ABSTANDSFLÄCHEN nach der ThürBO 2004 - DVW Thüringen
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‣ I.d.R. geht es im Baurecht um Schutz öffentlicher<br />
Interessen, auch wenn Dritter davon Vorteile hat (z.B.<br />
durch Begrenzung <strong>der</strong> Ausnutzbarkeit von<br />
Nachbargrundstücken)<br />
‣ Norm hat ausnahmsweise drittschützende Wirkung,<br />
soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter<br />
Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar<br />
abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist<br />
Es muss erkennbar sein,<br />
► wer geschützt werden soll und<br />
► dass ein über die Allgemeinheit hinausgehen<strong>der</strong> Schutz gewollt<br />
ist<br />
Jens Meißner<br />
Öffentliches Nachbarrecht<br />
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