Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark
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STEUERN & FINANZEN<br />
Robert Koch,<br />
<strong>Steiermärkischer</strong> <strong>Gemeindebund</strong><br />
Terminverlust bei Zahlungserleichterungen durch<br />
Nichteinhaltung von gewährten Ratenzahlungen<br />
Nach dem Fälligkeitstag dürfen<br />
Abgabenschulden nur dann unbeglichen<br />
aushaften, wenn auf<br />
Grund eines schriftlichen Ansuchens des<br />
Abgabepflichtigen ein von der zuständigen<br />
Behörde erlassener Bescheid über<br />
eine bewilligte Zahlungserleichterung<br />
(Stundung oder Ratenzahlung) unter<br />
den kumulativ erfüllten Voraussetzungen<br />
im Sinne des § 161 Steiermärkische<br />
<strong>Land</strong>esabgabenordnung (LAO), LGBl.<br />
Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr.<br />
69/2001, vorliegt.<br />
Dieser Bescheid wird auch Bedingungen<br />
und (ab 436 Euro Abgabenrückstand)<br />
eine Verzinsung in Höhe von<br />
4 % über dem durch die Österreichische<br />
Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz<br />
vorsehen (siehe auch Steirische<br />
Gemeindenachrichten 10/2003, 5 f,<br />
und 11/2003, 12f).<br />
Derzeit betragen die Zahlungserleichterungszinsen<br />
somit 7,19 % (3,19 %<br />
+ 4,00 %), welche die Gemeinden mit<br />
unserem Musterbescheid Nr. 29 festsetzen<br />
können, der auf unserer Homepage<br />
im Mitgliederbereich zum Download zu<br />
finden ist.<br />
„Terminverlust“: Begriff und<br />
Rechtsfolgen<br />
Die LAO definiert die Nichteinhaltung<br />
eines Zahlungstermins oder die<br />
Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid<br />
aufgenommenen Bedingung<br />
als „Terminverlust“, welcher<br />
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich<br />
der gesamten vom Terminverlust<br />
betroffenen Abgabenschuld zulässig<br />
macht (§ 178 Abs. 5 LAO). Da somit<br />
nicht nur die Nichtzahlung einer Rate,<br />
sondern auch die Nichterfüllung einer<br />
anderen die Einbringung aushaftender<br />
Abgabenschulden sichernden Bedingung<br />
des Bewilligungsbescheides als<br />
Terminverlust gelten kann, empfiehlt<br />
es sich, zusätzlich die rechtzeitige und<br />
vollständige Zahlung auch jener nicht<br />
von der Zahlungserleichterung betroffenen<br />
Abgaben zur in den Bescheidspruch<br />
aufgenommenen Bedingung zu<br />
machen, deren Nichteinhaltung (ausdrücklich)<br />
einen Terminverlust bewirkt,<br />
z. B.: „Terminverlust tritt ein, wenn<br />
auch nur zu einem Ratentermin eine<br />
Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate<br />
unterbleibt oder wenn eine nicht in die<br />
Zahlungserleichterung einbezogene an<br />
die Abgabenbehörde zu leistende Abgabe<br />
nicht fristgerecht oder unvollständig<br />
entrichtet wird.“<br />
Einige wichtige Beispiele für in der<br />
Praxis nützliche und daher für Bewilligungsbescheide<br />
ernsthaft in Erwägung<br />
zu ziehende Bedingungen, deren Nichteinhaltung<br />
dann zum Terminverlust<br />
führt, finden Sie in den Steirischen Gemeindenachrichten<br />
4/1997, 6 f.<br />
Ein weiterer Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />
des Terminverlustes im Sinne des<br />
vorerwähnten § 178 Abs. 5 letzter Satz<br />
LAO wäre zwar rechtlich verzichtbar,<br />
würde aber der deutlichen Illustration<br />
der Auswirkungen einer nicht rechtzeitigen<br />
Ratenzahlung dienen.<br />
Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne<br />
des § 178 Abs. 7 LAO ist unter der<br />
Voraussetzung eines (unter Umständen<br />
durch bestimmte Bedingungen erweiterten)<br />
Terminverlustes nicht erforderlich.<br />
Vorgangsweise bei Terminverlust<br />
§ 161 Abs. 2 LAO bestimmt, dass<br />
der Zahlungsaufschub im Falle eines<br />
Terminverlustes erst im Zeitpunkt der<br />
Ausstellung des Rückstandsausweises<br />
(§ 177 LAO) als beendet gilt und<br />
gleichzeitig auf den Abgabenrückstand<br />
ein Säumniszuschlag anfällt (§ 166<br />
Abs. 1 erster Satz LAO).<br />
Während somit ein Terminverlust zwar<br />
die Vollstreckbarkeit aushaftender, von<br />
einer Zahlungserleichterung bewilligter<br />
Abgabenrückstände bewirkt, kann dennoch<br />
nicht unmittelbar Exekution geführt<br />
werden, sondern muss zuerst ein<br />
nach Abgabenschuldigkeiten zergliederter<br />
Rückstandsausweis (welcher nun<br />
auch den Säumniszuschlag enthält!) mit<br />
Vollstreckbarkeitsklausel im Sinne des<br />
§ 177 LAO ausgestellt werden, welcher<br />
der Partei oder ihrem Vertreter nicht (!)<br />
zugestellt werden braucht und welcher<br />
den Exekutionstitel für das abgabenbehördliche<br />
und für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren<br />
darstellt.<br />
Danach hat der Bürgermeister unverzüglich<br />
die zwangsweise Einbringung<br />
der Abgabenrückstände zu veranlassen<br />
(außer es liegen ausdrücklich gesetzlich<br />
bestimmte, dies ausschließende Gründe<br />
vor; z. B. die Voraussetzungen für eine<br />
Aussetzung der Einbringung im Sinne<br />
des § 179 LAO – siehe Steirische Gemeindenachrichten<br />
7/2003, 6).<br />
Steirisches Gemeinderecht<br />
Ein Handbuch für die Praxis<br />
Stand 1. 1. 2000 mit CD-ROM<br />
Dem Handbuch liegt eine CD-ROM mit dem gesamten Inhalt des Werkes bei. Damit wird allen, die das Handbuch verwenden,<br />
auch eine den zeitgemäßen Anforderungen entsprechende elektronische Handhabung des Kommentars ermöglicht.<br />
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Preis: € 50,-- inkl. Versandspesen<br />
Ihre schriftlichen Bestellungen richten Sie bitte an den<br />
Steiermärkischen <strong>Gemeindebund</strong>, Burgring18, 8010 Graz, Fax: 0316/81 05 96, E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at<br />
6 Steirische Gemeindenachrichten 2/08