Download Broschüre - Kellerbauen+
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Bild 10<br />
Bauteil U-Wert<br />
28<br />
sparung von Energie (Art. 15a B-VG)<br />
Mindestvorgaben festschreibt; dieser<br />
„Staatsvertrag“ entsprach weitgehend<br />
den in der gültigen Fassung der ÖNORM<br />
B 8110-1 festgeschriebenen Anforderungen.<br />
In den letzten Jahren wurden im<br />
Zuge von Novellierungen der Bauordnungen<br />
deutlich höhere Anforderungen<br />
an den Wärmeschutz von Außenbauteilen<br />
festgelegt. Als Beispiel sind in der<br />
folgenden Tabelle 3-2 die Anforderungen<br />
gemäß OIB-Richtlinie 6 und ÖNORM<br />
B 1110-1 (den vergleichbaren Vorgaben<br />
anderer Richtlinien) gegenübergestellt.<br />
(Dabei wurden nur die für Kellerbauteile<br />
infrage kommenden Werte ausgewählt).<br />
Mit 1. 1. 2008 wurde die Neufassung von<br />
ÖNORM B 8110-1 herausgegeben, die<br />
sich von der Vorgängernorm in wesentlichen<br />
Punkten unterscheidet. Da diese<br />
Änderungen auch für die Planung und<br />
Ausführung der Umschließungbauteile<br />
von Kellern wesentliche Bedeutung<br />
haben, werden die für diese Bauteile<br />
Tabelle 3-2: Bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden<br />
Bauteils dürfen bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffi zienten<br />
(U-Werte) von wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden.<br />
[W/m 2 K]<br />
WÄNDE gegen Außenluft 0,35<br />
Kleinfl ächige WÄNDE gegen Außenluft (z. B. bei Gaupen), die 2 % der Wände des gesamten 0,70<br />
Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit)<br />
eingehalten wird<br />
TRENNWÄNDE zwischen Wohn- und Betriebseinheiten 0,90<br />
WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachteile) 0,60<br />
WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume 0,35<br />
WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen 0,50<br />
ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN 0,40<br />
FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜREN (bezogen auf 2,50<br />
Prüfnormmaß) und sonstige vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen unbeheizte<br />
Gebäudeteile<br />
FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüf- 1,40<br />
normmaß)<br />
Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen 1,70<br />
Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß)<br />
DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft 1,70<br />
Sonstige TRANSPARENTE BAUTEILE horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft 2,00<br />
DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über<br />
0,20<br />
Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft<br />
INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,40<br />
INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten 0,90<br />
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen<br />
Anforderungen für Wände.<br />
wichtigen Änderungen kurz angeführt.<br />
Grundsätzlich können Anforderungen an<br />
die thermisch-energetische Qualität von<br />
Gebäuden an den folgenden Ebenen<br />
ansetzen:<br />
• Anforderungen an Bauteile (maximale<br />
U-Werte für einzelne Bauteile).<br />
• Anforderungen an die durchschnittliche<br />
Qualität der Gebäudehülle (mittlerer<br />
U-Wert der Gebäudehülle (U m )<br />
oder LEK-Wert.<br />
• Anforderungen an den Heizwärmebedarf<br />
(HWB), bei dem neben der<br />
Qualität der Gebäudehülle auch die<br />
Konzeption des Gebäudes mit berücksichtigt<br />
wird.<br />
• Anforderungen an den Heizenergiebedarf<br />
(HEB), also jenen Teil des<br />
Endenergieeinsatzes, der für die Heizungs-<br />
und Warmwasserversorgung<br />
aufzubringen ist.<br />
• Anforderungen an den gesamten<br />
Endenergiebedarf (EEB), der neben<br />
dem Heizenergiebedarf auch noch<br />
den Energiebedarf für mechanische<br />
Belüftung und Kühlung sowie für die<br />
Beleuchtung umfasst.<br />
• Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf<br />
(GEB), der ausgehend vom<br />
Heiz- und Endenergiebedarf auch<br />
den Energieeinsatz von in dem Gebäude<br />
vorgelagerten Prozessketten<br />
mit einbezieht und somit die Vergleichbarkeit<br />
des Einsatzes unterschiedlicher<br />
Energieträger gewährleistet.<br />
Da jedoch die vorgelagerten<br />
Prozessketten bezogen auf ein konkretes<br />
Gebäude nur sehr grob abgebildet<br />
werden können, wäre es vermessen,<br />
vom „Primärenergiebedarf<br />
des Gebäudes“ zu sprechen.<br />
• Anforderungen an CO 2 -Emissionen,<br />
wobei der Gesamtenergiebedarf/<br />
Primärenergiebedarf nochmals mit<br />
bestimmten auf den Energieträger<br />
bezogenen Emissionsfaktoren multipliziert<br />
wird.<br />
HWB BGF<br />
Heizwärmebedarf HWB ist die Wärmemenge,<br />
die den konditionierten Räumen<br />
zugeführt werden muss, um deren vorgegebene<br />
Solltemperatur einzuhalten.