Österreichisches Lebensmittelbuch
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E. BEZEICHNUNG<br />
1. Für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur werden die im Verzeichnis des<br />
Anhanges angeführten Handelsbezeichnungen als Sachbezeichnung verwendet.<br />
Für das Inverkehrbringen einer nicht in diesem Verzeichnis aufgeführten Art ist<br />
beim zuständigen Bundesministerium die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen.<br />
Zusätzlich zu den im Anhang genannten Arten sind folgende landlebende Weichtierarten<br />
handelsüblich:<br />
Wissenschaftlicher Name<br />
Helix pomatia<br />
Helix lucorum<br />
Helix aspersa s. Cryptomphalus aspersus<br />
Achatina spp.<br />
Handelsbezeichnung<br />
Echte Weinbergschnecke, Burgunderschnecke<br />
Weinbergschnecke<br />
Weinbergschnecke<br />
Achatschnecke<br />
2. Bei zerlegten Fischen wird zusätzlich die Art der Fischteile, wie „Filet“ und dergleichen<br />
angegeben. In zusammengesetzten Bezeichnungen steht der Name des<br />
Fisches vor der Art des Fischteiles (z.B. „Heringsfilet" und nicht "Filethering"). Die<br />
bloße Angabe "Fischfilet" wird als nicht ausreichend angesehen.<br />
Folgende Teile von Fischen können wie folgt bezeichnet werden:<br />
Das Rückenstück des Dornhais als "Seeaal", die Bauchlappen des Dornhais als<br />
„Schillerlocken“, Stücke vom Heringshai als "Kalbfisch", Stücke vom Grauhai und<br />
ähnlichen Arten als "Speckfisch", geräucherter Hering als „Bückling“.<br />
Fischerzeugnisse, die mit Salz, Zucker und Kräutern gereift sind, werden auch als<br />
„Graved...“ bezeichnet.<br />
3. Große Sortierungen von Garnelen werden auch als Prawns bezeichnet und/oder<br />
mit einer auf die Größensortierung hinweisenden Bezeichnung (z. B.: Groß-, Riesen-,<br />
King-) versehen.<br />
4. Werden Achatschnecken in Weinbergschneckenhäusern oder deren Nachbildungen<br />
in den Verkehr gebracht, wird dieses ausreichend kenntlich gemacht.<br />
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