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Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark

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RECHT & GESETZ<br />

Heimo Statthaler<br />

Energieausweispflicht für Immobilien ab 1. Jänner 2008<br />

Mit dem Bundesgesetz über<br />

die Pflicht zur Vorlage eines<br />

Energieausweises beim Verkauf<br />

und bei In-Bestand-Gabe von<br />

Gebäuden und Nutzungsobjekten,<br />

dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz<br />

– EAVG (BGBl. I Nr. 137/2006), wird<br />

die EU-Richtlinie 2002/91/EG über<br />

die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden<br />

umgesetzt.<br />

Das EAVG ist bei Gebäuden, die auf<br />

Grund einer Baubewilligung ab dem<br />

1. Jänner 2006 errichtet wurden, ab<br />

1. Jänner 2008 und bei allen Gebäuden,<br />

die auf Grund einer vor dem<br />

1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung<br />

errichtet wurden, ab 1. Jänner<br />

2009 anzuwenden.<br />

§ 3 Vorlagepflicht<br />

Beim Verkauf eines Gebäudes hat der<br />

Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe<br />

(Vermietung, Verpachtung)<br />

eines Gebäudes der Bestandgeber (Vermieter,<br />

Verpächter) dem Bestandnehmer<br />

(Mieter, Pächter) bis spätestens<br />

zur Abgabe der Vertragserklärung des<br />

Käufers oder Bestandnehmers einen<br />

zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn<br />

Jahre alten Energieausweis vorzulegen<br />

IHS<br />

und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen<br />

wird, auszuhändigen.<br />

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft<br />

oder in Bestand gegeben, so kann der<br />

Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung<br />

durch Vorlage und Aushändigung<br />

eines Ausweises entweder über<br />

die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjektes<br />

oder über die Gesamtenergieeffizienz<br />

eines vergleichbaren<br />

Nutzungsobjektes im selben Gebäude<br />

oder über die Gesamtenergieeffizienz<br />

des gesamten Gebäudes erfüllen.<br />

§ 4 Ausnahmen<br />

Beim Verkauf und bei In-Bestand-<br />

Gabe von Gebäuden, für die nach den<br />

jeweils anwendbaren bundes- oder<br />

landesrechtlichen Vorschriften kein<br />

Energieausweis erstellt werden muss,<br />

besteht die Vorlagepflicht nach § 3<br />

nicht.<br />

Die diesbezüglichen Unterscheidungen<br />

zwischen bundes- oder landesrechtlichen<br />

Vorschriften begründen<br />

sich damit, dass nach österreichischer<br />

Gesetzeslage Neubauten der <strong>Land</strong>esgesetzgebung<br />

unterliegen, jedoch<br />

bereits bestehende Gebäude dem Bundesgesetz.<br />

IMMOBILIENTREUHAND HEIMO STATTHALER<br />

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§ 5 Rechtsfolgen unterlassener<br />

Vorlage<br />

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer<br />

entgegen § 3 nicht bis spätestens zur<br />

Abgabe seiner Vertragserklärung ein<br />

Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest<br />

eine dem Alter und der Art<br />

des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz<br />

als vereinbart.<br />

Erfüllt nun die Gesamtenergieeffizienz<br />

des konkreten Gebäudes diesen Mindeststandard<br />

nicht, treffen den Verkäufer<br />

oder Bestandgeber die Folgen der<br />

Gewährleistung. Der Käufer oder Bestandnehmer<br />

(Mieter, Pächter) könnte<br />

den Kauf- oder Miet-(Pacht-)Vertrag<br />

anfechten. Hat der Käufer oder Bestandnehmer<br />

die Befürchtung, zu hohe<br />

Energiekosten zu bezahlen, kann er<br />

den Zivilrechtsweg bestreiten.<br />

§ 6 Abweichende<br />

Vereinbarungen<br />

Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht<br />

nach § 3 oder die Rechtsfolge unterlassener<br />

Vorlage nach § 5 ausschließen<br />

oder einschränken, sind unwirksam.<br />

Wer erstellt einen<br />

Energieausweis<br />

Die Befugnis zur Erstellung eines<br />

Energieausweises orientiert sich an<br />

den jeweiligen bautechnischen Vorschriften,<br />

wird also von den Bundesländern<br />

geregelt. Baumeister, Ziviltechniker<br />

und gerichtlich zertifizierte<br />

Sachverständige für das Bauwesen<br />

gelten jedenfalls als befugt, darüber<br />

hinaus auch Prüfstellen, wie etwa der<br />

TÜV Österreich.<br />

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Leo Tolstoi<br />

Steirische Gemeindenachrichten 2/08 9

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