

dem Redner, dem Sekretär und dem Vorbereitenden ist unumgänglich.<br />

Seine Aufgaben umfassen unter an<strong>der</strong>em:<br />

a) Veranlassung einer angemessenen Mitarbeit in <strong>der</strong> Loge.<br />

b) För<strong>der</strong>ung und Unterstützung von Besuchen <strong>der</strong> eigenen und <strong>der</strong> befreundeten<br />

Logen<br />

c) Betreuung <strong>der</strong> Logenmitglie<strong>der</strong>; Sorge um abwesende Mitglie<strong>der</strong><br />

d) Aktivierung <strong>der</strong> Bürgen


20<br />

e) Sorge um die Integration neuer Brü<strong>der</strong> in die Logengemeinschaft<br />

f) Überwachung und Prüfung <strong>der</strong> Vermittlung fre<strong>im</strong>aurerischen Grundwissens an<br />

die Gesellen<br />

g) Veranlassung bzw. Zuteilung geeigneter Vortrags-, Zeichnungs- und Prüfungsaufgaben<br />

an die Gesellen<br />

h) Überwachung <strong>der</strong> Erhebungstermine und <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> Kandidaten<br />

(3) Der zweite Aufseher hat als Stellvertreter des Meisters vom Stuhl dieselben Rechte<br />

wie <strong>der</strong> 1. Aufseher, die er wahrn<strong>im</strong>mt, wenn dieser in seiner Vertretung verhin<strong>der</strong>t<br />

ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Meister vom Stuhl ihn mit seiner Vertretung beauftragt. Er hat den Meister<br />

vom Stuhl von seiner Arbeit zu entlasten. Der 2. Aufseher ist für die Kontakte zu<br />

Interessenten, Gästen und Suchenden <strong>im</strong> beson<strong>der</strong>en verantwortlich.<br />

Eine gute Zusammenarbeit mit dem Meister vom Stuhl, dem 1. Aufseher, dem Redner,<br />

dem Sekretär und dem Vorbereitenden, sowie mit den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Aufnahmeprüfungsausschüsse<br />

ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Seine Aufgaben umfassen u. a.:<br />

a) Organisation von Veranstaltungen aller Art für die Öffentlichkeit, Interessenten,<br />

Gäste und Suchende<br />

b) Einladung zu geeigneten Veranstaltungen <strong>der</strong> Logen<br />

c) Entgegennahme von Empfehlungen und Meldungen eventuell Interessierter<br />

d) Betreuung, Beobachtung und Beurteilung <strong>der</strong> Veranstaltungsteilnehmer<br />

e) Einladung zu persönlichen Kontaktgesprächen, Feststellung des Beitrittswillens,<br />

Veranlassen <strong>der</strong> Aufnahmeantragstellung über den Bürgen<br />

f) Aktivierung des Aufnahmeprüfungsausschusses; Gewährleistung einer angemessenen<br />

Vorbereitung und einer ordnungsgemäßen Betreuung durch den<br />

Bürgen; Veranlassung bzw. Zuteilung geeigneter Prüfungsaufgaben für den<br />

Suchenden<br />

g) Überwachung und Überprüfung <strong>der</strong> Vermittlung fre<strong>im</strong>aurerischen Grundwissens<br />

an die Lehrlinge einschließlich <strong>der</strong> Veranlassung bzw. Zuteilung geeigneter<br />

Vortrags-, Zeichnungs-, und Prüfungsaufgaben an sie.<br />

h) Überwachung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungstermine und <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> Kandidaten.<br />

(4) Der Schatzmeister ist für das Wirtschaftswesen <strong>der</strong> Loge, ihr Vermögen und ihre<br />

Kassen verantwortlich. Von seiner Aktivität und Sorgfalt hängt die finanzielle Situation<br />

<strong>der</strong> Loge und damit eine Grundlage ihrer Tätigkeit ab.<br />

Er muß je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage sein, über die Vermögenssituation und den Stand <strong>der</strong><br />

Konten Auskunft zu geben.<br />

Eine gute Zusammenarbeit mit dem Meister vom Stuhl, dem Gabenpfleger, dem Zeremonienmeister<br />

und dem Bibliothekar ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Seine Aufgaben umfassen u. a.:<br />

a) Verwaltung des Logenvermögens, soweit es aus Bargeld, Sparkassen- o<strong>der</strong><br />

