Download - Technische Universität Braunschweig
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer<br />
<strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong> – Cui bono?<br />
- Arbeits- und Wirtschaftsrecht (bestehend aus den Vorlesungen<br />
„Arbeitsrecht“, „Bank- und Kapitalmarktrecht“, „Kartellrecht“ und<br />
„Staat und Wirtschaft“).<br />
Damit ist bislang freilich lediglich gesagt, was das Institut für<br />
Rechtswissenschaften den Studierenden der TU <strong>Braunschweig</strong> in der Lehre<br />
bietet, nicht aber, wie die rechtswissenschaftliche Lehre an der TU<br />
<strong>Braunschweig</strong> aussieht und welche Ziele diese verfolgt. Eine rein auf<br />
Normkenntnis ausgerichtete Lehre wäre sicherlich zu wenig; zu schnell<br />
ändert sich das Recht – erinnern wir uns an das prägnante Wort von<br />
Kirchmanns über „die drei berichtigenden Worte des Gesetzgebers, die<br />
ganze Bibliotheken zu Makulatur werden lassen“.<br />
Hinzu kommt aber noch etwas anderes und das können wir im ersten<br />
Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973<br />
nachlesen. 31 Dort heißt es: Universitäre Lehre ist die „wissenschaftlich<br />
fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen<br />
Erkenntnisse“. 32 Weiter heißt es: „Mag auch nur ein verhältnismäßig kleiner<br />
Teil der Studenten zur aktiven Beteiligung am Wissenschaftsprozess<br />
gelangen, so ist doch das Studium an einer <strong>Universität</strong> auf solche Teilnahme<br />
hin angelegt. Die Studenten sind keine Schüler und nicht bloße Objekte der<br />
Wissensvermittlung, sondern sie sollen selbständig mitarbeitende, an den<br />
wissenschaftlichen Erörterungen beteiligte Mitglieder der Hochschule<br />
sein.“ 33 An dieser grundsätzlichen Ausrichtung universitärer Lehre hat sich<br />
nach Überzeugung des Verfassers auch durch die Umstellung von den<br />
Diplomstudiengängen auf Bachelor-/ Master-Studiengänge nichts geändert.<br />
Das oben Gesagte bleibt damit für das Institut für Rechtswissenschaften<br />
weiterhin das Leitbild in der Lehre.<br />
Die Studierenden haben demnach nicht nur Anspruch darauf, die in der<br />
Wissenschaft und Forschung erlangten Kenntnisse an der <strong>Universität</strong><br />
sozusagen „aus erster Hand“ zu erfahren; sie haben auch einen Anspruch<br />
darauf, in die wissenschaftlichen Erörterungen einbezogen zu werden – mag<br />
dieses Angebot auch letztlich nur den vom Bundesverfassungsgericht<br />
angesprochenen „kleinen Teil“ der Studierenden erreichen. Ziel<br />
rechtswissenschaftlicher Lehre muss es also sein, die Strukturen unserer<br />
31 BVerfG, Urteil v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79.<br />
32 BVerfGE 35, 79, 113.<br />
33 BVerfGE 35, 79, 125.<br />
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