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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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das Los, sonst die St<strong>im</strong>me des Meisters vom Stuhl o<strong>der</strong> in Vertretung die des Versammlungsleiters.<br />

(5) Gehe<strong>im</strong> abgest<strong>im</strong>mt wird, wenn es mindestens ¼ <strong>der</strong> st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Versammlung verlangt, o<strong>der</strong> dies durch die Wahlordnung (Anlage 2) bzw. durch<br />

die Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung vorgeschrieben ist.<br />

(6) Über den Verlauf einer jeden Versammlung <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft ist Protokoll zu führen,<br />

das sofort vom Protokollanten und dem Leiter <strong>der</strong> Versammlung zu unterzeichnen<br />

ist. Bei <strong>der</strong> nächsten Versammlung ist es zu verlesen und genehmigen zu lassen.<br />

V. Schlußbest<strong>im</strong>mungen<br />

§ 23 Fristen und Termine<br />

(1) Das Logenjahr beginnt <strong>im</strong> September und endet am Johannistage des folgenden<br />

Jahres.<br />

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.<br />

(3) Am Johannisfest werden die Beamten auf ihr Amt verpflichtet und übernehmen es<br />

an diesem Tage ritualgemäß.<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Beamten, <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ehrenrates und des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses beginnt gleichfalls mit dem Johannisfest.<br />

Der Schatzmeister übern<strong>im</strong>mt sein Amt erst nach Abschluß des laufenden Geschäftsjahres.<br />

(4) Alle in <strong>der</strong> Satzung genannten Fristen laufen nicht in den Monaten Juli und August<br />

(Logenferien).<br />

§ 24 Än<strong>der</strong>ungen des vereinsrechtlichen Status<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung, Auflösung <strong>der</strong> Loge und Austritt aus <strong>der</strong> Großloge können<br />

nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einer Mehrheit<br />

von ¾ <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men beschlossen werden.<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen zum Inkrafttreten darüber hinaus <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch den Rechtsausschuß <strong>der</strong> Großloge und <strong>der</strong> Eintragung in das Vereinsregister<br />

des Amtsgerichtes Pa<strong>der</strong>born.<br />

Die Beschlüsse über die Auflösung <strong>der</strong> Loge und ihrem Austritt aus <strong>der</strong> Großloge<br />

sind nur wirksam, wenn sie den in <strong>der</strong> Fre<strong>im</strong>aurerischen Ordnung <strong>der</strong> Großloge nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Best<strong>im</strong>mungen genügen.

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