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Berufliche Eingliederung von ... - Hardy-Landolt.ch

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HARDY LANDoLT / BEAT NYDEGGER<br />

gliederungsmassnahmen, beanspru<strong>ch</strong>en. Die <strong>Eingliederung</strong>sproblematik bei<br />

Selbstständigerwerbenden weist jedo<strong>ch</strong> mehrere Besonderheiten auf. Der<br />

<strong>Eingliederung</strong>sanspru<strong>ch</strong> wird ni<strong>ch</strong>t nur dur<strong>ch</strong> die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung,<br />

sondern au<strong>ch</strong> die Milit är-8a und Arbeitslosentt ersi<strong>ch</strong>erungss gefördert.<br />

Die gesetzli<strong>ch</strong>en <strong>Eingliederung</strong>anasvtuhmen der lnaaliderrcersi<strong>ch</strong>erung gelten<br />

entweder für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige (Ents<strong>ch</strong>ädigung für Betreuungskosten)<br />

oder sind primär auf junge Versi<strong>ch</strong>erte (medizinis<strong>ch</strong>e <strong>Eingliederung</strong>smass-<br />

nahmen)86 und Unselbstständigerwerbende zuges<strong>ch</strong>nitten. Entspre<strong>ch</strong>end<br />

selten sind <strong>Eingliederung</strong>sstreitigkeiten; häufiger trifft man in der Re<strong>ch</strong>t-<br />

spre<strong>ch</strong>ung auf Rentenstreitigkeiten, insbesondere Fälle, bei denen die S<strong>ch</strong>a-<br />

denminderung umstritten ist87. Dies mag au<strong>ch</strong> damit zusammenhängen,<br />

dass Selbstständigerwerbende ihre freiwillig gewählte Erwerbsform tenden-<br />

ziell nur ungern aufgeben.<br />

Folgende Massnahmen sind bezügli<strong>ch</strong> der <strong>Eingliederung</strong> <strong>von</strong> Selbstständi-<br />

gerwerbenden <strong>von</strong> besonderer Bedeutung:<br />

- Ums<strong>ch</strong>ulung (Art. 17IVG),<br />

- Arbeitsvermittlung(Art.18IVG),<br />

- Kapitalhilfen (Art. 18b IVG),<br />

- Hilfsmittel (Art.21 IVG),<br />

-<br />

-<br />

selbstamortisierende Darlehen (Art. 21ti' Abs. 2bi" IVG),<br />

DienstleistungenDritter(Art.21ui'Abs.2IVG).<br />

Die übrigen <strong>Eingliederung</strong>smassnahmen gelangen zur Anwendung, wenn<br />

ein no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erwerbstätiger Versi<strong>ch</strong>erter si<strong>ch</strong> auf eine selbstständigerwer-<br />

52<br />

Die Militärversi<strong>ch</strong>emng kennt spezifis<strong>ch</strong>e und weiter gehende Leistungen für Selbstständi6;erwerbende<br />

(siehe Art. 32 und 38 MVG sowie Art. 16 und 20 MVV).<br />

Vgl. Art. 71a AVIC. Siehe ferner Art. 24 Abs. 1 AVIG und Art.3a AVIV.<br />

Vor der per 01.01.2008 erfolgten Revision <strong>von</strong> Art. 1,2 ff. M konnten Selbstständigerwerbende<br />

ebenfalls medizinis<strong>ch</strong>e <strong>Eingliederung</strong>smassnahmen beanspru<strong>ch</strong>en (siehe z.B.<br />

Urteil EVC vom 24.07.2003 ll29l02l).<br />

Dazr.r bereits supra Ziffer ll.

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