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Mauern, Zäune, Hecken. Infos, Beispielfälle und Urteile

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Wenn das Gesetz von Einfriedungen<br />

spricht, sind insbesondere <strong>Zäune</strong>, <strong>Hecken</strong><br />

oder <strong>Mauern</strong> gemeint. Eine Einfriedung<br />

macht Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen kenntlich. Ein<br />

Grenzabstand muss bei Einfriedungen in<br />

der Regel nicht eingehalten werden. Eine<br />

Ausnahme kann sich aus den Landesgesetzen<br />

ergeben oder aber bei „lebenden“<br />

Einfriedungen bestehen, z. B. bei <strong>Hecken</strong>.<br />

Hier kann je nach B<strong>und</strong>esland ein entsprechender<br />

Grenzabstand vorgeschrieben<br />

sein. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,<br />

Brandenburg, Hessen, Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen,<br />

Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Thüringen wurden<br />

Nachbarschaftsgesetze erlassen, die<br />

die Grenzabstände für Bäume <strong>und</strong> Sträucher,<br />

<strong>und</strong> damit auch für <strong>Hecken</strong>, genau<br />

regeln. Gelegentlich sind dort Ausnahmen<br />

von den zwingend einzuhaltenden Grenzabständen<br />

vorgesehen, z. B. dann, wenn<br />

sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder<br />

entlang einer öffentlichen Straße befinden.<br />

Die genauen Vorschriften können Sie<br />

im Internet unter www.mein-schoenergarten.de/recht<br />

kostenlos abrufen. Für die<br />

anderen B<strong>und</strong>esländer kann folgende<br />

Faustformel aufgestellt werden: Halten Sie<br />

mit Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern bis etwa 200<br />

cm Höhe vorsichtshalber einen Mindestabstand<br />

von 50 cm ein, <strong>und</strong> bei höheren<br />

Pflanzen einen Abstand von mindestens<br />

100 cm.<br />

Häufig sind sich Nachbarn nicht einig darüber,<br />

an welcher Stelle ein Zaun errichtet<br />

werden darf oder soll. Sind beide Nachbarn<br />

verpflichtet, eine Einfriedung zu errichten,<br />

muss der Zaun in der Regel auf<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze errichtet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich zur Einfriedung verpflichtet<br />

ist man in Brandenburg, Niedersachsen,<br />

<strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen. Wenn es der<br />

Nachbar verlangt, muss man auch in Berlin,<br />

Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Hessen eine<br />

Einfriedung errichten. Die Einfriedungspflicht<br />

kann sich nicht nur durch das<br />

Nachbarschaftsrecht ergeben, sondern<br />

Kennziffer 0251 • Seite 1 von 3<br />

MEIN SCHÖNER GARTEN<br />

Postfach 1520, 77605 Offenburg<br />

Telefon 0781/84-2592, Fax 0781/84-2254<br />

E-Mail: garten@burda.com<br />

auch dadurch geltend werden, dass auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück z. B. ein H<strong>und</strong> gehalten<br />

wird, der ohne Zaun stets im benachbarten<br />

Garten wühlen würde.<br />

Trifft die Einfriedungspflicht nur einen<br />

Nachbarn, ist gr<strong>und</strong>sätzlich entlang der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze auf dem eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stück einzufrieden. Ein Grenzabstand<br />

muss in der Regel nicht eingehalten<br />

werden. Nur in wenigen B<strong>und</strong>esländern<br />

gibt es die Bestimmung, dass ein Zaun<br />

z. B. einen halben Meter von der Grenze<br />

zurückgesetzt sein muss, beispielsweise in<br />

Hessen oder Rheinland-Pfalz. Dieser<br />

0,5 m-Abstand gilt aber meist nur im<br />

Außenbereich. Nähere Einzelheiten sind<br />

im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen<br />

B<strong>und</strong>eslandes festgelegt (nachzulesen auf<br />

www.mein-schoener-garten.de/recht).<br />

Wer verpflichtet ist, eine Einfriedung zu<br />

errichten, muss gr<strong>und</strong>sätzlich auch die<br />

Kosten dafür tragen. Sind beide Nachbarn<br />

verpflichtet, eine Einfriedung zu errichten,<br />

müssen sie sich die Kosten in der Regel teilen.<br />

Wer die Kosten tragen muss, wenn<br />

man erst nachträglich einfrieden muss, ist<br />

häufig in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen<br />

geregelt. Wenn etwa ein zuvor unbebautes<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stück bebaut<br />

