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Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits- und Pflegezentrum

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<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationäre Pflege<br />

<strong>Goldenherz</strong> GmbH<br />

§ 9<br />

Abschluss <strong>und</strong> Änderung von Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarungen<br />

(1) Das He<strong>im</strong> ist gehalten eine Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung mit den Kostenträgern<br />

abzuschließen. Das He<strong>im</strong> wird den Bewohner unverzüglich über die Inhalte der Leistungsbeschreibung<br />

der abgeschlossenen Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung informieren.<br />

(2) Tritt eine Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung erstmalig oder neu in Kraft <strong>und</strong> entsprechen<br />

ihr Art, Inhalt <strong>und</strong> / oder Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag nicht, so besteht<br />

für das He<strong>im</strong> eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung dieses Vertrages an die Inhalte der<br />

Leistungsbeschreibung der Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung.<br />

(3) Der Anspruch auf Anpassung nach Abs. 2 kann sowohl vom Bewohner als auch vom<br />

He<strong>im</strong> durch einseitige schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.<br />

V. Zusatzleistungen<br />

§ 10<br />

Definition von Zusatzleistungen/Mitteilung<br />

(1) Als Zusatzleistung <strong>im</strong> Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei<br />

Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert<br />

gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem<br />

Leistungsinhalt <strong>und</strong> Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner <strong>und</strong> dem<br />

He<strong>im</strong> vereinbart. Das He<strong>im</strong> teilt die angebotenen Zusatzleistungen <strong>und</strong> die Leistungsbedingungen<br />

den Landesverbänden der Pflegekassen <strong>und</strong> dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

vor Leistungsbeginn schriftlich mit.<br />

(siehe Anlage 2 zum <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>)<br />

(2) Erbringt das He<strong>im</strong> die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie<br />

nicht unerhebliche Mängel auf, ist dieses der He<strong>im</strong>leitung durch dem Bewohner unverzüglich<br />

nach Bekannt werden schriftlich anzuzeigen.<br />

VI. Investitionskosten<br />

§ 11<br />

Berechnung der Investitionskosten<br />

Das He<strong>im</strong> stellt seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gem. § 82 SGB XI,<br />

soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner anteilig in Rechnung.<br />

Seite 6 von 15 Stand: 10/08

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