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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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17<br />

(10) Nach Beendigung <strong>der</strong> Wahl läßt <strong>der</strong> Wahlleiter den Protokollanten das Gesamtwahlergebnis<br />

verlesen, fragt, ob Einwendungen zu erheben sind und erklärt dann<br />

die Wahlhandlung für abgeschlossen.<br />

(11) Hinsichtlich <strong>der</strong> nach § 17 Abs. 3 vom Beamtenrat zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse müssen zwei Brü<strong>der</strong> Meister sein;<br />

davon soll einer <strong>der</strong> Vorbereitende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürge sein.<br />

In dem erweiterten Beamtenrat sowie zu Stellvertretern <strong>der</strong> Beamten sollen möglichst<br />

Brü<strong>der</strong> Meister gewählt werden; <strong>der</strong> Vorbereitende und die Vertreter <strong>der</strong> Aufseher<br />

müssen ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge und Meister sein.<br />

(12) Die Bestellung jedes Gewählten ist durch das entsprechende Wahlgremium je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>ruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie unter an<strong>der</strong>em grobe<br />

Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur Wahrnehmung des übertragenen Amtes.<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gewählten aus seinem Amt erfolgt bei Bedarf<br />

Ersatzwahl für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode in <strong>der</strong> nächsten Sitzung des für die Wahl<br />

zuständigen Gremiums, spätestens jedoch nach 8 Wochen.

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