Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
86<br />
Beteiligungsgesellschaft nicht beeinträchtigt werden. Die Einsichtnahme<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Ankündigung<br />
mit mindestens dreiwöchiger Frist. Die durch die Einsichtnahme<br />
entstehenden Kosten tragen die Kommanditisten oder<br />
Treu geber, die die Einsichtnahme verlangen, selbst.<br />
§ 13 Jahresabschluss<br />
1. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder<br />
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Handelsbilanz der Beteiligungsgesellschaft entspricht der<br />
Steuerbilanz, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen<br />
entgegenstehen.<br />
3. Der testierte Jahresabschluss sowie ggf. der Lagebericht sind<br />
den Gesellschaftern und dem Beirat in Kopie zu übersenden.<br />
Dies kann zusammen mit der Übersendung der Einladung zur<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />
über den Jahresabschluss geschehen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, sich bei<br />
der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses<br />
auf Kosten der Beteiligungsgesellschaft der entgeltlichen<br />
Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
§ 14 Übertragungen von Kommanditbeteiligungen<br />
1. Eine an der Beteiligungsgesellschaft gehaltene Kommandit -<br />
beteiligung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen in den<br />
folgenden lit. a) bis d) ganz oder teilweise frei übertragen werden,<br />
ohne dass dies einer Zustimmung der Gesellschaft, ihrer<br />
Organe oder Gesellschafter bedarf:<br />
a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende eines<br />
Kalendermonats erfolgen.<br />
b) Bei Teilübertragungen muss die verbleibende Beteiligung<br />
mindestens € 10.000,– betragen und ohne Rest durch 1.000<br />
teilbar sein.<br />
c) Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung, für die eine<br />
Verwaltungstreuhand mit der Treuhänderin besteht, wird<br />
nur wirksam, wenn der Erwerber mit der Kommanditbeteiligung<br />
auch alle Rechte und Pflichten aus dem <strong>Treuhand</strong>verhältnis<br />
übernimmt.<br />
d) Der Erwerber hat der Treuhänderin auf eigene Kosten eine<br />
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß § 3<br />
Ziffer 7 zur Verfügung zu stellen.<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
2. Übertragungen, die abweichend von den vorstehenden<br />
Bestimmungen der Ziffer 1 erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
die diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf.<br />
3. Das Recht der Treugeber, nach § 3 Ziffer 7 anstelle der Treuhänderin<br />
den auf sie entfallenden Anteil von deren Kommanditeinlage<br />
unmittelbar zu übernehmen, bleibt von den vor -<br />
stehenden Bestimmungen unberührt.<br />
4. Im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung gilt<br />
– außer im Falle einer Übertragung von der Treuhänderin auf<br />
den Treugeber nach Maßgabe des § 3 Ziffer 7 – der Erwerber<br />
im Ver hältnis zur Beteiligungsgesellschaft erst dann als Gesellschafter,<br />
wenn er der Treuhänderin den Erwerb schriftlich<br />
unter Nachweis des Erwerbs der Kommanditbeteiligung<br />
angezeigt hat.<br />
5. Der Erwerber einer Kommanditbeteiligung hat der Beteiligungsgesellschaft<br />
alle deren Aufwendungen und Kosten aus<br />
und im Zusammenhang mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
auf ihn zu erstatten. Darüber hinaus schuldet der<br />
Erwerber einer Kommanditbeteiligung, für den eine Ver wal -<br />
tungs treuhandschaft im Sinne des § 9 Ziffer 2 des <strong>Treuhand</strong>und<br />
Verwaltungsvertrages besteht, der Treuhänderin in diesem<br />
Fall einen pauschalen Aufwandsersatz in Höhe von 1%<br />
des Nominalbetrages der auf ihn übertragenen Einlage, maximal<br />
aber einen Betrag in Höhe von € 500,–, zzgl. ggf. an -<br />
fallender Umsatzsteuer.<br />
6. Führt die Übertragung einer unmittelbar oder über die Treuhänderin<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung zu steuerlichen<br />
Nachteilen bei der Gesellschaft, sind der bisherige sowie der<br />
neue Kommanditist bzw. Treugeber als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />
diese Nachteile auszugleichen.<br />
7. Verpfändungen oder sonstige Sicherheitenbestellungen an<br />
eine den Erwerb des Anteils finanzierende Bank sind jederzeit<br />
zulässig. Ziffer 1 gilt insofern nicht.<br />
§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Werden mehrere Personen Erben oder Vermächtnisnehmer eines<br />
Kommanditisten, können sie ihre Rechte als Kommanditist nur<br />
einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.<br />
Der Bevollmächtigte gilt als zu Entgegennahmen aller Erklärungen<br />
der übrigen Gesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft<br />
ermächtigt. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Miterbe oder<br />
Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Gesellschafter oder eine von<br />
Berufs wegen zu Verschwiegenheit verpflichtete Person sein.<br />
Solange ein solcher Vertreter nicht schriftlich gegenüber der