wird, <strong>und</strong> das angrenzende Gr<strong>und</strong>stück ist<br />

bereits eingefriedet, kann es sein, dass<br />

dem Nachbarn der halbe Zeitwert seiner<br />

Einfriedung erstattet werden muss. Wenn<br />

aber der neue Nachbar das Gr<strong>und</strong>stück<br />

nicht nur bebaut, sondern z. B. einen freilaufenden<br />

H<strong>und</strong> hält, kann er verpflichtet<br />

sein, sein Gr<strong>und</strong>stück einzufrieden oder<br />

eine aufwändigere Einfriedung zu errichten,<br />

z. B. weil der H<strong>und</strong> ständig über den<br />

alten, nur 50 cm hohen Jägerzaun springt.<br />

In diesem Fall hat er auch die über das übliche<br />

Maß hinaus anfallenden Kosten<br />

selbst zu tragen.<br />

Wird ein Gr<strong>und</strong>stück durch eine Hecke<br />

eingefriedet, gibt es oft Ärger wegen eindringender<br />

Wurzeln oder überhängender<br />

Zweige. Wurzeln <strong>und</strong> Zweige – nicht je-<br />

Internet: www.mein-schoener-garten.de<br />

Ihr Recht im Garten: Alles über <strong>Hecken</strong>, <strong>Zäune</strong>, <strong>Mauern</strong><br />

doch ganze Bäume – darf man als Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

oder Erbbauberechtigter<br />

(nicht als Mieter oder Pächter) an der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze abschneiden. Das Gesetz<br />

(§ 910 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangt<br />

allerdings eine Beeinträchtigung der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksnutzung durch den Überhang,<br />

z. B. dadurch, dass ohne die Beseitigung<br />

der Äste die geplante Kinderschaukel<br />

nicht aufgestellt werden könnte. Bei<br />

Zweigen ist zusätzlich gesetzlich vorgeschrieben,<br />

dem Nachbarn hierfür eine angemessene<br />

Frist zu setzen, um ihm die Gelegenheit<br />

zu geben, selbst die störenden<br />

Zweige zu entfernen. Erst wenn diese Frist<br />

verstrichen ist, darf man selbst zur Gartenschere<br />

greifen <strong>und</strong> die Zweige an der<br />

Grenze abschneiden. Das Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

darf dazu gr<strong>und</strong>sätzlich nicht betreten<br />

werden. Bei der Bemessung der Frist<br />

muss beispielweise die Wachstumsperiode<br />

der Pflanzen oder aber bei Obstbäumen<br />

die Obsterntezeit berücksichtigt werden.<br />

Bei Wurzeln ist zwar gesetzlich keine Frist<br />

vorgesehen, wird aber von der Rechtssprechung<br />

dann verlangt, wenn der<br />

Baumeigentümer Maßnahmen für die Erhaltung<br />

des Baums treffen muss. Für den<br />

Fall, dass der Nachbar untätig geblieben<br />

ist <strong>und</strong> Sie selbst zur Gartenschere greifen<br />

bzw. einen Fachbetrieb mit dem Rückschnitt<br />

beauftragen mussten, können Sie<br />

für diese Aufwendungen Ersatz verlangen.<br />

Was ist beim Streichen eines Zauns<br />

zu beachten?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man seinen Zaun mit<br />

jeder Farbe <strong>und</strong> jedem Holzschutzmittel<br />

streichen, sofern es sich um erlaubte Mittel<br />

handelt. Der Nachbar darf aber nicht<br />

über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt<br />

werden. Macht der Nachbar beispielsweise<br />

geltend, dass er durch die Ausdünstungen<br />

des Holzschutzmittels in seiner<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> in seinem Eigentum<br />

