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Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer<br />

<strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong> – Cui bono?<br />

II. Aufgaben der Rechtswissenschaften<br />

Dass in den Rechtswissenschaften so gut wie alles umstritten ist, dürfte<br />

hinlänglich bekannt sein. Das macht auch vor den Grundlagen des Faches<br />

nicht halt. 5 Die heftigsten Angriffe auf das Fach kamen dann mitunter auch<br />

aus den eigenen Reihen, nämlich von Juristen. Das vermutlich bekannteste<br />

Beispiel stellt ein Vortrag dar, den der Jurist und damalige Staatsanwalt<br />

Julius von Kirchmann 1847 vor der Juristischen Gesellschaft in Berlin<br />

gehalten hat. 6 Dieser Vortrag trug den – für die Rechtswissenschaften wenig<br />

schmeichelhaften Titel – „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als<br />

Wissenschaft“.<br />

Aus diesem Vortrag stammt auch das berühmte Zitat, das Juristen übrigens<br />

gerade von Vertretern anderer Disziplinen allzu gerne entgegengehalten<br />

wird, wenn es darum geht, die Vergänglichkeit der in den<br />

Rechtswissenschaften gewonnenen Erkenntnisse und damit wohl auch ein<br />

Stück weit die vermeintliche Belanglosigkeit ihrer Disziplin hervorzuheben:<br />

„(…) drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken<br />

werden zu Makulatur“ 7 . Betrachtet man zunächst einmal dieses Zitat für<br />

sich, wird man dessen Kernaussage in der Tat kaum in Abrede stellen<br />

können: Gerade Rechtswissenschaftler haben häufig genug schmerzvoll<br />

erfahren müssen, dass zuweilen sogar schon ein einziges Wort des<br />

Gesetzgebers („entfällt“) genügt, um intensiver Forschungsarbeit nur noch<br />

rechtshistorischen Wert zu verleihen. Umgekehrt können die berühmten<br />

„drei Worte“ des Gesetzgebers natürlich auch – um in der bildhaften Sprache<br />

von Kirchmanns zu bleiben – „ganze Bibliotheken füllen“. Über die<br />

„Wertlosigkeit“ der „Jurisprudenz als Wissenschaft“ bzw. der Disziplin<br />

„Rechtswissenschaften“ insgesamt sagt freilich weder das eine noch das<br />

andere etwas aus; es beschreibt lediglich bestehende Unterschiede zwischen<br />

5 ZIPPELIUS etwa leitet seine Methodenlehre so ein: „Die Übertreibung ist der Mode liebstes Kind. So<br />

neigen Denkmoden in der Jurisprudenz nicht selten dazu, die Rationalität der Rechtsfindung und<br />

insbesondere die Leistungsfähigkeit des logischen Instrumentariums entweder (…) zu übertreiben oder<br />

sie (…) zu unterschätzen.“ (Juristische Methodenlehre, 8. Auflage 2003, S. V). Zu den verschiedenen<br />

Ansätzen der Rechtswissenschaft als z.B. Rechtssoziologie, Rechtsdogmatik oder Rechtsvergleichung<br />

siehe instruktiv die Werke von LARENZ, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960; ENGISCH,<br />

Einführung in das juristische Denken, 8. Auflage 1983; zu den Grundlagen des Rechts aus Sicht der<br />

Rechtsphilosophie COING, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 4. Auflage 1985; aus Sicht der<br />

Rechtssoziologie REHBINDER, Rechtssoziologie, 4. Auflage 2000; zur Notwendigkeit der<br />

Rechtsvergleichung in der Rechtswissenschaft ZWEIGERT und PUTTFARKEN (Hg.),<br />

Rechtsvergleichung, 1978, insb. S. 1ff.<br />

6 V. KIRCHMANN, Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1848.<br />

7 V. KIRCHMANN, (Fn. 6), S. 23.<br />

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