Emissionsprospekt - Pacific Treuhand
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Gegenstand der Übertragung eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht die jeweilige Kommanditbeteiligung, sondern der<br />
Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, der für Zwecke der<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert zu<br />
bewerten ist. Der gemeine Wert wird dabei durch den fiktiven<br />
Veräußerungspreis bestimmt, der bei einer zum Bewertungsstichtag<br />
angenommenen Veräußerung der treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligung zu erzielen wäre (Verkehrswert). Außerdem können<br />
danach bei der Übertragung einer treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft die Begünstigungen<br />
nach §§ 13a und 19a ErbStG nicht in Anspruch genommen werden.<br />
Damit würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen der<br />
gesamte Verkehrswert des Anteils – und nicht wie derzeit nur<br />
65% dieses Wertes – der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen.<br />
Des Weiteren entfiele damit u.a. die Möglichkeit, bei der<br />
Übertragung solcher Beteiligungen den Freibetrag und die Tarif -<br />
begrenzung in Anspruch zu nehmen. Dazu, wie der Verkehrswert<br />
bei der Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />
zu ermitteln ist, hat sich die Finanzverwaltung noch nicht<br />
geäußert.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Um die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten geltenden<br />
Bewertungsregeln nutzen zu können, hat der treugeberisch beteiligte<br />
Anleger die Möglichkeit, anstelle der Treuhänderin selbst in die<br />
Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten zu wechseln.<br />
Die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten geltenden Bewertungsregeln<br />
kämen in diesem Fall allerdings erst für Erb- und Schenkungsfälle<br />
ab dem Zeitpunkt der Begründung einer unmittelbaren<br />
Beteiligung zur Anwendung.<br />
Zu den steuerlichen Risiken der Vermögensanlage vgl. Seite 24 ff..<br />
Die Gesellschaft hat sich bei der Ausarbeitung der steuerlichen<br />
Grundlagen von einer Steuerberatungsgesellschaft beraten lassen.<br />
Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine vertragliche Vereinbarung,<br />
nach der die Steuerberatungsgesellschaft ihre Haftung<br />
gegenüber der Gesellschaft für fahrlässig verursachte Schäden auf<br />
bis zu € 4.000.000,– pro Schadensfall beschränkt hat. Eine Haftung<br />
gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Eine Stellungnahme zu den<br />
steuerlichen Grundlagen der Gesellschaft kann von interessierten<br />
Anlegern von der Steuerberatungsgesellschaft angefordert werden.<br />
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