Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
56<br />
In vermögensrechtlicher Hinsicht sind die Kommanditisten grundsätzlich<br />
im Verhältnis ihrer Einlagen zueinander an Ergebnis, Auszahlungen<br />
und Vermögen der Beteiligungsgesellschaft beteiligt.<br />
Zunächst erhalten die Kommanditisten prospektgemäß Auszahlungen<br />
bis zur Höhe ihrer Nominaleinlage. Soweit danach die<br />
Kommanditisten jeweils in einem Jahr Auszahlungen in Höhe von<br />
8% bezogen auf die jeweilige Nominaleinlage erhalten haben,<br />
werden darüber hinausgehende Auszahlungen in dem jeweiligen<br />
Jahr im Verhältnis 80% (Kommanditisten) zu 20% (Maritim Equity<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterin)<br />
verteilt (siehe § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Innenverhältnis stehen die als Treugeber beitretenden Anleger<br />
direkt beteiligten Kommanditisten gleich.<br />
■ Beirat<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht noch kein (Gründungs-)Beirat.<br />
Ebenso stehen die Mitglieder des Beirats noch nicht<br />
fest. Angaben nach § 12 Absatz 1 und 2 VermVerkProspV können<br />
diesbezüglich daher nicht gemacht werden. Weitere Aufsichts -<br />
gremien sind bei der Emittentin nicht vorgesehen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht in § 11<br />
die Einrichtung eines aus drei natürlichen Personen bestehenden<br />
Beirats vor. Zwei Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />
gewählt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist berechtigt, ein weiteres Beiratsmitglied zu benennen. Bis auf<br />
diese Weise ein Beirat gebildet wird, kann die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin einen vorläufigen, aus drei Personen bestehenden<br />
(Gründungs-)Beirat berufen. Der Beirat berät die Geschäfts -<br />
führung der Beteiligungsgesellschaft in wesentlichen Angelegenheiten.<br />
Die Rechte und Pflichten des Beirats sind im Übrigen in § 11 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft geregelt. Vorgesehen<br />
ist, dass der Beiratsvorsitzende für seine Tätigkeit eine<br />
Vergütung von jährlich € 3.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
erhält. Die anderen Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit<br />
jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von € 2.000,– zzgl.<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner werden den Beiratsmitgliedern<br />
ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen ersetzt.<br />
■ Haftung der Kommanditisten bzw. der Anleger<br />
Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung<br />
der Kommanditisten im Außenverhältnis auf ihre jeweils in das<br />
Handelsregister eingetragene bzw. bis zur Eintragung bei Kenntnis<br />
der Kommanditistenstellung auf die gesellschaftsrechtlich vereinbarte<br />
Hafteinlage begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt,<br />
sobald die Einlage in Höhe der Hafteinlage eingezahlt ist (§§ 171<br />
ff. HGB), eine Nachschusspflicht besteht nicht. Nur wenn die Kapitaleinlage<br />
durch Entnahmen (Barauszahlung) unter die Haftein -<br />
lage sinkt oder wenn Entnahmen trotz bereits unter die Haftein -<br />
lage herabgeminderter Kapitaleinlage getätigt werden, lebt die<br />
Haftung bis zur Höhe der übernommenen Hafteinlage wieder auf.<br />
Auch nach dem Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
besteht eine Nachhaftung in Höhe der Hafteinlage für weitere<br />
fünf Jahre ab Handelsregistereintragung des Ausscheidens für<br />
Verbindlichkeiten, die beim Ausscheiden des Anlegers dem Grunde<br />
nach bereits bestanden. Entsprechendes gilt bei Auflösung der<br />
Beteiligungsgesellschaft, wobei hier die Verjährung je nach<br />
Anspruch kürzer sein kann. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit<br />
des Anspruchs, wenn dieser nach Handelsregistereintragung der<br />
Auflösung fällig wird, andernfalls mit Eintragung der Auflösung.<br />
Eine noch weiter gehende Haftung in entsprechender Anwendung<br />
von §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der insgesamt empfangenen<br />
Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen<br />
erfolgen, obwohl die Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft dies<br />
nicht zulässt und die Auszahlungen nicht durch einen vollwertigen<br />
Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter<br />
gedeckt sind. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ein ausländisches<br />
Gericht die beschränkte Kommanditistenhaftung nach<br />
deutschem Recht nicht anerkennt und daraus eine weiter gehende<br />
Haftung der Anleger resultiert. Sofern sich aufgrund der zum<br />
Ausscheiden des Anlegers aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz<br />
(§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages) ein negativer Abfindungsbetrag<br />
ergibt, ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet,<br />
diesen auszugleichen, soweit er nicht durch Auszahlungen<br />
verursacht wurde, die durch entsprechende Gewinne der Beteiligungsgesellschaft<br />
gedeckt sind. Die vorstehenden Haftungsmög-