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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits- und Pflegezentrum

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<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationäre Pflege<br />

<strong>Goldenherz</strong> GmbH<br />

§ 7<br />

Leistungen der sozialen Betreuung<br />

(1) Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung<br />

<strong>und</strong> bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht<br />

durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige <strong>und</strong> Betreuer) geschehen kann. Das He<strong>im</strong> unterstützt<br />

den Bewohner <strong>im</strong> Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder<br />

rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Pflegeeinrichtung (z. B. durch die Planung<br />

eines Arztbesuches). Es fördert den Kontakt des Bewohners zu den ihm nahe stehenden<br />

Personen sowie seine soziale Integration. Das He<strong>im</strong> bietet Unterstützung <strong>im</strong> Umgang mit<br />

Ämtern <strong>und</strong> Behörden an. Die Art <strong>und</strong> der Inhalt der Leistungen best<strong>im</strong>men sich nach den<br />

leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75<br />

SGB XI, siehe Anlage Nr. 1.<br />

(2) Erbringt das He<strong>im</strong> die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie<br />

nicht unerhebliche Mängel auf, ist dieses der He<strong>im</strong>leitung durch dem Bewohner unverzüglich<br />

nach Bekannt werden schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 8<br />

Leistungen der medizinischen Behandlungspflege<br />

(1) Das He<strong>im</strong> unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung <strong>und</strong> die<br />

medizinische Behandlungspflege des Bewohners.<br />

(2) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische<br />

Verrichtungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit ärztlicher Therapie <strong>und</strong> Diagnostik, für deren<br />

Veranlassung <strong>und</strong> Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist.<br />

Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />

(3) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung<br />

angeboten, dass<br />

- sie vom behandelnden Arzt veranlasst <strong>und</strong> in der Dokumentation von ihm abgezeichnet<br />

wurden,<br />

- die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist,<br />

- für die Durchführung der speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zur<br />

Verfügung stehen,<br />

- der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch die Mitarbeiter<br />

des He<strong>im</strong>es einverstanden ist.<br />

( 4) Nicht vom Leistungsumfang erfasst sind auch solche Sachleistungen, die nach dem<br />

Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der zuständigen Krankenkasse oder von anderen Leistungsträgern<br />

nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu erbringen sind sowie Leistungen<br />

anderer, nicht <strong>im</strong> Bereich der vollstationären Pflege tätiger Leistungserbringer<br />

(5) Erbringt das He<strong>im</strong> die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie<br />

nicht unerhebliche Mängel auf, ist dieses der He<strong>im</strong>leitung durch den Bewohner unverzüglich<br />

nach Bekannt werden schriftlich anzuzeigen.<br />

Seite 5 von 15 Stand: 10/08

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