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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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§ 14 Vorstand<br />

(1) Der Logenvorstand besteht aus 4 Beamten:<br />

a) Meister vom Stuhl (Vorsitzen<strong>der</strong> des Vereins)<br />

b) 1. Aufseher (1. Stellvertreter)<br />

c) 2. Aufseher (2. Stellvertreter)<br />

d) Schatzmeister<br />

(2) Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters <strong>im</strong> Sinne des §26 Abs. 2 des BGB<br />

und vertritt die Loge gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />

Gegenüber an<strong>der</strong>en Logen, <strong>der</strong> Großloge A.F.u.A.M.v.D. und den<br />

V.G.L.v.D. vertritt <strong>der</strong> Meister vom Stuhl bzw. sein Vertreter die Loge jeweils allein.<br />

(3) Die Stellvertreter <strong>der</strong> unter b) bis d) genannten haben <strong>im</strong> Vorstand kein Teilnahme-<br />

und St<strong>im</strong>mrecht.<br />

(4) Vierteljährlich findet eine Vorstandssitzung statt.<br />

(5) Unabhängig davon beruft <strong>der</strong> Meister vom Stuhl den Vorstand ein, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> dies 2 Vorstandsmitglie<strong>der</strong> unter Angabe des Zweckes<br />

und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangen.<br />

§ 15 Geschäfte des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand führt die laufenden administrativ-vereinsrechtlichen Geschäfte <strong>der</strong> Loge.<br />

Auf seine Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>der</strong> §§ 664 bis 670 des BGB sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Die Pflichten <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind in den Absätzen 1) bis 4) <strong>der</strong> Anlage 3<br />

aufgeführt.<br />

§ 16 Der Beamtenrat<br />

(1) Der Beamtenrat besteht aus 7 st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n:<br />

a) Meister vom Stuhl<br />

b) 1. Aufseher<br />

c) 2. Aufseher<br />

d) Schatzmeister<br />

e) Redner<br />

f) Sekretär<br />

g) Zeremonienmeister<br />

(2) Altstuhlmeister gehören dem Beamtenrat mit beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me an, ohne gewählt<br />

zu werden.

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