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Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer<br />

<strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong> – Cui bono?<br />

den Rechtswissenschaften und etwa naturwissenschaftlich-technischen<br />

Disziplinen vor allem im Hinblick auf die Beschaffenheit und insbesondere<br />

die Beständigkeit des Gegenstands der jeweiligen Forschungstätigkeit.<br />

Rückschlüsse auf die „Werthaltigkeit“ der in der jeweiligen Disziplin<br />

erlangten Erkenntnisgewinne lassen sich daraus aber nicht ableiten.<br />

Zu den Thesen von Kirchmanns im Allgemeinen sei darüber hinaus an dieser<br />

Stelle nur so viel angemerkt: Dass dessen Position schon damals nicht<br />

mehrheitsfähig war (und es übrigens heute erst recht nicht wäre), 8 lag<br />

insbesondere daran, dass sich von Kirchmann für eine Rückbesinnung auf<br />

das, wie er es nannte, „natürliche Recht“ stark gemacht hatte, also das<br />

„wahre Recht“, wie es im Volke gefühlt und gelebt wird. 9 Nicht das positive<br />

Recht, also die Gesetze, sondern das „Rechtsgefühl“ sollte im Vordergrund<br />

stehen. 10 Auch darf man nicht vergessen, dass von Kirchmanns Kritik die<br />

Rechtswissenschaft seiner Zeit zum Gegenstand hatte und die war<br />

maßgeblich geprägt von dem sog. Kodifikationsstreit, also der Frage, ob das<br />

Zivilrecht überhaupt in einem Gesetzbuch zusammengefasst und kodifiziert<br />

werden sollte. 11 Unser Bürgerliches Gesetzbuch, das BGB, war noch nicht in<br />

Sicht, ganz zu schweigen von dem Prozess der europäischen Integration und<br />

dem erheblichen Einfluss des europäischen Rechts auf unsere nationale<br />

Rechtsordnung, was die Rechtswissenschaften unserer Zeit vor erhebliche<br />

Herausforderungen stellt.<br />

Doch auch wenn uns die Thesen von Kirchmanns heute befremdlich<br />

erscheinen mögen und diese zum Teil auch als widerlegt gelten können, hat<br />

von Kirchmann doch eine lebhafte Diskussion angestoßen und eine Flut von<br />

Reaktionen und rechtswissenschaftlichen Publikationen hervorgerufen. Eine<br />

dieser Reaktionen kam von dem Zivilrechtler und Rechtsphilosophen Karl<br />

Larenz. Karl Larenz hat fast 120 Jahre später, im April 1966 und ebenfalls<br />

8<br />

Aus der zeitgenössischen Kritik an VON KIRCHMANN siehe v.a. STAHL, Rechtswissenschaft oder<br />

Volksbewusstsein, 1848. Siehe weiterhin die Kritik von WIEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,<br />

1952, S. 245, sowie LARENZ, Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1966.<br />

9<br />

V. KIRCHMANN, (Fn. 6), S. 7.<br />

10<br />

Vgl. V. KIRCHMANN, (Fn. 6), S. 7 und S. 19f.<br />

11<br />

Im Mittelpunkt des Kodifikationsstreits von 1814 standen die Schriften von THIBAUT, Über die<br />

Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland, sowie von SAVIGNY, Vom<br />

Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, in welcher SAVIGNY der Forderung<br />

THIBAUTS entgegentrat. Vgl. instruktiv zum Kodifikationsstreit SCHLOSSER, Grundzüge der Neueren<br />

Privatrechtsgeschichte, 9. Auflage 2001, § 6.<br />

4

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