beeinträchtigt wird, kann er nach § 1004<br />

BGB auf Unterlassung klagen. Die Ausdünstungen<br />

des Holzschutzmittel sind<br />

nämlich genauso Immissionen im Sinne


von § 906 BGB wie Rauch, Lärm,<br />

Gerüche, Pollen <strong>und</strong> Blätter. Nur wenn es<br />

sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung<br />

oder ortsübliche Immissionen handelt,<br />

müssen sie geduldet werden. Ist der<br />

Zaun frisch gestrichen, ist also die dadurch<br />

eintretende vorübergehende Geruchsbelästigung<br />

in der Regel hinzunehmen. Etwas<br />

anderes gilt aber dann, wenn auch<br />

nach längerer Zeit vom Zaun immer noch<br />

Ausdünstungen ausgehen, erst recht,<br />

wenn diese auch noch ges<strong>und</strong>heitlich bedenklich<br />

sind.<br />

Wie hoch dürfen <strong>Mauern</strong> <strong>und</strong> <strong>Zäune</strong><br />

sein? Darf man den Zaun als Sichtschutz<br />

gestalten?<br />

Welche Einfriedungen Sie errichten dürfen<br />

<strong>und</strong> welche Höhe diese haben können,<br />

lässt sich nicht pauschal beantworten; zu<br />

unterschiedlich sind die einzelnen Regelungen.<br />

In vielen Gebieten ist durch einen<br />

von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan<br />

festgelegt, ob bzw. wie Sie Ihre<br />

Einfriedungen gestalten können. Bebauungspläne<br />

legen mitunter sogar fest, dass<br />

keine Einfriedungen errichtet werden dürfen.<br />

Zusätzlich besteht für die Gemeinde<br />

die Möglichkeit, durch den Erlass einer<br />

speziellen Satzung Art <strong>und</strong> maximale<br />

Höhe von zulässigen Einfriedungen festzulegen.<br />

So trifft beispielsweise die Satzung<br />

für Einfriedungen <strong>und</strong> Vorgärten der<br />

Stadt München für das gesamte Stadtgebiet<br />

eine präzise Aussage. Einfriedungen<br />

dürfen danach maximal 1,50 Meter hoch<br />

sein. Sie sind offen herzustellen. Dies bedeutet,<br />

dass sie nicht wie eine geschlossene<br />

Wand wirken dürfen <strong>und</strong> der Anteil der<br />

Öffnungen im Zaun mindestens 50% zu<br />

betragen hat. Dies gilt für die Straßenseite<br />

ebenso wie für die übrigen Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen.<br />

Einfriedungen, die dieser Satzung<br />

entsprechen, sind, solange sie nicht<br />

als Teil eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens (z. B. Neubau eines Hauses)<br />

errichtet werden, generell genehmigungsfrei<br />

zulässig. Dazu gehören u. a.<br />

Lattenzaun, Jägerzaun <strong>und</strong> Maschendrahtzaun.<br />

Einfriedungen, die nicht der<br />

Satzung entsprechen, sind unzulässig. Dazu<br />

zählen <strong>Mauern</strong>, geschlossene Holzflechtzäune<br />

<strong>und</strong> geschlossene Lattenzäune.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Regelungen<br />

sollten Sie sich auf jeden Fall vor<br />

der Errichtung eines Zauns bei Ihrer Gemeinde<br />

im Bauamt bzw. Baureferat informieren.<br />

Für den Fall, dass es in Ihrer Gemeinde<br />

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Ihr Recht im Garten: Alles über <strong>Hecken</strong>, <strong>Zäune</strong>, <strong>Mauern</strong><br />

