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ABSTANDSFLÄCHEN nach der ThürBO 2004 - DVW Thüringen

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‣ I.d.R. geht es im Baurecht um Schutz öffentlicher<br />

Interessen, auch wenn Dritter davon Vorteile hat (z.B.<br />

durch Begrenzung <strong>der</strong> Ausnutzbarkeit von<br />

Nachbargrundstücken)<br />

‣ Norm hat ausnahmsweise drittschützende Wirkung,<br />

soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter<br />

Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar<br />

abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist<br />

Es muss erkennbar sein,<br />

► wer geschützt werden soll und<br />

► dass ein über die Allgemeinheit hinausgehen<strong>der</strong> Schutz gewollt<br />

ist<br />

Jens Meißner<br />

Öffentliches Nachbarrecht<br />

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