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11_000355_122_LBP_130328.pdf - LBGR - Land Brandenburg

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Da die Rekonstruktion der Masten über Tagesbaustellen mit kleinem Wirkungsbereich und lediglich<br />

kurzzeitigen akustisch-visuellen Störwirkungen erfolgt, wird nicht von erheblichen Störungen<br />

der Vogelrastbiotope im Bereich der Masten 27 bis 77 sowie am Entenfänger See ausgegangen.<br />

Bei der Ausführung des Vorhabens werden wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und<br />

der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />

und Wanderungszeiten nicht geschädigt bzw. erheblich gestört.<br />

Auf die als Gilden betrachteten Artengruppen mit Habitatansprüchen im Gewässerbereich bzw.<br />

überwiegend in der offenen <strong>Land</strong>schaft mit Gehölzstrukturen (Busch- und Bodenbrüter) können<br />

erhebliche Auswirkungen durch Kontrollen vor Baubeginn durch eine fachlich visierte ökologische<br />

Baubeleitung bzw. entsprechende Bauzeitenregelungen (S3) vermieden werden.<br />

Aufgrund der zeitlich und räumlich begrenzten Wirksamkeit der Beeinträchtigungen wird die<br />

Störwirkung auch auf sonstige Artengruppen als nicht erheblich eingeschätzt.<br />

5.2.2 Schutzgut Boden<br />

Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen können baubedingt durch Flächeninanspruchnahme,<br />

Verdichtungen und Stoffeinträge verursacht werden. Die benötigten Arbeitsflächen<br />

sind damit auf das nötige Mindestmaß bzw. auf die benannten Größen dieser (400 m² bzw.<br />

4.000 m²) zu beschränken (Maßnahme V1).<br />

Die Arbeiten finden vorwiegend auf bereits anthropogen vorbelasteten Flächen statt. Weitere<br />

Schädigungen können unter Einhaltung der Schutzmaßnahme S 2 vermieden werden. Zur Vermeidung<br />

von Störungen des Bodengefüges sowie von Verdichtungen ist das Befahren sowie die<br />

Durchführung von Bauarbeiten insbesondere auf empfindlichen Böden (Niedermoorstandorte,<br />

vernässte Böden) ausschließlich auf Spurplatten vorgesehen.<br />

Zusätzliche dauerhafte Flächeninanspruchnahme unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes treten<br />

nicht ein. Die zu rekonstruierenden Masten einschließlich der Fundamente werden standortgleich<br />

ersetzt. Bei Verschiebung von Maststandorten erfolgt der vollständige Rückbau der Fundamente<br />

auf dem ehemaligen Standort. Hieraus ergibt sich ein Ausgleich 1:1 bzw. keine zusätzliche<br />

Flächenversiegelung. Insgesamt entfallen fünf Maststandorte ersatzlos. Deren Rückbau<br />

bzw. deren Entsiegelung ist bezogen auf den Status Quo als positiv zu bewerten.<br />

Unser Zeichen: Datum: Seite:<br />

DE0<strong>11</strong>1.<strong>000355</strong>.0<strong>122</strong> 28. März 2013 30/44

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