Berufliche Eingliederung von ... - Hardy-Landolt.ch
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HARDY LANDoIT BEÄT NYDEGGER<br />
sä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsrveg zu ut'enr'in-<br />
den, ohne dass er na<strong>ch</strong> den Umständen darauf angewiesen gewesen wärer53.<br />
Bei Motorfahrzeugen wird ferner vorausgesetzt, dass der Versi<strong>ch</strong>erte aorntrs-<br />
si<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> douernd eine existenzsi<strong>ch</strong>ernde Erwerbstätigkeif ausüben wird. Der Ver-<br />
si<strong>ch</strong>erte muss in der Lage sein, während längerer Zeit monatli<strong>ch</strong> ein Ein-<br />
kommen in der Höhe des Mittelbetrages zwis<strong>ch</strong>en Minimum und Maximum<br />
der ordentli<strong>ch</strong>en einfa<strong>ch</strong>en Altersrente zu erzielenlsa. Dass die Einkünfte<br />
diese Grenze in einzelnen Monaten, namentli<strong>ch</strong> bei Arbeitsbeginn, geringfü-<br />
gig unters<strong>ch</strong>ritten haben, ist unerhebli<strong>ch</strong>, weil eine voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> dauernde<br />
existenzsi<strong>ch</strong>ernde Erwerbstätigkeit au<strong>ch</strong> dann anzunehmen ist, wenn die<br />
massgebende Einkommensgrenze invaliditätsbedingt vorübergehend unter-<br />
s<strong>ch</strong>ritten wird, aber damit gere<strong>ch</strong>net werden kann, dass sie innert verhält-<br />
nismässig kurzer Zeit wieder errei<strong>ch</strong>t wird155.<br />
Bet Versi<strong>ch</strong>erten, die unentgeltli<strong>ch</strong> im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, stellt si<strong>ch</strong><br />
die Frage, ob si<strong>ch</strong> die Beurteilung der <strong>Eingliederung</strong>swirksamkeit berufs-<br />
notwendiger Hilfsmittel na<strong>ch</strong> den Regeln für Erwerbs- oder Ni<strong>ch</strong>terwerbstä-<br />
tige ri<strong>ch</strong>tet. Wird die unentgeltli<strong>ch</strong>e Mitarbeit im Betdeb des Ehegatten als<br />
Tätigkeit im Aufgabenberei<strong>ch</strong> qualifiziert, muss ni<strong>ch</strong>t nur das fragli<strong>ch</strong>e<br />
Hilfsmittel unter dem Gesi<strong>ch</strong>tspunkt der <strong>Eingliederung</strong>swirksamkeit für die<br />
Ausübung der Tätigkeit notwendig, sondern zusätzli<strong>ch</strong> die Tätigkeit selbst<br />
<strong>von</strong> existentieller Bedeutung sein1s6. Diese Voraussetzung wäre ni<strong>ch</strong>t erfüllt,<br />
wenn die Mitarbeit im Betrieb nur gerade 10 % des gesamten Aufgabenbe-<br />
rei<strong>ch</strong>s ausma<strong>ch</strong>en würde157. Wird demgegenüber - wie bei der Rentenbe-<br />
messunglss - <strong>von</strong> einer Erwerbstätigkeit ausgegangery sind die vorerwähnten<br />
Regeln und insbesondere massgebli<strong>ch</strong>, ob der Lohn, der einem Dritten<br />
für die Mitarbeit im Betrieb bezahlt werden müsste, existenzsi<strong>ch</strong>ernd ist.<br />
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Vg1. Urteil BCer vom 23.77.2007 (l 809/06) E. 5.1.<br />
Vgl. BCE 722V 2l2E.4blaa und 118 V 203 E. 2c.<br />
Vg1. BCE 118 V 203 E. 3a und ZAK 7989, S. 562.<br />
Vgl. BCE 122V 21,2 E. 3 und 4.<br />
Vgl. BGE 122V 212 E.4claa und ZAK 7992,5.437.<br />
Siehe Art. 27bk lVV.