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Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

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Beteiligungsgesellschaft nicht beeinträchtigt werden. Die Einsichtnahme<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Ankündigung<br />

mit mindestens dreiwöchiger Frist. Die durch die Einsichtnahme<br />

entstehenden Kosten tragen die Kommanditisten oder<br />

Treu geber, die die Einsichtnahme verlangen, selbst.<br />

§ 13 Jahresabschluss<br />

1. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder<br />

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Handelsbilanz der Beteiligungsgesellschaft entspricht der<br />

Steuerbilanz, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen<br />

entgegenstehen.<br />

3. Der testierte Jahresabschluss sowie ggf. der Lagebericht sind<br />

den Gesellschaftern und dem Beirat in Kopie zu übersenden.<br />

Dies kann zusammen mit der Übersendung der Einladung zur<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />

über den Jahresabschluss geschehen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, sich bei<br />

der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses<br />

auf Kosten der Beteiligungsgesellschaft der entgeltlichen<br />

Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

§ 14 Übertragungen von Kommanditbeteiligungen<br />

1. Eine an der Beteiligungsgesellschaft gehaltene Kommandit -<br />

beteiligung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen in den<br />

folgenden lit. a) bis d) ganz oder teilweise frei übertragen werden,<br />

ohne dass dies einer Zustimmung der Gesellschaft, ihrer<br />

Organe oder Gesellschafter bedarf:<br />

a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende eines<br />

Kalendermonats erfolgen.<br />

b) Bei Teilübertragungen muss die verbleibende Beteiligung<br />

mindestens € 10.000,– betragen und ohne Rest durch 1.000<br />

teilbar sein.<br />

c) Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung, für die eine<br />

Verwaltungstreuhand mit der Treuhänderin besteht, wird<br />

nur wirksam, wenn der Erwerber mit der Kommanditbeteiligung<br />

auch alle Rechte und Pflichten aus dem <strong>Treuhand</strong>verhältnis<br />

übernimmt.<br />

d) Der Erwerber hat der Treuhänderin auf eigene Kosten eine<br />

notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß § 3<br />

Ziffer 7 zur Verfügung zu stellen.<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

2. Übertragungen, die abweichend von den vorstehenden<br />

Bestimmungen der Ziffer 1 erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf.<br />

3. Das Recht der Treugeber, nach § 3 Ziffer 7 anstelle der Treuhänderin<br />

den auf sie entfallenden Anteil von deren Kommanditeinlage<br />

unmittelbar zu übernehmen, bleibt von den vor -<br />

stehenden Bestimmungen unberührt.<br />

4. Im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung gilt<br />

– außer im Falle einer Übertragung von der Treuhänderin auf<br />

den Treugeber nach Maßgabe des § 3 Ziffer 7 – der Erwerber<br />

im Ver hältnis zur Beteiligungsgesellschaft erst dann als Gesellschafter,<br />

wenn er der Treuhänderin den Erwerb schriftlich<br />

unter Nachweis des Erwerbs der Kommanditbeteiligung<br />

angezeigt hat.<br />

5. Der Erwerber einer Kommanditbeteiligung hat der Beteiligungsgesellschaft<br />

alle deren Aufwendungen und Kosten aus<br />

und im Zusammenhang mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

auf ihn zu erstatten. Darüber hinaus schuldet der<br />

Erwerber einer Kommanditbeteiligung, für den eine Ver wal -<br />

tungs treuhandschaft im Sinne des § 9 Ziffer 2 des <strong>Treuhand</strong>und<br />

Verwaltungsvertrages besteht, der Treuhänderin in diesem<br />

Fall einen pauschalen Aufwandsersatz in Höhe von 1%<br />

des Nominalbetrages der auf ihn übertragenen Einlage, maximal<br />

aber einen Betrag in Höhe von € 500,–, zzgl. ggf. an -<br />

fallender Umsatzsteuer.<br />

6. Führt die Übertragung einer unmittelbar oder über die Treuhänderin<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung zu steuerlichen<br />

Nachteilen bei der Gesellschaft, sind der bisherige sowie der<br />

neue Kommanditist bzw. Treugeber als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />

diese Nachteile auszugleichen.<br />

7. Verpfändungen oder sonstige Sicherheitenbestellungen an<br />

eine den Erwerb des Anteils finanzierende Bank sind jederzeit<br />

zulässig. Ziffer 1 gilt insofern nicht.<br />

§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Werden mehrere Personen Erben oder Vermächtnisnehmer eines<br />

Kommanditisten, können sie ihre Rechte als Kommanditist nur<br />

einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.<br />

Der Bevollmächtigte gilt als zu Entgegennahmen aller Erklärungen<br />

der übrigen Gesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft<br />

ermächtigt. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Miterbe oder<br />

Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Gesellschafter oder eine von<br />

Berufs wegen zu Verschwiegenheit verpflichtete Person sein.<br />

Solange ein solcher Vertreter nicht schriftlich gegenüber der

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