29.10.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

56<br />

In vermögensrechtlicher Hinsicht sind die Kommanditisten grundsätzlich<br />

im Verhältnis ihrer Einlagen zueinander an Ergebnis, Auszahlungen<br />

und Vermögen der Beteiligungsgesellschaft beteiligt.<br />

Zunächst erhalten die Kommanditisten prospektgemäß Auszahlungen<br />

bis zur Höhe ihrer Nominaleinlage. Soweit danach die<br />

Kommanditisten jeweils in einem Jahr Auszahlungen in Höhe von<br />

8% bezogen auf die jeweilige Nominaleinlage erhalten haben,<br />

werden darüber hinausgehende Auszahlungen in dem jeweiligen<br />

Jahr im Verhältnis 80% (Kommanditisten) zu 20% (Maritim Equity<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterin)<br />

verteilt (siehe § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Innenverhältnis stehen die als Treugeber beitretenden Anleger<br />

direkt beteiligten Kommanditisten gleich.<br />

■ Beirat<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht noch kein (Gründungs-)Beirat.<br />

Ebenso stehen die Mitglieder des Beirats noch nicht<br />

fest. Angaben nach § 12 Absatz 1 und 2 VermVerkProspV können<br />

diesbezüglich daher nicht gemacht werden. Weitere Aufsichts -<br />

gremien sind bei der Emittentin nicht vorgesehen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht in § 11<br />

die Einrichtung eines aus drei natürlichen Personen bestehenden<br />

Beirats vor. Zwei Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

gewählt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist berechtigt, ein weiteres Beiratsmitglied zu benennen. Bis auf<br />

diese Weise ein Beirat gebildet wird, kann die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin einen vorläufigen, aus drei Personen bestehenden<br />

(Gründungs-)Beirat berufen. Der Beirat berät die Geschäfts -<br />

führung der Beteiligungsgesellschaft in wesentlichen Angelegenheiten.<br />

Die Rechte und Pflichten des Beirats sind im Übrigen in § 11 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft geregelt. Vorgesehen<br />

ist, dass der Beiratsvorsitzende für seine Tätigkeit eine<br />

Vergütung von jährlich € 3.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

erhält. Die anderen Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit<br />

jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von € 2.000,– zzgl.<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner werden den Beiratsmitgliedern<br />

ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen ersetzt.<br />

■ Haftung der Kommanditisten bzw. der Anleger<br />

Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung<br />

der Kommanditisten im Außenverhältnis auf ihre jeweils in das<br />

Handelsregister eingetragene bzw. bis zur Eintragung bei Kenntnis<br />

der Kommanditistenstellung auf die gesellschaftsrechtlich vereinbarte<br />

Hafteinlage begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt,<br />

sobald die Einlage in Höhe der Hafteinlage eingezahlt ist (§§ 171<br />

ff. HGB), eine Nachschusspflicht besteht nicht. Nur wenn die Kapitaleinlage<br />

durch Entnahmen (Barauszahlung) unter die Haftein -<br />

lage sinkt oder wenn Entnahmen trotz bereits unter die Haftein -<br />

lage herabgeminderter Kapitaleinlage getätigt werden, lebt die<br />

Haftung bis zur Höhe der übernommenen Hafteinlage wieder auf.<br />

Auch nach dem Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

besteht eine Nachhaftung in Höhe der Hafteinlage für weitere<br />

fünf Jahre ab Handelsregistereintragung des Ausscheidens für<br />

Verbindlichkeiten, die beim Ausscheiden des Anlegers dem Grunde<br />

nach bereits bestanden. Entsprechendes gilt bei Auflösung der<br />

Beteiligungsgesellschaft, wobei hier die Verjährung je nach<br />

Anspruch kürzer sein kann. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit<br />

des Anspruchs, wenn dieser nach Handelsregistereintragung der<br />

Auflösung fällig wird, andernfalls mit Eintragung der Auflösung.<br />

Eine noch weiter gehende Haftung in entsprechender Anwendung<br />

von §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der insgesamt empfangenen<br />

Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen<br />

erfolgen, obwohl die Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft dies<br />

nicht zulässt und die Auszahlungen nicht durch einen vollwertigen<br />

Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter<br />

gedeckt sind. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ein ausländisches<br />

Gericht die beschränkte Kommanditistenhaftung nach<br />

deutschem Recht nicht anerkennt und daraus eine weiter gehende<br />

Haftung der Anleger resultiert. Sofern sich aufgrund der zum<br />

Ausscheiden des Anlegers aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz<br />

(§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages) ein negativer Abfindungsbetrag<br />

ergibt, ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet,<br />

diesen auszugleichen, soweit er nicht durch Auszahlungen<br />

verursacht wurde, die durch entsprechende Gewinne der Beteiligungsgesellschaft<br />

gedeckt sind. Die vorstehenden Haftungsmög-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!