keine Reglung durch einen Bebauungsplan<br />

oder eine Satzung gibt, ist ein Sichtschutz<br />

zulässig, solange der Zaun noch im<br />

ortsüblichen Rahmen bleibt, also mit dem<br />

jeweiligen Wohngebiet oder Straßenzug<br />

übereinstimmt. Es können also beispielsweise<br />

hinter einem Holzzaun Strohmatten<br />

angebracht werden, damit der Zaun blickdicht<br />

wird. Ihr Nachbar kann gegen einen<br />

so gestalteten Zaun für gewöhnlich nichts<br />

unternehmen, wenn Sie sich im Rahmen<br />

halten. Mit einer Klage hat der Nachbar in<br />

der Regel nur dann Erfolg, wenn ein Zaun<br />

mit Sichtschutz nicht ortsüblich ist. Sehen<br />

Sie sich also genau um <strong>und</strong> prüfen Sie<br />

selbst, wie häufig ein Sichtschutzzaun in<br />

Ihrem Siedlungsgebiet vorkommt.<br />

<strong>Beispielfälle</strong>:<br />

Mauer oder Zaun?<br />

DER FALL: Die Parteien sind Gr<strong>und</strong>stücksnachbarn.<br />

Auf der Grenze der beiden bebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücke stand früher ein<br />

80 cm hoher Holzzaun, den Gerda F.* eigenmächtig<br />

abgerissen <strong>und</strong> durch eine etwa<br />

zwei Meter hohe Mauer ersetzt hatte.<br />

Diese Mauer führte damals zu einem<br />

Rechtsstreit mit ihrem Nachbarn Helmut<br />

S.*, den Gerda F.* durch alle Instanzen<br />

hindurch verloren hatte: Sie wurde verurteilt,<br />

die Mauer zu beseitigen <strong>und</strong> den<br />

Zaun wiederherzustellen. Inzwischen wurde<br />

die Mauer entfernt <strong>und</strong> der Zaun wieder<br />

aufgestellt. Damit war dieser Nachbarschaftsstreit<br />

aber noch nicht beigelegt: Die<br />

Klägerin Gerda F. will jetzt mit einer Feststellungsklage<br />

erreichen, dass der Beklagte<br />

Helmut S. es dulden muss, dass hinter<br />

dem bestehenden Zaun eine Mauer mit<br />

einem Abstand von 20 cm zur Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />

errichtet wird. Das Oberlandesgericht<br />

hat dieser Klage stattgegeben.<br />

DAS URTEIL: Der BGH hat mit Urteil vom<br />

9. 2. 1979 das Urteil des OLG aufgehoben<br />

<strong>und</strong> den Fall an das Oberlandesgericht<br />

zurückverwiesen (Az. V ZR 108/77). Nach<br />

den nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

muss auf Verlangen des Nachbarn eine<br />

ortsübliche Einfriedung auf der gemeinsamen<br />

Grenze errichtet werden. Die<br />

Ortsüblichkeit bildet nicht nur den Maßstab<br />

dafür, welche Art der Einfriedung die<br />

Nachbarn kostenmäßig hinnehmen müssen.<br />

Die Ortsüblichkeit bestimmt darüber<br />

hinaus in beiderseitigem Interesse auch,<br />

dass die Einfriedung zweckgerecht <strong>und</strong><br />

ästhetisch gestaltet wird. Da auf der Gren-<br />

ze eine ortsübliche Einfriedung bereits<br />

vorhanden ist, kann Helmut S. darauf bestehen,<br />

dass dieser Zustand erhalten<br />

bleibt. Wenn daher die Klägerin Gerda F.<br />

mit dem Bau der zwei Meter hohen Mauer<br />

derart auf den davor stehenden 80 cm<br />

hohen Holzzaun einwirkt, dass er seinen<br />

Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert,<br />

ist der Widerspruch des Beklagten<br />

Helmut S. berechtigt.<br />

Die gerodete Hecke<br />

DER FALL: Die Parteien sind Eigentümer<br />

benachbarter Wohngr<strong>und</strong>stücke. Zwischen<br />

beiden Gr<strong>und</strong>stücken verläuft eine<br />

krumme Hecke, die der Vorgänger des Beklagten<br />

Peter L.* vor vielen Jahren gepflanzt<br />

hat. Peter L. hat diese Hecke, bestehend<br />

aus drei Meter hohen Lebensbäumen,<br />

gerodet. Er fühlte sich dazu berechtigt,<br />

da nur wenige Bäume direkt auf der<br />

Grenze standen <strong>und</strong> sich die Mehrzahl der<br />

Bäume auf seinem Gr<strong>und</strong>stück befanden.<br />

Sein Nachbar Ludwig P.* fordert, dass Peter<br />

L. die Grenzeinrichtung, d. h. die<br />

Hecke, durch das Pflanzen von neuen 3 m<br />

hohen Bäumen im Wert von 1.900 Euro<br />

wiederherstellt.<br />

DAS URTEIL: Der BGH hat dem Kläger<br />

Ludwig P. nur zum Teil Recht gegeben<br />

(Urteil vom 15. 10. 1999, Az. V ZR<br />

77/99). Die Hecke war eine Grenzeinrichtung,<br />

da es ausreicht, wenn nur wenige<br />

Stämme der <strong>Hecken</strong>pflanzen von der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze durchschnitten werden.<br />

