Berufliche Eingliederung von ... - Hardy-Landolt.ch
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HARDY LANDOLT / BEAT NYDEGGER<br />
sieren, um den Versi<strong>ch</strong>erten zu befähigen, den Arbeitsrr.e:. Z::-:;^zr-rlegen<br />
oder berufli<strong>ch</strong>e Funktionen zu verri<strong>ch</strong>tenl65'<br />
Bei Bürohilfskräften ist zu unters<strong>ch</strong>eiden, ob die Hilfskraft an stelle eines<br />
Hilfsmittels, das einen behinderungsbedingten Funktionsausfall des Versi-<br />
<strong>ch</strong>erten, z.B. den Verlust der Sehkraft, substituiert, tätig ist oder nur Tätig-<br />
keiten ausführt, die der nur no<strong>ch</strong> teilerwerbsfähige Versi<strong>ch</strong>erte trotz Behin-<br />
derung no<strong>ch</strong> ausführen könnte bzw. ausgeführt hätte. Letztere Tätigkeiten<br />
stellen, au<strong>ch</strong> wenn sie unter der Anleitung und Aufsi<strong>ch</strong>t des Versi<strong>ch</strong>erten<br />
erfolgen und zeitli<strong>ch</strong> relativ kurz sind, z.B. ca. zwei Wo<strong>ch</strong>enstunden, keine<br />
Dienstleistung Dritter darr66.<br />
Das Kreiss<strong>ch</strong>reiben (KHMI) erwähnt insbesondere folgende berufsnotwen-<br />
digen Dienstleistungen Dritter16T'<br />
-<br />
Trnnsport Ltnd Begteitung uon Behinderten uom wohn- zum Arbeitsort an<br />
stelle eines Motorfahrzeuges oder eines Blindenführhundes auf dem<br />
Arbeitsweg, insbesondere au<strong>ch</strong> Taxikosten,<br />
, Vorlesen aon berufsnotwendigen Texten zur Ermögli<strong>ch</strong>ung der Berufs-<br />
-<br />
ausübung im Falle <strong>von</strong> Blindheit oder ho<strong>ch</strong>gradiger sehbehinde-<br />
rungr6s'<br />
Dolmets<strong>ch</strong>en zton speziell anspru<strong>ch</strong>nollem Gesprä<strong>ch</strong>s-lLernstoff, wenn dies<br />
für die Berufsausübung oder den s<strong>ch</strong>ulbesu<strong>ch</strong> im Falle <strong>von</strong> Gehörlo-<br />
sigkeit oder s<strong>ch</strong>werer Hörbehinderung notwendig ist'<br />
Eine Leistungspfli<strong>ch</strong>t für die Kosten eines Gebärdendolmets<strong>ch</strong>ers besteht bei<br />
einem tauben Versi<strong>ch</strong>erten, der eine Ko<strong>ch</strong>lehre absolviert und eine besser<br />
bezahlte stelle als Kü<strong>ch</strong>en<strong>ch</strong>ef in einem Hotel angetreten hat, weil Bespre-<br />
<strong>ch</strong>ungen mit hörenden Mitarbeitern und Kunden nur mögli<strong>ch</strong> sind, wenn<br />
ein Gebärdendolmets<strong>ch</strong>er anwesend ist16e. Kein sol<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> besteht<br />
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Vg1. BGE 112 V 11 E. 1b und 96V 84.<br />
Vgl. BGE 1'72V 77 E. 2 und 96 V 84.<br />
Vgl. Rz. 1037 KHMI.<br />
Sielre dazu Urteil BGer vom 18'09.2009 (9C-49312009) E' 5'2-2'3<br />
Vgl. Urteil BGer vom 28.01.2008 (9C-75912007) E.4'