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Bild 10<br />

Bauteil U-Wert<br />

28<br />

sparung von Energie (Art. 15a B-VG)<br />

Mindestvorgaben festschreibt; dieser<br />

„Staatsvertrag“ entsprach weitgehend<br />

den in der gültigen Fassung der ÖNORM<br />

B 8110-1 festgeschriebenen Anforderungen.<br />

In den letzten Jahren wurden im<br />

Zuge von Novellierungen der Bauordnungen<br />

deutlich höhere Anforderungen<br />

an den Wärmeschutz von Außenbauteilen<br />

festgelegt. Als Beispiel sind in der<br />

folgenden Tabelle 3-2 die Anforderungen<br />

gemäß OIB-Richtlinie 6 und ÖNORM<br />

B 1110-1 (den vergleichbaren Vorgaben<br />

anderer Richtlinien) gegenübergestellt.<br />

(Dabei wurden nur die für Kellerbauteile<br />

infrage kommenden Werte ausgewählt).<br />

Mit 1. 1. 2008 wurde die Neufassung von<br />

ÖNORM B 8110-1 herausgegeben, die<br />

sich von der Vorgängernorm in wesentlichen<br />

Punkten unterscheidet. Da diese<br />

Änderungen auch für die Planung und<br />

Ausführung der Umschließungbauteile<br />

von Kellern wesentliche Bedeutung<br />

haben, werden die für diese Bauteile<br />

Tabelle 3-2: Bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden<br />

Bauteils dürfen bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffi zienten<br />

(U-Werte) von wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden.<br />

[W/m 2 K]<br />

WÄNDE gegen Außenluft 0,35<br />

Kleinfl ächige WÄNDE gegen Außenluft (z. B. bei Gaupen), die 2 % der Wände des gesamten 0,70<br />

Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit)<br />

eingehalten wird<br />

TRENNWÄNDE zwischen Wohn- und Betriebseinheiten 0,90<br />

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachteile) 0,60<br />

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume 0,35<br />

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen 0,50<br />

ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN 0,40<br />

FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜREN (bezogen auf 2,50<br />

Prüfnormmaß) und sonstige vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen unbeheizte<br />

Gebäudeteile<br />

FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüf- 1,40<br />

normmaß)<br />

Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen 1,70<br />

Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß)<br />

DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft 1,70<br />

Sonstige TRANSPARENTE BAUTEILE horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft 2,00<br />

DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über<br />

0,20<br />

Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft<br />

INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,40<br />

INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten 0,90<br />

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen<br />

Anforderungen für Wände.<br />

wichtigen Änderungen kurz angeführt.<br />

Grundsätzlich können Anforderungen an<br />

die thermisch-energetische Qualität von<br />

Gebäuden an den folgenden Ebenen<br />

ansetzen:<br />

• Anforderungen an Bauteile (maximale<br />

U-Werte für einzelne Bauteile).<br />

• Anforderungen an die durchschnittliche<br />

Qualität der Gebäudehülle (mittlerer<br />

U-Wert der Gebäudehülle (U m )<br />

oder LEK-Wert.<br />

• Anforderungen an den Heizwärmebedarf<br />

(HWB), bei dem neben der<br />

Qualität der Gebäudehülle auch die<br />

Konzeption des Gebäudes mit berücksichtigt<br />

wird.<br />

• Anforderungen an den Heizenergiebedarf<br />

(HEB), also jenen Teil des<br />

Endenergieeinsatzes, der für die Heizungs-<br />

und Warmwasserversorgung<br />

aufzubringen ist.<br />

• Anforderungen an den gesamten<br />

Endenergiebedarf (EEB), der neben<br />

dem Heizenergiebedarf auch noch<br />

den Energiebedarf für mechanische<br />

Belüftung und Kühlung sowie für die<br />

Beleuchtung umfasst.<br />

• Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf<br />

(GEB), der ausgehend vom<br />

Heiz- und Endenergiebedarf auch<br />

den Energieeinsatz von in dem Gebäude<br />

vorgelagerten Prozessketten<br />

mit einbezieht und somit die Vergleichbarkeit<br />

des Einsatzes unterschiedlicher<br />

Energieträger gewährleistet.<br />

Da jedoch die vorgelagerten<br />

Prozessketten bezogen auf ein konkretes<br />

Gebäude nur sehr grob abgebildet<br />

werden können, wäre es vermessen,<br />

vom „Primärenergiebedarf<br />

des Gebäudes“ zu sprechen.<br />

• Anforderungen an CO 2 -Emissionen,<br />

wobei der Gesamtenergiebedarf/<br />

Primärenergiebedarf nochmals mit<br />

bestimmten auf den Energieträger<br />

bezogenen Emissionsfaktoren multipliziert<br />

wird.<br />

HWB BGF<br />

Heizwärmebedarf HWB ist die Wärmemenge,<br />

die den konditionierten Räumen<br />

zugeführt werden muss, um deren vorgegebene<br />

Solltemperatur einzuhalten.

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