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antwort auf die beschwerde in zivilsachen - Swiss Moot Court

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Team 14<br />

Vorliegend ähnelt <strong>die</strong> Schreibweise „Ann Kerr“ zwar dem Namen des Malers Anker, doch ist<br />

„Ann“ nach allgeme<strong>in</strong>em Sprachgebrauch e<strong>in</strong> weiblicher Name. Es kann daher nicht mit Sicherheit<br />

davon ausgegangen werden, dass der Maler Albert Anker geme<strong>in</strong>t war. Vielmehr könnte es sich<br />

auch um e<strong>in</strong>en vollständigen Namen e<strong>in</strong>er Drittperson handeln. Ob es sich hierbei um den Namen<br />

der Künstler<strong>in</strong> oder der dargestellten Person handelt, ist unbekannt. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Name<br />

Ann Kerr e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Grossbritannien vorkommender Name. So wurde zum Beispiel <strong>die</strong> Englische<br />

Edeldame „Anne Stanley“, <strong>die</strong> Countess of Ancram, welche von 1600 bis 1657 lebte und Ehefrau<br />

von William Stanley, 6th Earl of Derby, war, auch als Anne Ker bezeichnet. Da es sogar e<strong>in</strong> „Anne<br />

Ker“ benanntes Gemälde von eben<strong>die</strong>ser Edeldame von dem Maler Alfred Thomas gibt, kann<br />

durchaus auch <strong>die</strong>ses geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong>. 23 Darüber h<strong>in</strong>aus gab es e<strong>in</strong>e britische Politker<strong>in</strong>, Anne Kerr,<br />

welche von 1925 bis 1973 lebte. Sie war Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove, da <strong>die</strong>se <strong>in</strong> Grossbritannien lebte,<br />

möglicherweise bekannt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass e<strong>in</strong>e Verwechslung <strong>die</strong>sbezüglich<br />

vorliegt und vorschnell angenommen wurde, dass das Anker Gemälde geme<strong>in</strong>t war. 24<br />

Es könnte demnach e<strong>in</strong> Willensmangel vorliegen. Hierfür müsste der <strong>in</strong> dem Testament zum Ausdruck<br />

kommende Entschluss unter dem E<strong>in</strong>fluss e<strong>in</strong>er falschen Vorstellung von der Wirklichkeit<br />

gefasst worden se<strong>in</strong>. 25<br />

In Art. 469 Abs. 3 ZGB wird e<strong>in</strong> solcher Erklärungsirrtum, <strong>in</strong> dem bezogen <strong>auf</strong> e<strong>in</strong>e Sache e<strong>in</strong><br />

Irrtum bei der Bezeichnung vorliegt, geregelt. Es wird für <strong>die</strong> Richtigstellung des Testaments durch<br />

Auslegung verlangt, dass der Wille der Erblasser<strong>in</strong> mit Bestimmtheit festgestellt werden kann.<br />

Vorliegend bestehen Zweifel, ob <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> tatsächlich über das Anker Gemälde verfügen<br />

wollte. Zum e<strong>in</strong>en benannte sie das Gemälde nicht korrekt und zum anderen wusste sie <strong>auf</strong>grund<br />

des bestehenden Nutzniessungsvertrags, dass sie nicht im Eigentum des Anker Gemäldes war. 26<br />

Zudem hatte <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> <strong>in</strong> dem Testament zu Gunsten des Beklagten e<strong>in</strong>deutig zum Ausdruck<br />

gebracht, dass ihm das gesamte Vermögen se<strong>in</strong>es Vaters, Adrian Schmidt, zukommen werde.<br />

E<strong>in</strong> Verfügungswille bezogen <strong>auf</strong> das Anker Gemälde ist somit nicht mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit anzunehmen. Re<strong>in</strong>e Mutmassungen und Hypothesen genügen nicht, weshalb<br />

<strong>die</strong> letztwillige Verfügung zugunsten der Kläger<strong>in</strong> nichtig ist. 27<br />

2.2.4. Verfügungsfähigkeit des Erblassers<br />

Da das Testament e<strong>in</strong> höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, muss <strong>die</strong> Erblasser<strong>in</strong> für <strong>die</strong> Ausübung<br />

ihrer Testierfreiheit verfügungsfähig gem. Art. 467 ZGB gewesen se<strong>in</strong>. 28 Dies setzt sowohl<br />

Mündigkeit als auch Urteilsfähigkeit (la capacité de discernement) voraus. Die Erblasser<strong>in</strong> war<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

Vgl. (besucht am 11.11.2011).<br />

Anne Patricia Kerr war Politiker<strong>in</strong> und Member of Parliament für den Bezirk „Rochester & Chatham“:<br />

(besucht am 12. November 2011).<br />

WEIMAR (BK), N 21 zu Art. 469 ZGB S. 142.<br />

Weitere Ausführungen betreffend des Nutzniessungsvertrags h<strong>in</strong>ten unter Ziffer 2.2.5.2.<br />

WEIMAR (BK), N 34 ff. zu Art. 469 ZGB S. 146.<br />

WEIMAR (BK), N 22/26 ff. zu Art. 467 ZGB S. 123/124.<br />

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