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Emissionsprospekt - Pacific Treuhand

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Gegenstand der Übertragung eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht die jeweilige Kommanditbeteiligung, sondern der<br />

Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, der für Zwecke der<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert zu<br />

bewerten ist. Der gemeine Wert wird dabei durch den fiktiven<br />

Veräußerungspreis bestimmt, der bei einer zum Bewertungsstichtag<br />

angenommenen Veräußerung der treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligung zu erzielen wäre (Verkehrswert). Außerdem können<br />

danach bei der Übertragung einer treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft die Begünstigungen<br />

nach §§ 13a und 19a ErbStG nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Damit würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen der<br />

gesamte Verkehrswert des Anteils – und nicht wie derzeit nur<br />

65% dieses Wertes – der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen.<br />

Des Weiteren entfiele damit u.a. die Möglichkeit, bei der<br />

Übertragung solcher Beteiligungen den Freibetrag und die Tarif -<br />

begrenzung in Anspruch zu nehmen. Dazu, wie der Verkehrswert<br />

bei der Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />

zu ermitteln ist, hat sich die Finanzverwaltung noch nicht<br />

geäußert.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Um die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten geltenden<br />

Bewertungsregeln nutzen zu können, hat der treugeberisch beteiligte<br />

Anleger die Möglichkeit, anstelle der Treuhänderin selbst in die<br />

Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten zu wechseln.<br />

Die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten geltenden Bewertungsregeln<br />

kämen in diesem Fall allerdings erst für Erb- und Schenkungsfälle<br />

ab dem Zeitpunkt der Begründung einer unmittelbaren<br />

Beteiligung zur Anwendung.<br />

Zu den steuerlichen Risiken der Vermögensanlage vgl. Seite 24 ff..<br />

Die Gesellschaft hat sich bei der Ausarbeitung der steuerlichen<br />

Grundlagen von einer Steuerberatungsgesellschaft beraten lassen.<br />

Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine vertragliche Vereinbarung,<br />

nach der die Steuerberatungsgesellschaft ihre Haftung<br />

gegenüber der Gesellschaft für fahrlässig verursachte Schäden auf<br />

bis zu € 4.000.000,– pro Schadensfall beschränkt hat. Eine Haftung<br />

gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Eine Stellungnahme zu den<br />

steuerlichen Grundlagen der Gesellschaft kann von interessierten<br />

Anlegern von der Steuerberatungsgesellschaft angefordert werden.<br />

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