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Das Gebäude- und Wohnungsregister - Statistik Austria

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• Gemeinde: Zur Gemeinde gehören alle <strong>Gebäude</strong>, die sich unmittelbar im Besitz<br />

der Gemeinde oder deren Dienststellen befinden. <strong>Gebäude</strong>, deren Eigentümer ausgegliederte<br />

Gemeindeimmobiliengesellschaften sind, werden jedoch entsprechend ihrer<br />

Rechtskonstruktion zugeordnet (oftmals Ges.m.b.H., d.h. Kategorie „sonstige Unternehmen“).<br />

Auch nicht in diese Kategorie gehören ferner <strong>Gebäude</strong>, die sich im Besitz<br />

einer gemeinnützigen Bauvereinigung befinden, die in Form einer Kapitalgesellschaft<br />

zumindest teilweise Eigentum der Gemeinde sein kann. Diese <strong>Gebäude</strong> wären<br />

der Kategorie „gemeinnützige Bauvereinigungen“ zugeordnet.<br />

• Andere öffentliche (rechtliche) Körperschaften: In diese Kategorie fallen alle <strong>Gebäude</strong>,<br />

deren Eigentümer Kammern, Sozialversicherungsträger oder gesetzlich<br />

anerkannte Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften sind.<br />

• Gemeinnützige Bauvereinigung: Als gemeinnützige Bauvereinigungen gelten jene<br />

Unternehmen (Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft), die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

(WGG) als gemeinnützig anerkannt sind. In diese Kategorie<br />

fallen auch gemeinnützige Bauvereinigungen, die in Form einer Kapitalgesellschaft<br />

zumindest teilweise im Eigentum des B<strong>und</strong>es, des Landes oder einer Gemeinde<br />

sind.<br />

• Sonstige Unternehmen: In diese Kategorie fallen alle AG’s, Ges.m.b.H.’s (auch die<br />

B<strong>und</strong>esimmobiliengesellschaft mbH (BIG), sowie andere ausgegliederte Landesoder<br />

B<strong>und</strong>esimmobiliengesellschaften zählen dazu), Genossenschaften (sofern es<br />

keine gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften sind), Banken, ausländische<br />

Bauvereinigungen, usw.<br />

• Andere Eigentümer: Alle Eigentümer, die in der bisherigen Aufzählung nicht vorgekommen<br />

sind, würden in diese Kategorie fallen. Beispiele wären Vereine oder Stiftungen.<br />

• Eigentümer nicht bekannt<br />

Hinweis: Gehören Anteile an einem <strong>Gebäude</strong> mehreren unterschiedlichen Eigentümern, so<br />

ist eine Zuordnung nach Mehrheit der Eigentumsanteile vorzunehmen. Bei genau gleichen<br />

Teilen ist jener als Eigentümer anzugeben, der vorwiegend die Entscheidungen für das <strong>Gebäude</strong><br />

trifft bzw. als Entscheidungsbefugter auftritt.<br />

3.5.1.4 Errichtungsdatum<br />

In dieses Pflichtfeld ist das Datum der Fertigstellung eines <strong>Gebäude</strong>s (Neubau oder Altersatz)<br />

einzutragen. Für den Altbestand stand als Errichtungsdatum nur die Angabe eines periodischen<br />

Zeitintervalls (sog. Bauperiode) zur Verfügung. In diesen Fällen wurde der Mittelwert<br />

der Bauperiode als Errichtungsdatum gewählt. Liegt als Baumaßnahme eine Auf-, Zu<strong>und</strong><br />

Umbautätigkeit an einem bestehenden <strong>Gebäude</strong> vor, so kann die Gemeinde das Errichtungsdatum<br />

ändern.<br />

3.5.1.5 Anzahl der Hauptgeschoße<br />

Unter Hauptgeschoßen versteht man alle Geschoße eines <strong>Gebäude</strong>s (Ebenerdig, 1. Stock,<br />

2. Stock, …) sowie ausgebaute Dachgeschoße. Keller werden jedoch nicht als eigene Geschoße<br />

gesehen. <strong>Das</strong> Feld „Anzahl der Hauptgeschoße“ ist von den Gemeinden zu warten,<br />

bzw. wird die Angabe aus der Bauvorhabensmeldung übernommen.<br />

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