Heimvertrag - im Goldenherz Gesundheits- und Pflegezentrum
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<strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong> stationäre Pflege<br />
<strong>Goldenherz</strong> GmbH<br />
§ 9<br />
Abschluss <strong>und</strong> Änderung von Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarungen<br />
(1) Das He<strong>im</strong> ist gehalten eine Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung mit den Kostenträgern<br />
abzuschließen. Das He<strong>im</strong> wird den Bewohner unverzüglich über die Inhalte der Leistungsbeschreibung<br />
der abgeschlossenen Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung informieren.<br />
(2) Tritt eine Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung erstmalig oder neu in Kraft <strong>und</strong> entsprechen<br />
ihr Art, Inhalt <strong>und</strong> / oder Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag nicht, so besteht<br />
für das He<strong>im</strong> eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung dieses Vertrages an die Inhalte der<br />
Leistungsbeschreibung der Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarung.<br />
(3) Der Anspruch auf Anpassung nach Abs. 2 kann sowohl vom Bewohner als auch vom<br />
He<strong>im</strong> durch einseitige schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.<br />
V. Zusatzleistungen<br />
§ 10<br />
Definition von Zusatzleistungen/Mitteilung<br />
(1) Als Zusatzleistung <strong>im</strong> Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei<br />
Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert<br />
gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem<br />
Leistungsinhalt <strong>und</strong> Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner <strong>und</strong> dem<br />
He<strong>im</strong> vereinbart. Das He<strong>im</strong> teilt die angebotenen Zusatzleistungen <strong>und</strong> die Leistungsbedingungen<br />
den Landesverbänden der Pflegekassen <strong>und</strong> dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
vor Leistungsbeginn schriftlich mit.<br />
(siehe Anlage 2 zum <strong>He<strong>im</strong>vertrag</strong>)<br />
(2) Erbringt das He<strong>im</strong> die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie<br />
nicht unerhebliche Mängel auf, ist dieses der He<strong>im</strong>leitung durch dem Bewohner unverzüglich<br />
nach Bekannt werden schriftlich anzuzeigen.<br />
VI. Investitionskosten<br />
§ 11<br />
Berechnung der Investitionskosten<br />
Das He<strong>im</strong> stellt seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gem. § 82 SGB XI,<br />
soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner anteilig in Rechnung.<br />
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