29.10.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

nern notwendig sein, neue Dienstleister zu beauftragen, können<br />

höhere Aufwendungen entstehen, die negativen Einfluss auf den<br />

Mittelrückfluss an die Anleger haben.<br />

■ Beschlussfassung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Der einzelne Anleger befindet sich bei Beschlussfassungen der<br />

Beteiligungsgesellschaft bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />

Minderheit. Er kann ggf. seine Interessen als Gesellschafter nicht<br />

durchsetzen, da Gesellschafterbeschlüsse überwiegend mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. Es<br />

kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund<br />

der Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils durch einen Einzelanleger<br />

oder die Bildung einer bei der Stimmausübung abgestimmten<br />

Anlegergruppe dieser bzw. diese die Stimmenmehrheit<br />

in der Beteiligungsgesellschaft halten und damit einen beherrschenden<br />

Einfluss ausüben kann, mit der Folge, dass für den einzelnen<br />

Anleger nachteilige Beschlüsse gefasst werden.<br />

■ Haftung des Anlegers<br />

Die Haftung des als Kommanditist beteiligten Anlegers ist grundsätzlich<br />

auf die Höhe seiner Einlage zzgl. Agio begrenzt. Werden<br />

die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) allerdings<br />

unter die Hafteinlage von 10% der Nominalbeteiligung<br />

gemindert oder trotz bereits bestehender Minderung unter 10%<br />

weiter gemindert, so lebt die Haftung den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegenüber bis zur Höhe dieser Hafteinlage wieder<br />

auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Auch nach Ausscheiden<br />

des Anlegers oder Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

haftet der Anleger fünf Jahre in Höhe der Hafteinlage für die im<br />

Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten. Entsprechendes<br />

gilt im Fall der Auflösung der Gesellschaft. Sofern sich<br />

aufgrund der zum Ausscheiden des Anlegers aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz<br />

(§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

ein negativer Abfindungsbetrag ergibt, ist der ausscheidende<br />

Gesellschafter verpflichtet, diesen auszugleichen, soweit er durch<br />

Auszahlungen verursacht wurde, die nicht durch entsprechende<br />

Gewinne der Beteiligungsgesellschaft gedeckt sind. Eine noch weiter<br />

gehende Haftung in entsprechender Anwendung von §§ 30 ff.<br />

MARITIM EQUITY III<br />

GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen<br />

Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen erfolgen,<br />

obwohl die Finanzanlage der Beteiligungsgesellschaft dies nicht<br />

zulässt und die Auszahlungen nicht durch einen vollwertigen<br />

Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gegen den<br />

Gesellschafter gedeckt sind. Es ist zudem nicht ausgeschlossen,<br />

dass ein ausländisches Gericht die Beschränkung der Kommandi -<br />

tistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt und dies zu<br />

einer ggf. über die gezeichnete Einlage hinausgehende Haftung<br />

der Anleger führt. Die dargestellten Haftungsrisiken gelten für<br />

treugeberisch beteiligte Anleger entsprechend.<br />

■ Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an MARITIM EQUITY III ist<br />

nach dem Konzept dieser Vermögensanlage nicht vorgesehen und<br />

wird von der Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />

KG nicht angeboten. Anleger, die individuell eine Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung eingehen, müssen die Verbindlichkeiten aus<br />

der Fremdfinanzierung auch dann zurückführen, wenn die<br />

prognos tizierten wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligung nicht<br />

oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Die Fremdfinanzierung<br />

einer Beteiligung erhöht durch ihre Kosten grundsätzlich<br />

das Risiko, dass bei nicht planmäßigem Verlauf der Beteiligung für<br />

den Anleger unter Einbeziehung der Fremdfinanzierung und einer<br />

eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung ein Verlust entsteht oder<br />

erhöht wird.<br />

■ Rechtliche und personelle Verflechtungen/<br />

Interessenkonflikte<br />

Die Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, Verwaltungs -<br />

gesellschaft Maritim Equity mbH, ist zugleich Komplementärin der<br />

Anbieterin Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

und übernimmt die Geschäftsführung von mehreren Gesellschaften<br />

der MARITIM EQUITY-Fondsserie. Herr Dr. Werner Großekämper<br />

ist gleichzeitig Gesellschafter der Anbieterin. Die Salomon<br />

Invest GmbH ist mehrheitliche Kommanditistin der Gründungskommanditistin<br />

und Anbieterin dieser Vermögensanlage, der<br />

Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die<br />

Gesellschafter der Salomon Invest GmbH sind teilweise auch<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!