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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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4<br />

Loge. Bei ihrem Ausscheiden o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Loge haben sie keine Ansprüche<br />

auf das Logenvermögen.<br />

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Körperschaft fremd sind,<br />

o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Loge, o<strong>der</strong> bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes<br />

fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an<br />

das Fre<strong>im</strong>aurerische Hilfswerk e.V. bzw. an eine an<strong>der</strong>e fre<strong>im</strong>aurerische Einrichtung<br />

in Deutschland, sofern <strong>der</strong>en Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Sollte dies nicht möglich<br />

sein, so beschließt die den wirksamen Auflösungs- o<strong>der</strong> Aufhebungsbeschluß<br />

fassende Mitglie<strong>der</strong>versammlung über die Verwendung des Vermögens; die Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

bedarf dann <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des zuständigen Finanzamts.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 5 Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Loge hat keine geschlossene Mitglie<strong>der</strong>zahl.<br />

(2) Sie besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n. Ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

sind die in <strong>der</strong> Loge aufgenommenen o<strong>der</strong> angenommenen Brü<strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurer.<br />

Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> sind Ehrenmitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 6 Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz<br />

<strong>der</strong> Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> nachstehenden Best<strong>im</strong>mungen dieses Paragraphen.<br />

(2) Je<strong>der</strong> unbescholtene Mann kann auf schriftlichen Antrag nach Überprüfung seiner<br />

Eignung aufgenommen o<strong>der</strong> angenommen werden, wenn er sich verpflichtet, für die<br />

allgemeinen Ziele <strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurerei zu arbeiten sowie nach außen zu wirken und<br />

diese Satzung anzuerkennen.<br />

(3) Der Bewerber um die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Loge soll eine angemessene Anzahl von<br />

Veranstaltungen <strong>der</strong> Loge besucht haben, bevor er seinen Aufnahme- bzw. Annahmeantrag<br />

dem Meister vom Stuhl übergibt. Für ihn ist ein Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschuß<br />

zu bestellen.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> dieses Gremiums haben eine angemessene Anzahl von Gesprächen<br />

mit dem Bewerber um die Logenmitgliedschaft zu führen, ehe sie ihre gemeinsame<br />

Stellungnahme dem Meister vom Stuhl gegenüber abgeben.

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