Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
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nern notwendig sein, neue Dienstleister zu beauftragen, können<br />
höhere Aufwendungen entstehen, die negativen Einfluss auf den<br />
Mittelrückfluss an die Anleger haben.<br />
■ Beschlussfassung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Der einzelne Anleger befindet sich bei Beschlussfassungen der<br />
Beteiligungsgesellschaft bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />
Minderheit. Er kann ggf. seine Interessen als Gesellschafter nicht<br />
durchsetzen, da Gesellschafterbeschlüsse überwiegend mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. Es<br />
kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund<br />
der Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils durch einen Einzelanleger<br />
oder die Bildung einer bei der Stimmausübung abgestimmten<br />
Anlegergruppe dieser bzw. diese die Stimmenmehrheit<br />
in der Beteiligungsgesellschaft halten und damit einen beherrschenden<br />
Einfluss ausüben kann, mit der Folge, dass für den einzelnen<br />
Anleger nachteilige Beschlüsse gefasst werden.<br />
■ Haftung des Anlegers<br />
Die Haftung des als Kommanditist beteiligten Anlegers ist grundsätzlich<br />
auf die Höhe seiner Einlage zzgl. Agio begrenzt. Werden<br />
die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) allerdings<br />
unter die Hafteinlage von 10% der Nominalbeteiligung<br />
gemindert oder trotz bereits bestehender Minderung unter 10%<br />
weiter gemindert, so lebt die Haftung den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />
gegenüber bis zur Höhe dieser Hafteinlage wieder<br />
auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Auch nach Ausscheiden<br />
des Anlegers oder Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
haftet der Anleger fünf Jahre in Höhe der Hafteinlage für die im<br />
Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten. Entsprechendes<br />
gilt im Fall der Auflösung der Gesellschaft. Sofern sich<br />
aufgrund der zum Ausscheiden des Anlegers aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz<br />
(§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />
ein negativer Abfindungsbetrag ergibt, ist der ausscheidende<br />
Gesellschafter verpflichtet, diesen auszugleichen, soweit er durch<br />
Auszahlungen verursacht wurde, die nicht durch entsprechende<br />
Gewinne der Beteiligungsgesellschaft gedeckt sind. Eine noch weiter<br />
gehende Haftung in entsprechender Anwendung von §§ 30 ff.<br />
MARITIM EQUITY III<br />
GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen<br />
Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen erfolgen,<br />
obwohl die Finanzanlage der Beteiligungsgesellschaft dies nicht<br />
zulässt und die Auszahlungen nicht durch einen vollwertigen<br />
Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gegen den<br />
Gesellschafter gedeckt sind. Es ist zudem nicht ausgeschlossen,<br />
dass ein ausländisches Gericht die Beschränkung der Kommandi -<br />
tistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt und dies zu<br />
einer ggf. über die gezeichnete Einlage hinausgehende Haftung<br />
der Anleger führt. Die dargestellten Haftungsrisiken gelten für<br />
treugeberisch beteiligte Anleger entsprechend.<br />
■ Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an MARITIM EQUITY III ist<br />
nach dem Konzept dieser Vermögensanlage nicht vorgesehen und<br />
wird von der Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />
KG nicht angeboten. Anleger, die individuell eine Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung eingehen, müssen die Verbindlichkeiten aus<br />
der Fremdfinanzierung auch dann zurückführen, wenn die<br />
prognos tizierten wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligung nicht<br />
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Die Fremdfinanzierung<br />
einer Beteiligung erhöht durch ihre Kosten grundsätzlich<br />
das Risiko, dass bei nicht planmäßigem Verlauf der Beteiligung für<br />
den Anleger unter Einbeziehung der Fremdfinanzierung und einer<br />
eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung ein Verlust entsteht oder<br />
erhöht wird.<br />
■ Rechtliche und personelle Verflechtungen/<br />
Interessenkonflikte<br />
Die Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, Verwaltungs -<br />
gesellschaft Maritim Equity mbH, ist zugleich Komplementärin der<br />
Anbieterin Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
und übernimmt die Geschäftsführung von mehreren Gesellschaften<br />
der MARITIM EQUITY-Fondsserie. Herr Dr. Werner Großekämper<br />
ist gleichzeitig Gesellschafter der Anbieterin. Die Salomon<br />
Invest GmbH ist mehrheitliche Kommanditistin der Gründungskommanditistin<br />
und Anbieterin dieser Vermögensanlage, der<br />
Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die<br />
Gesellschafter der Salomon Invest GmbH sind teilweise auch<br />
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