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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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9<br />

(3) Stellvertretende Beamte sind nur <strong>im</strong> Vertretungsfalle teilnahme- und st<strong>im</strong>mberechtigt.<br />

(4) Brü<strong>der</strong>, denen beson<strong>der</strong>e Aufgaben übertragen worden sind, können vom Meister<br />

vom Stuhl mit beraten<strong>der</strong> St<strong>im</strong>me zum Beamtenrat hinzugezogen werden.<br />

(5) Während des Logenjahres soll monatlich 1 Sitzung des Beamtenrates stattfinden.<br />

(6) Unabhängig davon ist zur Beamtenratssitzung einzuberufen, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> dies von 3 st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n des Gremiums<br />

unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangt wird.<br />

§ 17 Geschäfte des Beamtenrates<br />

(1) Der Beamtenrat n<strong>im</strong>mt die fre<strong>im</strong>aurerischen Aufgaben <strong>der</strong> Loge wahr.<br />

(2) Er unterstützt den Meister vom Stuhl in <strong>der</strong> Leitung und Verwaltung <strong>der</strong> Loge und<br />

soll die Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft von allen Verwaltungsangelegenheiten<br />

möglichst freihalten.<br />

(3) Bei Bedarf setzt <strong>der</strong> Beamtenrat Aufnahme- bzw. Annahmeausschüsse ein. Desgleichen<br />

bestellt er die in § 20 Abs. (1) genannten Beamten mit beson<strong>der</strong>en Aufgaben.<br />

(4) Der Beamtenrat wählt nach dem durch § 22 <strong>der</strong> Satzung geregelten Verfahren die<br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>im</strong> § 16 Abs. (1) unter b) bis g) aufgeführten Beamten sowie die <strong>im</strong> §<br />

20 Abs. (1) unter a) bis i) genannten Mitglie<strong>der</strong> des erweiterten Beamtenrates auf<br />

die Dauer von 1 Jahr.<br />

(5) Die Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Beamtenrates sind in den Absätzen 1) bis 8) <strong>der</strong> Anlage<br />

3 aufgeführt.<br />

§ 18 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(1) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge an.<br />

(2) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen<br />

<strong>der</strong> Loge erfor<strong>der</strong>n, jedoch mindestens einmal <strong>im</strong> Logenjahr.<br />

(3) Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungen müssen innerhalb von 2 Wochen einberufen<br />

werden, wenn es die Mehrheit <strong>der</strong> gewählten Vorstands- o<strong>der</strong> Beamtenratsmitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Loge unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong><br />

Gründe schriftlich verlangt.

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