Bankguthaben, Wertpapieren, Immobilien und <strong>der</strong>gleichen besteht, sowie Vorschläge<br />

zu seiner Vermehrung und Anlage.<br />

b) Führung einer Vermögensübersicht


21<br />

c) Führung und Überwachung <strong>der</strong> Konten<br />

d) Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich <strong>der</strong> ordnungsgemäßen<br />

Verwahrung aller Belege<br />

e) Termingerechte Einziehung <strong>der</strong> Beiträge, Gebühren, Umlagen und sonstiger<br />

For<strong>der</strong>ungen einschließlich <strong>der</strong> Mahnung säumiger Zahler<br />

f) Termingerechte Begleichung <strong>der</strong> Rechnungen und sonstigen Verbindlichkeiten<br />

<strong>der</strong> Loge <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Meister vom Stuhl<br />

g) Entgegennahme von Spenden einschließlich <strong>der</strong> Ausstellung von Empfangs-<br />

und Spendenbescheinigungen<br />

h) Gewährung o<strong>der</strong> Aufnahme von Darlehen nach Beschluß durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

i) Entscheidung <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Meister vom Stuhl über Stundung, Ermäßigung<br />

und Erlaß von Beiträgen und Gebühren<br />

j) Termingerechte Erstellung des Haushaltsvoranschlages <strong>im</strong> Einvernehmen mit<br />

dem Meister vom Stuhl einschließlich <strong>der</strong> rechtzeitigen Bildung von Rücklagen,<br />

<strong>der</strong> Vorbereitung von Beitragserhöhungen und Umlagen sowie <strong>der</strong> sachgerechten<br />

Kostenermittlung für notwendige Anschaffungen<br />

k) Termingerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts; Unterstützung <strong>der</strong> Arbeit<br />

des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

l) Überwachung bzw. Unterstützung <strong>der</strong> Arbeit des Gabenpflegers; Überwachung<br />

<strong>der</strong> ordnungsgemäßen Führung <strong>der</strong> Inventarlisten durch den Zeremonienmeister<br />

und den Bibliothekar<br />

(5) Der Redner prägt zusammen mit dem Meister vom Stuhl das geistige Niveau <strong>der</strong><br />

Loge und ist ihr Sprachrohr in <strong>der</strong> Öffentlichkeit. Er hat die maurerische Tradition in<br />

<strong>der</strong> Loge zu pflegen, das geistige Leben in ihr zu för<strong>der</strong>n und den ständigen Dialog<br />

sowohl mit an<strong>der</strong>en Logen als auch mit <strong>der</strong> Öffentlichkeit zu gewährleisten.<br />

Eine gute Zusammenarbeit mit den hammerführenden Meistern, dem Bibliothekar<br />

und dem Vorbereitenden ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Aufgaben des Redners umfassen u. a.<br />

a) Vorbereitung, Auswahl und ggf. Zuteilung von Themen für Vorträge, Zeichnungen<br />

und Prüfungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den Aufsehern und dem<br />

Vorbereitenden<br />

b) Sorge zu tragen für Reden, Vorträge und Zeichnungen bei entsprechenden<br />

Veranstaltungen <strong>der</strong> Loge<br />

c) Gewährleistung von Instruktionen in Zusammenarbeit mit dem Vorbereitenden<br />

sowie <strong>der</strong> maurerischen Fortbildung <strong>der</strong> Logenmitglie<strong>der</strong><br />

d) Heranziehen <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> zur aktiven Redetätigkeit<br />

e) Anfertigen von Publikationen<br />

f) Verfolgen und Auswerten von relevanten Veröffentlichungen einschließlich <strong>der</strong><br />

Unterbreitung von Beschaffungsvorschlägen in Absprache mit dem Bibliothekar<br />

g) Kooperation mit Rednern und Bibliothekaren an<strong>der</strong>er Logen sowie mit dem Amt<br />

für Öffentlichkeitsarbeit und dem Fre<strong>im</strong>aurermuseum<br />

h) Verantwortlichkeit für die Überführung aller Vorträge, Reden und Zeichnungen<br />

sowie <strong>der</strong> Publikationen <strong>der</strong> Loge in die Bibliothek und ins Archiv


22<br />

(6) Der Sekretär ist für den ganzen Schriftverkehr <strong>der</strong> Loge in Abst<strong>im</strong>mung mit dem<br />

