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antwort auf die beschwerde in zivilsachen - Swiss Moot Court

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Team 14<br />

Die Übergangsbestimmungen des ZGB für Ehen, <strong>die</strong> vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen wurden,<br />

kommen <strong>in</strong> casu nicht zur Anwendung.<br />

Englische Gerichte haben das Recht, Vermögensausgleichsleistungen aus dem Nachlass anzuordnen,<br />

wenn e<strong>in</strong> Ehegatte stirbt, da das englische Recht weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände<br />

kennt. E<strong>in</strong>e solche Anordnung kann vom Gericht aber nur getroffen werden, wenn der<br />

Verstorbene se<strong>in</strong> letztes Domizil <strong>in</strong> England hatte. Dies hat zur Folge, dass das gesamt Vermögen<br />

von Adrian Schmidt <strong>in</strong> den Nachlass fällt, da er nicht <strong>in</strong> England starb und somit auch ke<strong>in</strong> gerichtlicher<br />

Vermögensausgleich statt f<strong>in</strong>det. 57<br />

Zwischen den Ehegatten gelten <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>en englischen eigentumsrechtlichen Grundsätze, wobei<br />

gesetzliche Vermutungen für Miteigentumsverhältnisse der Ehegatten nicht bestehen. 58 Das<br />

geme<strong>in</strong>same Konto von Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove und Adrian Schmidt, <strong>in</strong> welchem sie <strong>die</strong> Wertpapiere<br />

<strong>in</strong> Höhe von 1 Millionen Schweizer Franken von Adrian Schmidt h<strong>in</strong>terlegten, untersteht somit<br />

nicht der Vermutung e<strong>in</strong>es Miteigentumsverhältnisses. Das Wertpapier-Dossier wird <strong>auf</strong>grund der<br />

fehlenden Vermutung des Miteigentums sowie des bestehenden Gütertrennungsvertrags somit dem<br />

Nachlass Adrian Schmidts zugeordnet.<br />

2.3.3. Vorliegen e<strong>in</strong>er Quasi-Nutzniessung am Wertpapier-Dossier<br />

Da das Wertpapier-Dossier Teil des Nachlasses Adrian Schmidts war, haben Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove<br />

und der Beklagte gem. vorheriger Schilderung Gesamteigentun am Wertpapier-Dossier erlangt und<br />

<strong>die</strong>ses durch den Erbteilungs- sowie Nutzniessungsvertrag geteilt. 59<br />

Betreffend verbrauchbare Sachen wird <strong>die</strong> Nutzniesser<strong>in</strong> Eigentümer<strong>in</strong> des Nutzniessungsvermögens.<br />

Dies ist vor allem bei der Nutzniessung an Bargeld anzunehmen. Für den Anfangswert, der<br />

zu Beg<strong>in</strong>n der Nutzniessung bestand, ist <strong>die</strong> Nutzniesser<strong>in</strong> jedoch nach Art. 772 ZGB ersatzpflichtig.<br />

60<br />

Die Schriftlichkeit des Erbteilungs- sowie Nutzniessungsvertragsvertrags stellt gem. vorheriger<br />

Erläuterungen ke<strong>in</strong> Problem dar. 61 Es gilt allerd<strong>in</strong>gs darzulegen, weshalb <strong>die</strong> Vere<strong>in</strong>barung von<br />

Erblasser<strong>in</strong> und Beklagtem auch betreffend Wertpapier-Dossier anzunehmen ist.<br />

Gem. Art. 745 ZGB kann <strong>die</strong> Nutzniessung an e<strong>in</strong>em Vermögen bestellt werden. Aufgrund des<br />

Spezialitätspr<strong>in</strong>zips besteht <strong>die</strong> Nutzniessung hierbei jedoch an den E<strong>in</strong>zelsachen, namentlich an<br />

dem Wertpapier-Dossier und dem Anker Gemälde. 62 Obwohl <strong>in</strong> der mündlichen Absprache zwischen<br />

Beklagtem und der Erblasser<strong>in</strong> nicht explizit <strong>auf</strong> das Wertpapier-Dossier e<strong>in</strong>gegangen wurde,<br />

belegt <strong>die</strong> Formulierung im Testament, dass der Beklagte als „e<strong>in</strong>ziger Erbe“ anzusehen sei,<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

SÜSS/RING, N 13 S. 599.<br />

SÜSS/RING, N 14 S. 599.<br />

Näheres zu dem Abl<strong>auf</strong> der Erbteilung unter Ziffer 2.2.5.2.<br />

successio 2011, S. 6.<br />

Ausführungen zur Erbteilung <strong>in</strong> Ziffer 2.2.5.2.<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, §106 N 13, S. 831.<br />

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