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Sichere Schule - Barrierefreiheit

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Treppen<br />

02 | weitere Hinweise<br />

Bestand<br />

Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufen oder<br />

Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind<br />

Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung<br />

eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes<br />

erforderlich. Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche<br />

Steigungen oder unterschiedliche Auftritte<br />

festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche<br />

Maßnahmen ausgeglichen werden. Die Toleranzmaße der<br />

DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln,<br />

Hauptmaße“ dürfen nicht überschritten werden.<br />

In <strong>Schule</strong>n, die vor Inkrafttreten der Schulbaurichtlinie<br />

NRW errichtet wurden (vor dem 29.11.2000), können die<br />

Treppen ganz oder teilweise ohne Setzstufe ausgeführt<br />

worden sein. Hier ist insbesondere durch die <strong>Schule</strong> zu<br />

beobachten, ob es zu kritischen Situationen oder gar<br />

Verletzungen durch hindurchgeschobene Gegenstände<br />

kommt. Erforderlichenfalls sind die Treppen dann mit<br />

Setzstufen nachzurüsten.<br />

Bauordnungsrecht<br />

Die wesentlichen Anforderungen an Treppen und<br />

Treppenräume sind im Bauordnungsrecht des Landes<br />

geregelt und finden sich nur auszugsweise im Internetauftritt<br />

<strong>Sichere</strong> <strong>Schule</strong>.<br />

<strong>Sichere</strong> <strong>Schule</strong> | <strong>Barrierefreiheit</strong> | Bauliche Anforderungen<br />

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 55

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