Meister vom Stuhl verantwortlich.<br />

Seine ständige enge Zusammenarbeit mit ihm sowie mit den Aufsehern und dem<br />

Archivar ist unumgänglich.<br />

Die Aufgaben des Sekretärs umfassen u.a.<br />

a) Erledigung <strong>der</strong> gesamten Korrespondenz <strong>der</strong> Loge <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem<br />

Meister vom Stuhl<br />

b) Fertigung von Arbeitsplänen, Rundschreiben, Einladungen, Dank- und Kondolenzschreiben,<br />

Meldungen, Berichten, Listen, Verzeichnissen etc. einschließlich<br />

ihrer Vervielfältigung und ihres Versands<br />

c) Ausstellen von Bescheinigungen (außer Abs. 4 g), Empfehlungsschreiben und<br />

Ausweisen in Abst<strong>im</strong>mung mit dem Meister vom Stuhl<br />

d) Führung und Verwahrung <strong>der</strong> Logenakten bis zur Überführung ins Archiv<br />

e) Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Protokollierung aller Versammlungen<br />

<strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft<br />

(7) Der Zeremonienmeister ist bei allen Veranstaltungen <strong>der</strong> Loge für die Ordnung<br />

verantwortlich.<br />

Er arbeitet eng mit den beiden Schaffnern, den Altstuhlmeistern, dem Schatzmeister<br />

und den Brü<strong>der</strong>n mit beson<strong>der</strong>em Auftrag zusammen.<br />

Seine Aufgaben umfassen u.a.:<br />

a) Beschaffung und Herrichten <strong>der</strong> Räume für alle Logenveranstaltungen einschließlich<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen o<strong>der</strong> ritualgemäßen Einrichtung.<br />

b) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Festen, Reisen und Wan<strong>der</strong>ungen,<br />

Besichtigungen, Konzert- und Theaterbesuchen und sonstiger gemeinschaftlicher<br />

Aktivitäten <strong>der</strong> Loge in Zusammenarbeit mit den Brü<strong>der</strong>n mit<br />

beson<strong>der</strong>em Auftrag.<br />

c) Verantwortlichkeit für die Veranlassung <strong>der</strong> Beschaffung, sowie die Verwahrung,<br />

Pflege, Reparatur und Ergänzung <strong>der</strong> fre<strong>im</strong>aurerischen Gebrauchsgegenstände<br />

d) Führung des Inventarverzeichnisses<br />

e) In Abwesenheit des Altstuhlmeisters Verantwortlichkeit für den Empfang, die<br />

Prüfung, die Eintragung und die Einweisung <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> und Gäste<br />

(8) Der Altstuhlmeister kann den Meister vom Stuhl in allen fre<strong>im</strong>aurerischen Pflichten<br />

vertreten.<br />

In <strong>der</strong> Regel führt er den Hammer be<strong>im</strong> Bru<strong>der</strong>mahl und bei <strong>der</strong> Tafelloge.<br />

Er ist verantwortlich für den Empfang, die Prüfung die Eintragung und die Einweisung<br />

<strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> und Gäste.<br />

(9) Der Archivar verwahrt und pflegt Urkunden, Akten und Sachen <strong>der</strong> Loge, die für<br />

sie und ihre Geschichte und Entwicklung von Interesse sind.<br />

Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:<br />

a) Ordnung, Verwahrung und Pflege <strong>der</strong> Unterlagen und Sachen<br />

b) Führung und Verwahrung <strong>der</strong> Matrikel und <strong>der</strong> Logenchronik


23<br />

c) Verwahrung von fre<strong>im</strong>aurerischen Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken,<br />

die <strong>der</strong> Zeremonienmeister ins Archiv überführt hat.<br />

(10) Der Bibliothekar ist für die Verwaltung, die Ordnung, die Benutzbarkeit und den<br />

