Österreichisches Lebensmittelbuch
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Tiefgefrorene Weichtiere, tiefgefrorene Weichtierteile und -erzeugnisse entsprechen<br />
hinsitchlich der Temperaturen auch A.1.4.<br />
Erzeugnisse aus Weichtieren oder Weichtierteilen sind durch geeignete Verfahren, auch<br />
unter Verwendung von Zutaten, haltbar gemacht.<br />
D.2. Weichtiererzeugnisse<br />
D.2.1 Lebende Weichtiere<br />
Lebende Miesmuscheln in Schale<br />
sind sauber gewaschen und geschlossen; geöffnete Schalen müssen sich auf Schlag<br />
weitgehend schließen (Klopfreaktion). Es dürfen höchstens 10 v.H. offen bleiben.<br />
Lebende Austern in Schale<br />
sind sauber gewaschen und geschlossen, fest anhaftender Bewuchs ist zulässig.<br />
Andere lebende Muscheln in Schale<br />
entsprechen in ihren Merkmalen - ausgenommen arttypische Unterscheidungen - den<br />
oben<br />
genannten lebenden Muscheln.<br />
Die beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale gelten auch für zur Weiterverarbeitung<br />
bestimmte Muscheln.<br />
D.2.2 Gekochte Weichtiererzeugnisse<br />
sind Erzeugnisse aus frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Weichtieren, die durch<br />
Kochen oder Dämpfen mit oder ohne Verwendung von Salz, Essig, Genusssäuren, Gewürzen<br />
und anderen Zutaten gegart und mit oder ohne Zutaten in Aufgüssen, Gelees,<br />
Soßen oder Speisefetten eingelegt sind.<br />
D.2.3 Pasteurisierte Weichtiererzeugnisse<br />
sind Erzeugnisse aus frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Weichtieren oder Weichtierteilen,<br />
deren Haltbarkeit durch ausreichende Hitzebehandlung bei Temperaturen<br />
unter 100°C, jedoch mindestens 60°C Kerntemperatur, in gasdicht verschlossenen Packungen<br />
oder Behältnissen erreicht wird.<br />
D.2.4 Weichtierdauerkonserven<br />
sind Erzeugnisse aus frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Weichtieren oder Weichtierteilen,<br />
deren Haltbarkeit ohne besondere Kühlhaltung für mindestens 1 Jahr durch<br />
ausreichende Hitzebehandlung in gasdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen<br />
erreicht wird.<br />
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