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Ausgabe 12/2006 - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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Informationen zum Herausnehmen<br />

Abrechnung<br />

Punktwerte für die betroffenen Leistungen<br />

vereinbart werden konnten. Mit Wirkung<br />

zum gleichen Zeitpunkt sind die RLV entsprechend<br />

zu bereinigen.<br />

Es wird um Verständnis gebeten, dass<br />

aufgrund dieser vorläufigen Regelung<br />

noch keine Abschlagszahlungen angepasst<br />

werden können.<br />

Nach Abschluss der Gesamtvergütungsvereinbarungen<br />

für das Jahr 2007 – sofern<br />

bis dahin bereits Honorarbescheide<br />

des Jahres 2007 von der Übergangsregelung<br />

betroffen sind – erfolgen entsprechende<br />

Nachvergütungen.<br />

Abrechnung<br />

Bis zu einer endgültigen Lösung hinsichtlich<br />

der Abrechnung von im Rahmen<br />

des Vertrages nach § 115b SBG V erbrachten<br />

Leistungen, wurde von der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

Bundesvereinigung folgendes vorläufiges<br />

Abrechnungsverfahren fixiert.<br />

Wird ein Arzt per Überweisung für Leistungen<br />

im Rahmen des § 115b SGB V in<br />

Anspruch genommen, so erfolgt die Abrechnung<br />

wie bisher unter Verwendung des<br />

Musters 6 (manuelle Abrechner) bzw.<br />

der relevanten Scheinuntergruppen 21<br />

bis 27 (EDV-Abrechner). Der Abrechnungsschein<br />

bzw. der Datensatz ist jedoch<br />

als § 115b-Fall mit der Pseudo-GNR<br />

88115 zu kennzeichnen. Werden in demselben<br />

Behandlungsfall weitere Leistungen<br />

außerhalb § 115b SGB V erbracht, ist<br />

ein weiterer entsprechender Abrechnungsschein<br />

bzw. Datensatz für diese<br />

Leistungen anzulegen, jedoch ohne Verwendung<br />

der Pseudo-GNR 88115.<br />

Bei einer Direktinanspruchnahme von<br />

Leistungen nach § 115b SGB V erfolgt die<br />

Abrechnung auf dem Muster 5 (manuelle<br />

Abrechner) bzw. durch die Verwendung<br />

der Scheinuntergruppe 20 (EDV-Abrechner).<br />

Die Kennzeichnung als § 115b-<br />

Fall erfolgt auch hier durch die Pseudo-<br />

GNR 88115. Sofern auch hier weitere<br />

Leistungen außerhalb § 115b SGB V erbracht<br />

werden, ist wiederum ein weiterer<br />

Abrechnungsschein ohne Verwendung der<br />

Pseudo-GNR 88115 anzulegen.<br />

Prä-, intra- oder postoperative Leistungen<br />

können auch per Überweisung durch den<br />

Operateur veranlasst werden. Damit der<br />

auftragnehmende Arzt die Information erhält,<br />

dass die von ihm auszuführenden Leistungen<br />

Folge bzw. im Zusammenhang mit<br />

einem Eingriff nach § 115b SGB V stehen,<br />

ist es notwendig, dass der auftraggebende<br />

Arzt auf dem Überweisungsformular im<br />

Auftragsfeld die Pseudo-GNR 88115 angibt.<br />

Damit ist gewährleistet, dass der auftragnehmende<br />

Arzt die zu erbringenden<br />

prä-, intra- und postoperativen Leistungen<br />

wie oben beschrieben abrechnen kann.<br />

Die getrennte Abrechnung in zwei Datensätzen<br />

bzw. Abrechnungsscheinen ist notwendig,<br />

um budgetäre von außerbudgetären<br />

Vergütungsregelungen zu unterscheiden.<br />

Obwohl in den Anlagen zum Vertrag nach<br />

§ 115b SGB V teilweise nur OPS-Codes angegeben<br />

wurden, sind die entsprechenden Leistungen<br />

weiterhin nach EBM abzurechnen.<br />

Abschließend möchten wir nochmals<br />

darauf hinweisen, dass auf den als Fälle<br />

