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Rote Liste - Die Regierung von Niederbayern

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14 W. A. Zahlheimer, <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

Spalte Schutz: Naturschutzrechtlicher Status gemäß Bundesnaturschutzgesetz<br />

(<strong>Liste</strong> besonders geschützter und streng geschützter Pflanzenarten in BUN-<br />

DESMINIST. D. JUSTIZ 2001, Anlage 3) und Naturschutzergänzungsgesetz:<br />

§ = besonders geschützt: § 20f Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz)<br />

verbietet „wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten<br />

oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,<br />

aus– oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten“.<br />

§§ = streng geschützt: § 20f Abs. 1 Nr. 4 (BNatSchG) verbietet zusätzlich<br />

„Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch<br />

Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen<br />

zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.<br />

§ = "vollkommen geschützt" nach Art. Art. 5 Abs. 2 Naturschutzergänzungsgesetz<br />

(NatEG), einem bayerischen Landesgesetz aus dem Jahr 1962,<br />

das nur noch rudimentär gültig ist und demnächst durch eine Landesverordnung<br />

abgelöst werden soll. – Verboten ist es, „wildwachsende Pflanzen ... zu<br />

pflücken, auszureißen, auszugraben oder zu beschädigen“.<br />

(§) = "teilweise geschützt" nach Art. 6 NatEG: Es ist verboten, „die<br />

Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln oder Rosetten wildwachsender Pflanzen<br />

... zu entnehmen oder zu beschädigen“.

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