Eine Grenzeinrichtung darf ohne Zustimmung<br />

des Nachbarn gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht beseitigt werden. Andererseits ist die<br />

Forderung, drei Meter hohe Bäume nachzupflanzen,<br />

unverhältnismäßig <strong>und</strong> dem<br />

Angeklagten nicht zumutbar. Ein 70 cm<br />

hoher Lebensbaum kostet nur ca. 10 Euro<br />

<strong>und</strong> erreicht in ca. sechs Jahren eine Höhe<br />

von drei Metern. In der Regel ist es zudem<br />

generell sinnvoll <strong>und</strong> geboten, beim Verlust<br />

eines alten Baumes einen jungen<br />

Baum nachzupflanzen. Daher kann Ludwig<br />

P. von Peter L. zwar den Ersatz gleichartiger<br />

Sträucher, aber nicht in der ursprünglichen<br />

Größe verlangen.<br />

Schutz für Kinder<br />

DER FALL: Die Beklagte Monika G.* <strong>und</strong><br />

die Kläger sind Wohnungseigentümer einer<br />

Wohnanlage. An der Grenze des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks zu einem Bach steht ein<br />

Zaun, der aus zwei waagerecht übereinander<br />

angebrachten Holzbrettern besteht.


Monika G. bewohnt mit ihren zwei Kindern<br />

im Alter von einem <strong>und</strong> sechs Jahren<br />

eine Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil.<br />

Sie hat den bestehenden Zaun, der<br />

auf dem Gemeinschaftseigentum steht,<br />

durch einen Schneefangzaun ergänzt, damit<br />

ihre Kinder nicht zum Bach gelangen<br />

können. Die Miteigentümer der Wohnanlage<br />

möchten, dass Monika G. den<br />

Schneefangzaun beseitigt <strong>und</strong> sich verpflichtet,<br />

es künftig zu unterlassen, Gemeinschaftsflächen<br />

einzufrieden. Monika<br />

G. wiederum möchte festgestellt wissen,<br />

dass die Wohnungseigentümer verpflichtet<br />

sind, einen kindersicheren Gartenzaun<br />

zum Bach <strong>und</strong> zur Zufahrtsstraße zu erstellen.<br />

DAS URTEIL: Das bayerische Oberste<br />

Landgericht gab mit Urteil vom 17. 2. 00<br />

beiden Streitparteien jeweils nur zum Teil<br />

Recht (Az. 2 Z BR 180/99). Die Beklagte<br />

kann einen kindersicheren Zaun fordern,<br />

soweit es um die Einfriedung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zum Bach geht. Der an der Grenze<br />

des gemeinschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücks verlaufende<br />

Bach mit seinem steil abfallenden<br />

Ufer gefährdet insbesondere Kinder. Dieser<br />

Gefahr wird durch den vorhandenen<br />

Zaun nicht ausreichend begegnet, denn<br />

dieser Zaun ist nicht geeignet, kleine Kinder<br />

daran zu hindern, darunter hindurchzukriechen.<br />

Durch seine Gestaltung lädt<br />

der Zaun außerdem gerade dazu ein, von<br />

etwas größeren Kindern überstiegen zu<br />

werden. Die Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung verlangen daher,<br />

