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11_000355_122_LBP_130328.pdf - LBGR - Land Brandenburg

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Für die Einkürzung der Kronen von zwei Pappeln um 6m sowie einer Birke um 1 m wird die<br />

Kompensation pro angefangenen 5m Kroneneinkürzung auf eine Pflanzung eines Baumes mit<br />

dem Stammumfang 16-18cm festgelegt. Mithin sind für die Kürzungen von Einzelbäumen um<br />

13m insgesamt drei Ersatzbäume zu pflanzen. Eine Festlegung der konkreten Maßnahme erfolgt<br />

in Abstimmung mit der Stadt Potsdam.<br />

Für das „auf den Stock setzen“ der Randgehölze des Erlenbruchwaldes im Bereich der bestehenden<br />

Trasse wird als Ausgleich das Anbringen von 2 Nistkästen pro 300m² für den temporären<br />

Entfall pot. Brut- und Nahrungsstelle als Ersatz festgelegt. Die Nistkästen werden in Abstimmung<br />

mit der zuständigen Forstbehörde im angrenzenden Erlenbruchwald aufgehängt. Der<br />

Biotop bleibt erhalten und wird sich mit dem raschen Wiederaustrieb der Erlen bereits im<br />

Folgejahr der natürlichen Entwicklung unterziehen.<br />

Die für das Schutzgut <strong>Land</strong>schaftsbild ermittelten, erheblichen Beeinträchtigungen durch eine<br />

deutliche Erhöhung der Aufhängehöhe der Leiterseile und schließlich der Mastendhöhen sind<br />

unvermeidbar und damit entsprechend zu kompensieren. Gemäß den methodischen Ausführungen<br />

in Pkt. 6.1 sollen die Eingriffe in das <strong>Land</strong>schaftsbild aufgrund der Art des Vorhabens (Rekonstruktion<br />

von Leistungsmasten) über eine Ersatzzahlung bzw. Ausgleichsabgabe realisiert<br />

werden. Während beim völligen Neubau von Leitungstrassen bzw. – masten ggf. Kompensationsmaßnahmen<br />

in Form von Gehölzstrukturen zur Eingrünung des unteren Mastbereichs in<br />

Frage kommen, lassen sich diese funktional für einen Ersatzneubau mit Masterhöhung nicht<br />

anwenden.<br />

Die Ermittlung der Ersatzzahlung erfolgt auf Grundlage der Ausführungen der HVE [U 33], des<br />

sog. Antennenträgererlasses des MUNR [U 28], [U 29] und des sog. Windkrafterlasses des<br />

MUNR [U 30], [U 31]. Ergänzend wird die Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche<br />

Ausgleichsabgabe (ThürNatAVO) Anlage 2 [U 32] herangezogen, welcher direkt Angaben<br />

zu Hochspannungsleitungsmasten zu entnehmen sind.<br />

Unser Zeichen: Datum: Seite:<br />

DE0<strong>11</strong>1.<strong>000355</strong>.0<strong>122</strong> 28. März 2013 40/44

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