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der Freimaurerloge "Zum leuchtenden Schwerdt" im Orient ...

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§ 21 Aufgaben <strong>der</strong> sonstigen Gremien<br />

(1) Die Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 3 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Sie prüfen die Bewerber um die Logenmitgliedschaft hinsichtlich ihrer Eignung.<br />

(2) Dem aus 3 Mitglie<strong>der</strong>n und einem Stellvertreter bestehenden Ehrenrat obliegt die<br />

fre<strong>im</strong>aurerische Rechtspflege in <strong>der</strong> Loge. Zuständigkeit und Verfahrensweise des<br />

Ehrenrates richten sich nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung für die fre<strong>im</strong>aurerische Rechtspflege<br />

<strong>der</strong> Großloge. (Siehe Fre<strong>im</strong>aurerische Ordnung)<br />

(3) Dem aus 2 Brü<strong>der</strong>n bestehenden Rechnungsprüfungsausschuß obliegt die Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Rechnungsprüfung des Schatzmeisters und des Gabenpflegers.<br />

Die Prüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Vermögenslage sowie die<br />

Einnahmen und Ausgaben <strong>der</strong> Loge zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.<br />

Der Meister vom Stuhl kann auch Zwischenprüfungen veranlassen.<br />

§ 22 Verfahrensregeln für die Versammlungen <strong>der</strong> Loge<br />

(1) Für die Versammlungen gelten folgende allgemeine Regeln:<br />

a) Jede Versammlung wird vom Meister vom Stuhl o<strong>der</strong> in seinem Auftrage von<br />

einem <strong>der</strong> beiden Aufseher einberufen und geleitet, soweit nicht durch Ritual<br />

o<strong>der</strong> Herkommen ein best<strong>im</strong>mter Ablauf festgelegt ist.<br />

b) Der Meister vom Stuhl kann jeden Redner unterbrechen und hat stets das<br />

Schlußwort.<br />

c) Niemand soll in einer Versammlung Klage führen. Wer spricht, soll alles vermeiden,<br />

was die brü<strong>der</strong>liche Eintracht o<strong>der</strong> die Gefühle eines Bru<strong>der</strong>s verletzen<br />

könnte, unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung.<br />

(2) Mit Ausnahme <strong>der</strong> Versammlungstermine <strong>der</strong> Prüfungsausschüsse und des Ehrenrates,<br />

die dem Meister vom Stuhl mit <strong>der</strong> Bitte um Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben<br />

sind, werden den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Loge alle Versammlungen <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>schaft,<br />

ihrer Organe und Gremien durch den Arbeitsplan o<strong>der</strong> durch Rundschreiben unter<br />

Angabe von Tagungsort, Zeit und Zweck mitgeteilt. Zu Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<br />

wird darüber hinaus geson<strong>der</strong>t auf dem Wege <strong>der</strong> einfachen Postzustellung eingeladen,<br />

und zwar unter Angabe des Termins, des Versammlungsortes und <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />

Zwischen Versammlungstermin und Aufgabedatum <strong>der</strong> Postsendung<br />

muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.<br />

(3) Jede auf diese Weise ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.<br />

(4) Für die Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen St<strong>im</strong>men<br />

genügend und erfor<strong>der</strong>lich, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es<br />

vorgeschrieben ist. Das St<strong>im</strong>mrecht ist nicht übertragbar. Ungültige St<strong>im</strong>men o<strong>der</strong><br />

St<strong>im</strong>menthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit ist die Abst<strong>im</strong>mung<br />

zu wie<strong>der</strong>holen. Bei erneuter St<strong>im</strong>mengleichheit entscheidet bei Wahlgängen

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