dass eine weitergehende Schutzmaßnahme<br />

ergriffen werden muss. Es reicht nicht<br />

aus, die Eltern auf ihre Aufsichtspflicht gegenüber<br />

ihren Kindern zu verweisen.<br />

Das Gr<strong>und</strong>stück muss dagegen nicht gegenüber<br />

der Zufahrtsstraße eingefriedet<br />

werden. Die von der Zufahrtsstraße ausgehenden<br />

Gefahren für Kinder übersteigen<br />

im Gegensatz zu den Gefahren, die<br />

vom Bach ausgehen, nicht das Maß, dem<br />

Kinder unvermeidlich im täglichen Leben<br />

ausgesetzt sind. Die Zufahrtsstraße stellt<br />

jedenfalls keine besondere Gefahrenquelle<br />

dar, wie es beispielsweise bei einer stark<br />

befahrenen Durchgangsstraße der Fall<br />

sein könnte.<br />

Eigentlich hätten die klagenden Miteigentümer<br />

den Schneefangzaun dennoch<br />

nicht dulden müssen, <strong>und</strong> hätten somit die<br />

Klage gegen die besorgte Mutter gewon-<br />

DOWNLOAD-SERVICE • Kennziffer 0251 • Seite 3 von 3<br />

Ihr Recht im Garten: Alles über <strong>Hecken</strong>, <strong>Zäune</strong>, <strong>Mauern</strong><br />

nen, denn der eigenmächtig aufgestellte<br />

Schneefangzaun schließt die übrigen<br />

Wohnungseigentümer von ihrem Mitbenutzungsrecht<br />

aus. In der Regel muss die<br />

Eigentümergemeinschaft zustimmen,<br />

wenn ein Miteigentümer oder gar ein<br />

Mieter etwas am Gemeinschaftseigentum<br />

ändern möchte. Die anderen Wohnungseigentümer<br />

konnten in diesem Fall nur<br />

deswegen von Monika G. nicht erfolgreich<br />

verlangen, dass sie den Zaun beseitigt,<br />

weil ihnen ein Formfehler unterlaufen<br />

war: Sie hätten auf der Eigentümerversammlung<br />

einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen<br />

müssen, da sich ein Wohnungseigentümer,<br />

der nichts gegen den Schneefangzaun<br />

hat, nicht an der Klage beteiligt<br />

hatte.<br />

Durchfahrt ist keine Grenzeinrichtung<br />

DER FALL: Der Beklagte Sven J.* <strong>und</strong> der<br />

Kläger Otto M.* sind Eigentümer benachbarter<br />

Gr<strong>und</strong>stücke. Auf ihren Gr<strong>und</strong>stücken<br />

verläuft eine Durchfahrt, die von<br />

der Straße rechtwinklig abgeht. Die<br />

Durchfahrt befindet sich zum größten Teil<br />

auf einem 3 m breiten Gr<strong>und</strong>stücksstreifen<br />

von Sven J., der erst nach etlichen Metern<br />

in dessen Hauptgr<strong>und</strong>stück mündet,<br />

das hinter dem Gr<strong>und</strong>stück von Otto M.<br />

liegt. Sven J. kündigte an, diese Durchfahrt<br />

für Otto M. zu sperren. Deshalb will<br />

Otto M. ein Urteil erreichen, das es dem<br />

Beklagten verbietet, die Durchfahrt durch<br />

bauliche Maßnahmen jeglicher Art zu<br />

sperren. Bei der Durchfahrt handele es<br />

sich nämlich um eine Grenzeinrichtung,<br />

weshalb beide Parteien berechtigt seien,<br />

die Durchfahrt zu benützen.<br />

DAS URTEIL: Der BGH hat entschieden,<br />

dass eine von der Grenze zweier Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />

