04.11.2013 Aufrufe

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark

Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

STEUERN & FINANZEN<br />

Robert Koch,<br />

<strong>Steiermärkischer</strong> <strong>Gemeindebund</strong><br />

Terminverlust bei Zahlungserleichterungen durch<br />

Nichteinhaltung von gewährten Ratenzahlungen<br />

Nach dem Fälligkeitstag dürfen<br />

Abgabenschulden nur dann unbeglichen<br />

aushaften, wenn auf<br />

Grund eines schriftlichen Ansuchens des<br />

Abgabepflichtigen ein von der zuständigen<br />

Behörde erlassener Bescheid über<br />

eine bewilligte Zahlungserleichterung<br />

(Stundung oder Ratenzahlung) unter<br />

den kumulativ erfüllten Voraussetzungen<br />

im Sinne des § 161 Steiermärkische<br />

<strong>Land</strong>esabgabenordnung (LAO), LGBl.<br />

Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr.<br />

69/2001, vorliegt.<br />

Dieser Bescheid wird auch Bedingungen<br />

und (ab 436 Euro Abgabenrückstand)<br />

eine Verzinsung in Höhe von<br />

4 % über dem durch die Österreichische<br />

Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz<br />

vorsehen (siehe auch Steirische<br />

Gemeindenachrichten 10/2003, 5 f,<br />

und 11/2003, 12f).<br />

Derzeit betragen die Zahlungserleichterungszinsen<br />

somit 7,19 % (3,19 %<br />

+ 4,00 %), welche die Gemeinden mit<br />

unserem Musterbescheid Nr. 29 festsetzen<br />

können, der auf unserer Homepage<br />

im Mitgliederbereich zum Download zu<br />

finden ist.<br />

„Terminverlust“: Begriff und<br />

Rechtsfolgen<br />

Die LAO definiert die Nichteinhaltung<br />

eines Zahlungstermins oder die<br />

Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid<br />

aufgenommenen Bedingung<br />

als „Terminverlust“, welcher<br />

Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich<br />

der gesamten vom Terminverlust<br />

betroffenen Abgabenschuld zulässig<br />

macht (§ 178 Abs. 5 LAO). Da somit<br />

nicht nur die Nichtzahlung einer Rate,<br />

sondern auch die Nichterfüllung einer<br />

anderen die Einbringung aushaftender<br />

Abgabenschulden sichernden Bedingung<br />

des Bewilligungsbescheides als<br />

Terminverlust gelten kann, empfiehlt<br />

es sich, zusätzlich die rechtzeitige und<br />

vollständige Zahlung auch jener nicht<br />

von der Zahlungserleichterung betroffenen<br />

Abgaben zur in den Bescheidspruch<br />

aufgenommenen Bedingung zu<br />

machen, deren Nichteinhaltung (ausdrücklich)<br />

einen Terminverlust bewirkt,<br />

z. B.: „Terminverlust tritt ein, wenn<br />

auch nur zu einem Ratentermin eine<br />

Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate<br />

unterbleibt oder wenn eine nicht in die<br />

Zahlungserleichterung einbezogene an<br />

die Abgabenbehörde zu leistende Abgabe<br />

nicht fristgerecht oder unvollständig<br />

entrichtet wird.“<br />

Einige wichtige Beispiele für in der<br />

Praxis nützliche und daher für Bewilligungsbescheide<br />

ernsthaft in Erwägung<br />

zu ziehende Bedingungen, deren Nichteinhaltung<br />

dann zum Terminverlust<br />

führt, finden Sie in den Steirischen Gemeindenachrichten<br />

4/1997, 6 f.<br />

Ein weiterer Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />

des Terminverlustes im Sinne des<br />

vorerwähnten § 178 Abs. 5 letzter Satz<br />

LAO wäre zwar rechtlich verzichtbar,<br />

würde aber der deutlichen Illustration<br />

der Auswirkungen einer nicht rechtzeitigen<br />

Ratenzahlung dienen.<br />

Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne<br />

des § 178 Abs. 7 LAO ist unter der<br />

Voraussetzung eines (unter Umständen<br />

durch bestimmte Bedingungen erweiterten)<br />

Terminverlustes nicht erforderlich.<br />

Vorgangsweise bei Terminverlust<br />

§ 161 Abs. 2 LAO bestimmt, dass<br />

der Zahlungsaufschub im Falle eines<br />

Terminverlustes erst im Zeitpunkt der<br />

Ausstellung des Rückstandsausweises<br />

(§ 177 LAO) als beendet gilt und<br />

gleichzeitig auf den Abgabenrückstand<br />

ein Säumniszuschlag anfällt (§ 166<br />

Abs. 1 erster Satz LAO).<br />

Während somit ein Terminverlust zwar<br />

die Vollstreckbarkeit aushaftender, von<br />

einer Zahlungserleichterung bewilligter<br />

Abgabenrückstände bewirkt, kann dennoch<br />

nicht unmittelbar Exekution geführt<br />

werden, sondern muss zuerst ein<br />

nach Abgabenschuldigkeiten zergliederter<br />

Rückstandsausweis (welcher nun<br />

auch den Säumniszuschlag enthält!) mit<br />

Vollstreckbarkeitsklausel im Sinne des<br />

§ 177 LAO ausgestellt werden, welcher<br />

der Partei oder ihrem Vertreter nicht (!)<br />

zugestellt werden braucht und welcher<br />

den Exekutionstitel für das abgabenbehördliche<br />

und für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren<br />

darstellt.<br />

Danach hat der Bürgermeister unverzüglich<br />

die zwangsweise Einbringung<br />

der Abgabenrückstände zu veranlassen<br />

(außer es liegen ausdrücklich gesetzlich<br />

bestimmte, dies ausschließende Gründe<br />

vor; z. B. die Voraussetzungen für eine<br />

Aussetzung der Einbringung im Sinne<br />

des § 179 LAO – siehe Steirische Gemeindenachrichten<br />

7/2003, 6).<br />

Steirisches Gemeinderecht<br />

Ein Handbuch für die Praxis<br />

Stand 1. 1. 2000 mit CD-ROM<br />

Dem Handbuch liegt eine CD-ROM mit dem gesamten Inhalt des Werkes bei. Damit wird allen, die das Handbuch verwenden,<br />

auch eine den zeitgemäßen Anforderungen entsprechende elektronische Handhabung des Kommentars ermöglicht.<br />

----------------------------------<br />

Preis: € 50,-- inkl. Versandspesen<br />

Ihre schriftlichen Bestellungen richten Sie bitte an den<br />

Steiermärkischen <strong>Gemeindebund</strong>, Burgring18, 8010 Graz, Fax: 0316/81 05 96, E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at<br />

6 Steirische Gemeindenachrichten 2/08

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!