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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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§ 8 Beiträge und Gebühren<br />

(1) Die festgesetzten Jahresbeiträge sowie die Gebühren für die Aufnahme, Annahme,<br />

Beför<strong>der</strong>ung und Erhebung sind Mindestbeiträge.<br />

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich <strong>im</strong> voraus zu entrichten.<br />

(3) Die Gebühren sind eine Woche vor <strong>der</strong> rituellen Arbeit fällig.<br />

(4) Bei beson<strong>der</strong>er Bedürftigkeit können Beiträge und/o<strong>der</strong> Gebühren auf Antrag gestundet,<br />

ermäßigt o<strong>der</strong> erlassen werden.<br />

(5) Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind beitragsfrei.<br />

§ 9 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz<br />

<strong>der</strong> Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> nachstehenden Best<strong>im</strong>mungen dieses Paragraphen.<br />

(2) St<strong>im</strong>mberechtigt sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge. Ihr aktives und passives<br />

Wahlrecht ist in <strong>der</strong> Wahlordnung (Anlage 2) geregelt.<br />

(3) Auf folgende Pflichten sei beson<strong>der</strong>s hingewiesen:<br />

- Kein Mitglied <strong>der</strong> Loge darf ihm übertragene Arbeit o<strong>der</strong> ein ihm angetragenes Amt<br />

ohne triftigen Grund ablehnen o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>legen.<br />

- Als Bürge hat es dem Lehrling und dem Gesellen bis zu seiner Erhebung beratend<br />

zur Seite zu stehen.<br />

- Jedes Mitglied <strong>der</strong> Loge ist verpflichtet, an allen Logenveranstaltungen seines<br />

Grades teilzunehmen und <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung sich unter Beifügung einer<br />

Spende für die Gabenkasse zu entschuldigen.<br />

- Bei Verhin<strong>der</strong>ung des regelmäßigen Besuchs <strong>der</strong> Loge ist <strong>der</strong> Meister vom Stuhl<br />

zu benachrichtigen.<br />

- Bei ständiger Abwesenheit vom Logenort soll das Mitglied mindestens einmal<br />

jährlich über sein Ergehen schriftlich berichten.<br />

- Als Beamter hat es darüber hinaus die Pflicht, für seine Vertretung zu sorgen, und<br />

dies dem Meister vom Stuhl rechtzeitig anzuzeigen.<br />

(4) Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich bekanntzugeben,<br />

die in seinem Besitz befindlichen fre<strong>im</strong>aurerischen Gegenstände so<br />

aufzubewahren, daß sie nicht in die Hände von Außenstehenden gelangen können<br />

und entsprechend den Richtlinien <strong>der</strong> fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung <strong>der</strong> Großloge eine<br />

letztwillige Anordnung über seinen fre<strong>im</strong>aurerischen Nachlaß zu treffen.

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