antwort auf die beschwerde in zivilsachen - Swiss Moot Court
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Team 14<br />
Wertpapiervermögen <strong>in</strong> Höhe von 1 Millionen Schweizer Franken, welches ursprünglich Adrian<br />
Schmidt gehört hatte, <strong>auf</strong> nur noch 500’000 Schweizer Franken.<br />
Da der Beklagte den beiden gegenüber misstrauisch war, behielt er e<strong>in</strong>en Schlüssel zur Wohnung<br />
se<strong>in</strong>er Stiefmutter, um sicher zu gehen, dass nichts abhanden kommen oder gestohlen werden würde.<br />
Dennoch gelang es den beiden <strong>auf</strong>grund der Geistesschwäche der Erblasser<strong>in</strong>, Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove<br />
zu Erstellung e<strong>in</strong>es Testaments zu bewegen, <strong>in</strong> dem sie ihnen e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>iaturportrait aus Elfenbe<strong>in</strong><br />
sowie e<strong>in</strong> Gemälde mit folgenden Worten vermachte: „Nach me<strong>in</strong>em Tode soll Jean das M<strong>in</strong>iaturportrait<br />
des Edelmannes und Marguerite das Ann Kerr Gemälde mit dem jungen Mädchen<br />
bekommen“. Die Mitteilung wies folgendes Datum und Unterschrift <strong>auf</strong>: „Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove,<br />
Lausanne, den 20. April 2009“.<br />
Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove verstarb drei Monate später. Die e<strong>in</strong>zigen Blutsverwandten von Wilhelm<strong>in</strong>a<br />
Dearlove waren zwei <strong>in</strong> England lebende Cous<strong>in</strong>en. Der Beklagte schloss unverzüglich ihre Wohnung<br />
ab und wechselte <strong>die</strong> Schlösser aus. Er wandte sich an das ver<strong>antwort</strong>liche Friedensgericht<br />
und übergab den Brief se<strong>in</strong>er Stiefmutter vom 31. Januar 2001 sowie e<strong>in</strong>en Auszug aus dem Personenstandregister,<br />
welcher besche<strong>in</strong>igte, dass er das e<strong>in</strong>zige K<strong>in</strong>d des verstorbenen Ehemanns von<br />
Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove sei. Das Friedensgericht erkannt den Beklagten als Alle<strong>in</strong>erben aller Güter<br />
an, nachdem <strong>die</strong> beiden Cous<strong>in</strong>en <strong>in</strong>formiert worden waren, allerd<strong>in</strong>gs <strong>auf</strong> e<strong>in</strong>e Reaktion verzichteten.<br />
Als Jean den Brief vorlegte, welcher <strong>die</strong> verme<strong>in</strong>tlichen Vermächtnisse an ihn und an <strong>die</strong> Kläger<strong>in</strong><br />
vorwies, war der Beklagte äusserst überrascht. Er verweigerte <strong>die</strong> Herausgabe des Gemäldes und<br />
des M<strong>in</strong>iaturportraits mit dem Argument, dass se<strong>in</strong>e Stiefmutter nicht befugt war, über <strong>die</strong> Sachen<br />
zu verfügen. Vielmehr sei <strong>die</strong> Verstorbene von den beiden unter Druck gesetzt worden und <strong>die</strong><br />
Schenkung demnach unmoralisch. Die Herausgabe des Anker Gemäldes im Wert von 300’000<br />
Schweizer Franken hätte zudem se<strong>in</strong>en Pflichtteil verletzt.<br />
Anfang Januar 2011 erhoben Jean und <strong>die</strong> Kläger<strong>in</strong> Klage, um <strong>die</strong> Auslieferung der Vermächtnisse<br />
zu erzw<strong>in</strong>gen. Die Klage wurde sowohl von der Zivilkammer des Waadtländer Kantonsgerichts als<br />
auch von der zivilen Berufungsabteilung des Waadtländer Kantonsgerichts abgelehnt. Beide führten<br />
als Argument an, dass das Anker Gemälde Eigentum des Ehemannes der Verstobenen gewesen<br />
sei und Wilhelm<strong>in</strong>a Dearlove <strong>auf</strong>grund mangelnden Eigentums nie testamentarisch darüber hätte<br />
verfügen dürfen.<br />
II. Rechtliches<br />
A. Formelles<br />
In formeller H<strong>in</strong>sicht wird der Rechtsmittelschrift nicht widersprochen.<br />
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