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antwort auf die beschwerde in zivilsachen - Swiss Moot Court

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Team 14<br />

2.2.5.3. Nichtvorliegen e<strong>in</strong>er Ersitzung<br />

Die Ersitzung nach Art. 728 ZGB setzt voraus, dass e<strong>in</strong>e fremde bewegliche Sache ununterbrochen<br />

und unangefochten während fünf Jahren <strong>in</strong> gutem Glauben im Besitz gehalten wurde.<br />

Zwar handelt es sich bei dem Anker Gemälde um e<strong>in</strong>e fremde bewegliche Sache, doch befand sich<br />

<strong>die</strong>se lediglich <strong>auf</strong>grund e<strong>in</strong>es Nutzniessungsverhältnisses im Besitz der Erblasser<strong>in</strong>. Dies wusste<br />

sie <strong>auf</strong>grund der ausgetauschten Briefe auch und hatte sich damit e<strong>in</strong>verstanden erklärt. Durch <strong>die</strong><br />

Feststellung im Testament zugunsten des Beklagten, dass der Beklagte „e<strong>in</strong>ziger Erbe“ se<strong>in</strong>es Vaters<br />

sei, wird <strong>die</strong>s mehr als deutlich.<br />

Die Erblasser war somit nicht <strong>in</strong> dem guten Glauben, Eigentümer<strong>in</strong> des Anker Gemäldes zu se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e Ersitzung gem. Art. 728 ZGB ist ausgeschlossen.<br />

2.2.5.4. Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es rechtsgültigen Verschaffungsvermächtnisses<br />

E<strong>in</strong> weiterer Grund, <strong>die</strong> materielle Zulässigkeit des Testaments zu negieren, kann aus Art. 484 Abs.<br />

3 ZGB abgeleitet werden. Demgemäss ist e<strong>in</strong> rechtsgültiges Verschaffungsvermächtnis nur dann<br />

anzunehmen, wenn <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> mit ihrer letztwilligen Verfügung explizit erwirken wollte, dass<br />

<strong>die</strong> Erben e<strong>in</strong>e Sache von e<strong>in</strong>er Drittperson verschaffen und dem Bedachten übereignen. 50 Dieser<br />

Wille müsste zudem vom Bedachten bewiesen werden. 51<br />

Dem Testament kann im vorliegenden Fall nicht entnommen werden, dass <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> im Bewusstse<strong>in</strong><br />

über <strong>die</strong> „Fremdheit“ der Sache verfügt hat. 52 Vielmehr ist wahrsche<strong>in</strong>lich, dass <strong>die</strong> Erblassern<br />

im Zustand der Verfügungsunfähigkeit schlichtweg vergessen hat, dass sich <strong>die</strong> Sache nicht<br />

mehr <strong>in</strong> ihrem Eigentum befand. Somit ist der Wille der Erblasser<strong>in</strong> zu negieren. 53<br />

Es liegt ke<strong>in</strong> rechtsgültiges Verschaffungsvermächtnis vor, aus dem sich e<strong>in</strong> Herausgabeanspruch<br />

zu Gunsten der Kläger<strong>in</strong> ableiten liesse.<br />

2.2.6. Fazit<br />

Das Vermächtnis ist somit zwar formell gültig zustande gekommen, der Erblasser<strong>in</strong> ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

<strong>die</strong> Verfügungsfähigkeit abzusprechen. Es liegt Ungültigkeit <strong>auf</strong>grund e<strong>in</strong>es wesentlichen <strong>in</strong>haltlichen<br />

Irrtums vor, <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> konnte <strong>auf</strong>grund fehlenden Eigentums am Gemälde nicht über<br />

<strong>die</strong>ses verfügen und hat <strong>die</strong>s auch nicht durch e<strong>in</strong> rechtsgültiges Verschaffungsvermächtnis getan.<br />

2.3. Eventualiter: Anspruch <strong>auf</strong> Ersatz aus Quasi-Nutzniessung<br />

2.3.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

Sollte das Gericht <strong>auf</strong> e<strong>in</strong>e Zulässigkeit des Vermächtnisses zugunsten der Kläger<strong>in</strong> bef<strong>in</strong>den,<br />

macht der Beklagte geltend, dass er e<strong>in</strong>em <strong>die</strong>sem Anspruch <strong>auf</strong> Herausgabe des Gemäldes entge-<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, §71 N 20, S. 691; WEIMAR (BK), Art. 484 N 44, S. 352; ESCHER (ZK), Art.<br />

484 N 19, S. 279; Urteil 5A_114/2008 (des BGer) vom 7. August 2008 E. 2.2.<br />

BGE 91 II 94 E. 4, S. 99; ESCHER (ZK), Art. 484 N 19, S. 279; BURCKHARDT, S. 68.<br />

Urteil 5A_114/2008 (des BGer) vom 7. August 2008 E. 5.2.<br />

Erläuterungen zur mangelnden Verfügungsfähigkeit und dem Zustand geistigen Abbaus bef<strong>in</strong>den sich vorne <strong>in</strong> 2.2.4.<br />

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