Ausbau <strong>der</strong> Logenbibliothek verantwortlich. Seine ständige Zusammenarbeit mit<br />

dem Redner, den Rednern und Bibliothekaren an<strong>der</strong>er Logen, fre<strong>im</strong>aurerischen<br />

und öffentlichen Bibliotheken sowie den einschlägigen Verlagen und Buchhandlungen<br />

ist unumgänglich.<br />

Seine Aufgaben umfassen u.a.:<br />

a) Veranlassung <strong>der</strong> Beschaffung, sowie die Inventarisierung, Pflege und Ausleihe<br />

von Schrifttum aller Art und von Bild- und Tonträgern<br />

b) Veranlassung <strong>der</strong> Beschaffung von Zeitschriften, Mitteilungsblättern etc., so<br />

wie ihre Verteilung<br />

c) Führung eines Inventarverzeichnisses<br />

(11) Der Gabenpfleger ist für die Gabensammlungen verantwortlich und für ihre ordnungsgemäße<br />

Verwendung nach Anweisung.<br />

(12) Der Musikintendant ist für die musikalische Gestaltung aller Veranstaltungen <strong>der</strong><br />

Loge verantwortlich.<br />

Ihm obliegt ferner die Veranlassung <strong>der</strong> Beschaffung, sowie die Verwahrung, Pflege,<br />

Reparatur und Ergänzung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Geräte und Hilfsmittel.<br />

(13) Der Protokollführer fertigt die Nie<strong>der</strong>schriften über alle Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft<br />

an.<br />

(14) Der 1. Schaffner unterstützt den Zeremonienmeister, <strong>der</strong> jedoch dem Meister vom<br />

Stuhl gegenüber voll verantwortlich bleibt.<br />

Zu den Aufgaben des 1. Schaffners gehören u.a.:<br />

a) Herrichten <strong>der</strong> Räume für Tempelarbeiten und Tafellogen entsprechend dem<br />

Ritual einschließlich <strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong> Beamtenplätze<br />

b) Bereithalten aller für Aufnahmen, Annahmen, Beför<strong>der</strong>ungen, Erhebungen<br />

und Ehrungen erfor<strong>der</strong>lichen Gegenstände einschließlich <strong>der</strong> Veranlassung<br />

ihrer Beschaffung sowie ihre Verwahrung<br />

c) Veranlassung <strong>der</strong> Beschaffung, sowie die Verwahrung, Pflege, Reparatur und<br />

Ergänzung <strong>der</strong> fre<strong>im</strong>aurerischen Gebrauchsgegenstände unter Mitwirkung des<br />

Zeremonienmeisters<br />

d) Leihweise Ausgabe fre<strong>im</strong>aurerischer Bekleidungsstücke; Rücknahme fre<strong>im</strong>aurerischen<br />

Gebrauchsgutes von ausgeschiedenen o<strong>der</strong> verstorbenen Brü<strong>der</strong>n<br />

(15) Der 2. Schaffner unterstützt den Zeremonienmeister, <strong>der</strong> jedoch dem Meister vom<br />

Stuhl gegenüber voll verantwortlich bleibt.<br />

Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:


24<br />

a) Organisatorische, insbeson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorbereitungen von Tafello-<br />

gen, Bru<strong>der</strong>mahlen, Gästeabenden, Festveranstaltungen, etc.<br />

b) Vorbestellung <strong>der</strong> Räume, <strong>der</strong> Speisen und Getränke; Ausschmücken <strong>der</strong><br />

Räume, Erstellen von Sitzordnungen, Beschaffung von Blumen, Geschenken<br />

usw.<br />

c) Organisation <strong>der</strong> Bedienung <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> und Gäste<br />

d) Organisation <strong>der</strong> unter Abs. (7), b) genannten Veranstaltungen<br />

e) Auslegen und Verwahren <strong>der</strong> Anwesenheitsbücher und Gästelisten<br />

(16) Der Vorbereitende ist für die geistige Vorbereitung <strong>der</strong> Suchenden, zu Beför<strong>der</strong>nden<br />

und zu Erhebenden verantwortlich.<br />

Er arbeitet eng mit den hammerführenden Meistern und dem Redner sowie mit<br />

den Bürgen zusammen, die er vertreten kann.<br />

Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:<br />

a) Vorbereitung und geistige Einst<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Kandidaten<br />

b) Verantwortlichkeit für die regelmäßigen Unterweisungen <strong>der</strong> Lehrlinge, Gesellen<br />

und Meister in Zusammenarbeit mit den Aufsehern und dem Redner<br />

c) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Meinungsbildung über Aufnahme-, Beför<strong>der</strong>ungs- und Er-<br />

hebungstermine<br />

(17) Der Wachhabende n<strong>im</strong>mt die durch das Ritual vorgeschriebenen Pflichten wahr.

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