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antwort auf die beschwerde in zivilsachen - Swiss Moot Court

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Team 14<br />

2.4.4. Fazit<br />

Aufgrund von Erbunwürdigkeit der Kläger<strong>in</strong> gem. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie <strong>auf</strong>grund von<br />

Sittenwidrigkeit gem. Art. 20 Abs. 1 OR ist das Testament vom 20. April 2009 ungültig. Die Kläger<strong>in</strong><br />

hat somit ke<strong>in</strong>en Anspruch <strong>auf</strong> Herausgabe des Anker Gemäldes.<br />

* * *<br />

Damit s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> e<strong>in</strong>gangs gestellten Rechtsbegehren h<strong>in</strong>reichend begründet und es wird höflich um<br />

deren Gutheissung ersucht.<br />

Mit hochachtungsvollen Grüssen<br />

Team 14<br />

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