durchschnittene Durchfahrt<br />

nur dann eine Grenzeinrichtung ist, wenn<br />

sie zwischen den Gr<strong>und</strong>stücken liegt (Urteil<br />

vom 22. 06. 1990, Az. V ZR 3/89).<br />

Für eine Grenzeinrichtung ist es erforderlich,<br />

dass auf beiden Seiten ein Gr<strong>und</strong>stück<br />

des jeweiligen Nachbarn liegt. Da<br />

die Durchfahrt in diesem Fall das gesamte<br />

Gr<strong>und</strong>stück des Beklagten ausmacht <strong>und</strong><br />

kein weiteres Gr<strong>und</strong>stück angrenzt, kann<br />

keine Grenzeinrichtung vorliegen. Dem<br />

Kläger Otto M. steht daher keine gemeinsame<br />

Mitbenutzung zu.<br />

Keine ortsüblichen Einfriedungen<br />

DER FALL: Der Kläger Martin W.* <strong>und</strong> der<br />

Beklagte Michael W.* sind Brüder <strong>und</strong> Eigentümer<br />

benachbarter Hausgr<strong>und</strong>stücke.<br />

In den mit der Gemeinde abgeschlossenen<br />

Kaufverträgen haben sie sich verpflichtet,<br />

die Gestaltung der Häuser <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke<br />

in ihrem Wesen zu erhalten <strong>und</strong><br />

verändernde Maßnahmen zu unterlassen.<br />

Michael W. hat auf seinem Gr<strong>und</strong>stück unmittelbar<br />

neben der Grenze im Gartenbereich<br />

eine Mauer aus Hohlblocksteinen gesetzt.<br />

Martin W. meint, dass sein Bruder<br />

diese Mauer beseitigen muss. Die 1,70<br />

Meter hohe Mauer sei als Einfriedung nicht<br />

ortsüblich <strong>und</strong> außerdem hässlich anzuschauen.<br />

Michael W. wendet dagegen ein,<br />

dass er die Mauer als Sichtschutz angebracht<br />

habe, weil Martin W. sein Gr<strong>und</strong>stück<br />

verkommen lässt. Außerdem gebe es<br />

im Siedlungsgebiet überhaupt keine<br />

ortsüblichen Einfriedungen, <strong>und</strong> die Mauer<br />

sei nur 1,20 Meter hoch.<br />

DAS URTEIL: Das OLG Düsseldorf hat die<br />

Klage abgewiesen (Urteil vom 14. 11.<br />

1993, Az. 9 U 128/93). Mit der Mauer<br />

verstößt der Beklagte nicht gegen seine<br />

vertragliche Pflicht, Haus <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stück<br />

in ihrem Wesen nicht zu verändern. Die<br />

Mauer muss auch nicht nach dem nordrhein-westfälischen<br />

Nachbarschaftsgesetz<br />

beseitigt werden. Die Mauer des Beklagten<br />

ist als Einfriedung zwar nicht ortsüblich.<br />

Der Ortstermin hat ergeben, dass eine<br />

solche Mauer im Vergleichsgebiet nicht<br />

häufig vorkommt. Allerdings konnte das<br />

Gericht überhaupt keine ortsüblichen Einfriedungen<br />

erkennen. Es gibt <strong>Hecken</strong>,<br />

<strong>Zäune</strong> aus Maschendraht oder Holzlamellen,<br />

Jägerzäune, etc. Auch ein Eisengitter<br />

<strong>und</strong> eine Betonmauer wurden beim Ortstermin<br />

vorgef<strong>und</strong>en. Bei einer solchen<br />

Sachlage kann nicht entschieden werden,<br />

welche Einfriedung ortsüblich ist. Das<br />

Nachbargesetz selbst sieht vor, dass eine<br />

1,20 Meter hohe Einfriedung zu errichten<br />

ist, wenn sich keine ortsübliche Einfriedung<br />

feststellen lässt. Dem ist der Beklagte<br />

Michael W. mit seiner Mauer nachgekommen.<br />

Die vom Gericht durchgeführten<br />

Messungen ergaben eine maximale<br />

Höhe von 1,28 Metern, <strong>und</strong> nicht von<br />

1,70 Metern. Der Stützsockel befindet<br />

sich ganz im Erdreich <strong>und</strong> ist deshalb nicht<br />

mitzumessen.<br />

(* alle Namen von der Redaktion geändert)<br />

Diese Informationen wurden sorgfältig von der Redaktion unter Mitwirkung der Kanzlei Prof. Schweizer zusammengestellt. Wie für alle rechtlichen Abhandlungen<br />

gilt jedoch, dass Gerichte im Einzelfall aufgr<strong>und</strong> weiterer Umstände anders urteilen <strong>und</strong> dass deshalb die Verfasser keine Haftung übernehmen<br />

können. Stand: 23.11.2005/br

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