Ausgabe 12/2006 - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Ausgabe 12/2006 - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Ausgabe 12/2006 - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Informationen zum Herausnehmen<br />
Abrechnung<br />
Punktwerte für die betroffenen Leistungen<br />
vereinbart werden konnten. Mit Wirkung<br />
zum gleichen Zeitpunkt sind die RLV entsprechend<br />
zu bereinigen.<br />
Es wird um Verständnis gebeten, dass<br />
aufgrund dieser vorläufigen Regelung<br />
noch keine Abschlagszahlungen angepasst<br />
werden können.<br />
Nach Abschluss der Gesamtvergütungsvereinbarungen<br />
für das Jahr 2007 – sofern<br />
bis dahin bereits Honorarbescheide<br />
des Jahres 2007 von der Übergangsregelung<br />
betroffen sind – erfolgen entsprechende<br />
Nachvergütungen.<br />
Abrechnung<br />
Bis zu einer endgültigen Lösung hinsichtlich<br />
der Abrechnung von im Rahmen<br />
des Vertrages nach § 115b SBG V erbrachten<br />
Leistungen, wurde von der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />
Bundesvereinigung folgendes vorläufiges<br />
Abrechnungsverfahren fixiert.<br />
Wird ein Arzt per Überweisung für Leistungen<br />
im Rahmen des § 115b SGB V in<br />
Anspruch genommen, so erfolgt die Abrechnung<br />
wie bisher unter Verwendung des<br />
Musters 6 (manuelle Abrechner) bzw.<br />
der relevanten Scheinuntergruppen 21<br />
bis 27 (EDV-Abrechner). Der Abrechnungsschein<br />
bzw. der Datensatz ist jedoch<br />
als § 115b-Fall mit der Pseudo-GNR<br />
88115 zu kennzeichnen. Werden in demselben<br />
Behandlungsfall weitere Leistungen<br />
außerhalb § 115b SGB V erbracht, ist<br />
ein weiterer entsprechender Abrechnungsschein<br />
bzw. Datensatz für diese<br />
Leistungen anzulegen, jedoch ohne Verwendung<br />
der Pseudo-GNR 88115.<br />
Bei einer Direktinanspruchnahme von<br />
Leistungen nach § 115b SGB V erfolgt die<br />
Abrechnung auf dem Muster 5 (manuelle<br />
Abrechner) bzw. durch die Verwendung<br />
der Scheinuntergruppe 20 (EDV-Abrechner).<br />
Die Kennzeichnung als § 115b-<br />
Fall erfolgt auch hier durch die Pseudo-<br />
GNR 88115. Sofern auch hier weitere<br />
Leistungen außerhalb § 115b SGB V erbracht<br />
werden, ist wiederum ein weiterer<br />
Abrechnungsschein ohne Verwendung der<br />
Pseudo-GNR 88115 anzulegen.<br />
Prä-, intra- oder postoperative Leistungen<br />
können auch per Überweisung durch den<br />
Operateur veranlasst werden. Damit der<br />
auftragnehmende Arzt die Information erhält,<br />
dass die von ihm auszuführenden Leistungen<br />
Folge bzw. im Zusammenhang mit<br />
einem Eingriff nach § 115b SGB V stehen,<br />
ist es notwendig, dass der auftraggebende<br />
Arzt auf dem Überweisungsformular im<br />
Auftragsfeld die Pseudo-GNR 88115 angibt.<br />
Damit ist gewährleistet, dass der auftragnehmende<br />
Arzt die zu erbringenden<br />
prä-, intra- und postoperativen Leistungen<br />
wie oben beschrieben abrechnen kann.<br />
Die getrennte Abrechnung in zwei Datensätzen<br />
bzw. Abrechnungsscheinen ist notwendig,<br />
um budgetäre von außerbudgetären<br />
Vergütungsregelungen zu unterscheiden.<br />
Obwohl in den Anlagen zum Vertrag nach<br />
§ 115b SGB V teilweise nur OPS-Codes angegeben<br />
wurden, sind die entsprechenden Leistungen<br />
weiterhin nach EBM abzurechnen.<br />
Abschließend möchten wir nochmals<br />
