ABSTANDSFLÄCHEN nach der ThürBO 2004 - DVW Thüringen
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In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene<br />
Abstandsflächen sind … zulässig:<br />
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und<br />
Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter<br />
und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9<br />
Meter; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von<br />
Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad<br />
unberücksichtigt,<br />
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m<br />
und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und<br />
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und<br />
Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe<br />
bis zu 2 m.<br />
Die Länge <strong>der</strong> die Abstandsflächentiefe gegenüber den<br />
Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung <strong>nach</strong> den<br />
Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m<br />
nicht überschreiten .<br />
Jens Meißner<br />
Öffentliches Nachbarrecht<br />
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