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Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer<br />

<strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong> – Cui bono?<br />

vor der Juristischen Gesellschaft in Berlin, einen Vortrag gehalten mit dem<br />

Titel „Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“. 12<br />

In diesem Vortrag hat sich Larenz eingehend mit den Thesen von<br />

Kirchmanns auseinandergesetzt. Die unterschiedlichen Auffassungen der<br />

beiden Juristen bezogen sich vor allem auch auf die Bedeutung der<br />

Rechtswissenschaft für die Rechtspraxis: Während von Kirchmann die<br />

Auffassung vertrat, dass die Rechtswissenschaft nichts für das praktische<br />

Rechtsleben zu leisten vermöge, 13 stellte Larenz dem die These entgegen,<br />

dass die Rechtswissenschaft dem praktischen Juristen „unter den<br />

Bedingungen des heutigen Rechtslebens“ unentbehrlich sei. 14 Larenz ging es<br />

vor allem darum, die Bedeutung der Rechtswissenschaft für die Rechtspraxis<br />

und umgekehrt herauszustellen. Er formulierte dazu in Anlehnung an<br />

Immanuel Kant: 15 „Rechtspraxis ohne Rechtswissenschaft ist blind, aber<br />

reine Rechtswissenschaft, ohne ständige Auseinandersetzung mit dem<br />

Problem, die aus der Praxis auf sie eindringt, ist leer“ 16<br />

Heute, also wiederum gut 40 Jahre später, bedarf die enge Verknüpfung von<br />

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis keiner besonderen Betonung mehr. Es<br />

genügt ein kurzer Blick in die rechtswissenschaftlichen Zeitschriften, um<br />

festzustellen, dass sich auch Praktiker, allen voran Rechtsanwälte, aber auch<br />

Richter, lebhaft an dem wissenschaftlichen Diskurs beteiligen. Umgekehrt<br />

gilt das allerdings auch: So bewegen sich die Forschungsprojekte des<br />

Instituts für Rechtswissenschaften nahezu durchgängig in der Schnittfläche<br />

zwischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft. Sämtliche<br />

Forschungsprojekte des Verfassers haben demzufolge ihren Ursprung in der<br />

„realen Welt“ und versuchen Antworten auf Fragen zu geben, die sich in der<br />

Rechtspraxis stellen. Damit kann festgehalten werden: Das von Larenz<br />

geforderte „Rechtsgespräch“ 17 zwischen dem Theoretiker und dem Praktiker<br />

und die enge Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis stellen<br />

heute somit absolute Normalität dar.<br />

12<br />

LARENZ, Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1966.<br />

13<br />

Vgl. V. KIRCHMANN, (Fn. 6), S. 32f.<br />

14<br />

LARENZ, (Fn. 12), S. 12.<br />

15<br />

„Gedanken ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind blind.“ (KANT, Kritik der reinen<br />

Vernunft, 1985, S. 120).<br />

16 LARENZ, (Fn. 12), S. 12.<br />

17 Vgl. LARENZ, (Fn. 12), S. 5, 20.<br />

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