darauf hinweisen, dass auf den als Fälle<br />
nach § 115b SGB V gekennzeichneten<br />
Scheinen nur die Leistungen abgerechnet<br />
werden können, die im Zusammenhang<br />
mit Leistungen nach dem Vertrag nach<br />
§ 115b SGB V erbracht wurden. Alle anderen<br />
Leistungen sind auf anderen Abrechnungsscheinen<br />
abzurechnen.<br />
Die entsprechenden Änderungen haben<br />
keine Auswirkung auf die Zuzahlungsregelungen<br />
der Praxisgebühr. Um jedoch<br />
Irritationen zu vermeiden, möchten wir<br />
nochmals um die korrekte Angabe der entsprechenden<br />
Pseudo-Ziffern gemäß Abrechnungshinweisen<br />
der KV <strong>Sachsen</strong>, 1. Teil,<br />
Pkt. 1.1, bitten.<br />
– Vertragswesen/oh/ Abrechnung/eng –<br />
Hinweise für die Abrechnung<br />
Abrechnung der GNR 05310<br />
ohne Abrechnung einer Anästhesie<br />
im Zusammenhang mit ambulanten<br />
oder belegärztlichen Operationen<br />
des Kapitels 31.2<br />
In der Vergangenheit haben wir festgestellt,<br />
dass die GNR 05310 ohne Durchführung<br />
einer Anästhesie des Kapitels 31 abgerechnet<br />
wurde. Die GNR 05310 ist laut<br />
Leistungsdefinition jedoch nur abrechnungsfähig,<br />
wenn eine Operation nach Kapitel<br />
31.2 durchgeführt wird. Eine Abrechnung<br />
der GNR 05310 ohne Erbringung<br />
einer Anästhesie des Kapitels 31 ist nur in<br />
folgenden Ausnahmefällen möglich:<br />
1. Operation im nächsten Quartal (z. B.<br />
Datum der geplanten OP)<br />
2. Abbruch wegen fehlender Narkosefähigkeit<br />
(z. B. Abbruch)<br />
3. Entscheidung zur stationären Operation<br />
(z. B. stationäre OP)<br />
4. Patient ist zur OP nicht erschienen<br />
(z. B. OP nicht erfolgt)<br />
5. Durchführung einer Standby-Leistung<br />
nach GOP 05340 bei ausschließlicher<br />
Durchführung einer OP<br />
des Kapitels 31.2 (z. B. Standby)<br />
6. Durchführung einer zahnärztlichen<br />
OP nach Kapitel 31.2 (z. B OPS der<br />
Zahnoperation)<br />
In entsprechenden Fällen ist als Begründung<br />
in der Feldkennung 5009 (siehe<br />
genannte Beispiele 1 – 6) diese Ausnaheindikation<br />
anzugeben. Eine fehlende<br />
Begründung wird ab dem 1. Quartal<br />
2007 zur Aberkennung der Leistung<br />
führen. Wir bitten um Beachtung unserer<br />
Hinweise.<br />
ICD-10-GM Version 2007<br />
Die Angabe von verschlüsselten Diagnosen<br />
durch an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnehmende Ärzte und ärztlich<br />
geleitete Einrichtungen entsprechend den<br />
Vorgaben des Deutschen Instituts für medizinische<br />
Dokumentation und Information<br />
(DIMDI) wird durch § 295 Abs. (1) SGB V<br />
zwingend vorgeschrieben.<br />
Infolge der medizinischen Entwicklung<br />
sowie der Anpassung der Abrechnungssysteme<br />
des ambulanten und des stationären<br />
Versorgungsbereiches in den nächsten<br />
Jahren werden die ICD-10-GM jeweils<br />
mit Gültigkeit zum 01. Januar aktualisiert.<br />
Das DIMDI (Deutsches Institut für<br />
medizinische Dokumentation und Information)<br />
hat jetzt die endgültige<br />
Fassung des ICD-10-GM, Version 2007<br />
auf seinen Internetseiten veröffentlicht.<br />
Referenzausgaben und eine Aktualisierungsliste<br />
zur ICD-10-GM-2007 finden<br />
Sie unter www.dimdi.de – Klassifikationen<br />
– Downloadcenter – ICD-10-GM –<br />
Version 2007.<br />
– Abrechnung/silb –<br />
II<br />
KVS-Mitteilungen Heft <strong>12</strong>/<strong>2006</strong>