nach § 115b SGB V gekennzeichneten<br />

Scheinen nur die Leistungen abgerechnet<br />

werden können, die im Zusammenhang<br />

mit Leistungen nach dem Vertrag nach<br />

§ 115b SGB V erbracht wurden. Alle anderen<br />

Leistungen sind auf anderen Abrechnungsscheinen<br />

abzurechnen.<br />

Die entsprechenden Änderungen haben<br />

keine Auswirkung auf die Zuzahlungsregelungen<br />

der Praxisgebühr. Um jedoch<br />

Irritationen zu vermeiden, möchten wir<br />

nochmals um die korrekte Angabe der entsprechenden<br />

Pseudo-Ziffern gemäß Abrechnungshinweisen<br />

der KV <strong>Sachsen</strong>, 1. Teil,<br />

Pkt. 1.1, bitten.<br />

– Vertragswesen/oh/ Abrechnung/eng –<br />

Hinweise für die Abrechnung<br />

Abrechnung der GNR 05310<br />

ohne Abrechnung einer Anästhesie<br />

im Zusammenhang mit ambulanten<br />

oder belegärztlichen Operationen<br />

des Kapitels 31.2<br />

In der Vergangenheit haben wir festgestellt,<br />

dass die GNR 05310 ohne Durchführung<br />

einer Anästhesie des Kapitels 31 abgerechnet<br />

wurde. Die GNR 05310 ist laut<br />

Leistungsdefinition jedoch nur abrechnungsfähig,<br />

wenn eine Operation nach Kapitel<br />

31.2 durchgeführt wird. Eine Abrechnung<br />

der GNR 05310 ohne Erbringung<br />

einer Anästhesie des Kapitels 31 ist nur in<br />

folgenden Ausnahmefällen möglich:<br />

1. Operation im nächsten Quartal (z. B.<br />

Datum der geplanten OP)<br />

2. Abbruch wegen fehlender Narkosefähigkeit<br />

(z. B. Abbruch)<br />

3. Entscheidung zur stationären Operation<br />

(z. B. stationäre OP)<br />

4. Patient ist zur OP nicht erschienen<br />

(z. B. OP nicht erfolgt)<br />

5. Durchführung einer Standby-Leistung<br />

nach GOP 05340 bei ausschließlicher<br />

Durchführung einer OP<br />

des Kapitels 31.2 (z. B. Standby)<br />

6. Durchführung einer zahnärztlichen<br />

OP nach Kapitel 31.2 (z. B OPS der<br />

Zahnoperation)<br />

In entsprechenden Fällen ist als Begründung<br />

in der Feldkennung 5009 (siehe<br />

genannte Beispiele 1 – 6) diese Ausnaheindikation<br />

anzugeben. Eine fehlende<br />

Begründung wird ab dem 1. Quartal<br />

2007 zur Aberkennung der Leistung<br />

führen. Wir bitten um Beachtung unserer<br />

Hinweise.<br />

ICD-10-GM Version 2007<br />

Die Angabe von verschlüsselten Diagnosen<br />

durch an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmende Ärzte und ärztlich<br />

geleitete Einrichtungen entsprechend den<br />

Vorgaben des Deutschen Instituts für medizinische<br />

Dokumentation und Information<br />

(DIMDI) wird durch § 295 Abs. (1) SGB V<br />

zwingend vorgeschrieben.<br />

Infolge der medizinischen Entwicklung<br />

sowie der Anpassung der Abrechnungssysteme<br />

des ambulanten und des stationären<br />

Versorgungsbereiches in den nächsten<br />

Jahren werden die ICD-10-GM jeweils<br />

mit Gültigkeit zum 01. Januar aktualisiert.<br />

Das DIMDI (Deutsches Institut für<br />

medizinische Dokumentation und Information)<br />

hat jetzt die endgültige<br />

Fassung des ICD-10-GM, Version 2007<br />

auf seinen Internetseiten veröffentlicht.<br />

Referenzausgaben und eine Aktualisierungsliste<br />

zur ICD-10-GM-2007 finden<br />

Sie unter www.dimdi.de – Klassifikationen<br />

– Downloadcenter – ICD-10-GM –<br />

Version 2007.<br />

– Abrechnung/silb –<br />

II<br />

KVS-Mitteilungen Heft <strong>12</strong>/<strong>2006</strong>

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