ABSTANDSFLÄCHEN nach der ThürBO 2004 - DVW Thüringen
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‣ § 29 Abs. 10: Brandwan<strong>der</strong>for<strong>der</strong>nis gilt nicht für seitliche<br />
Wände von Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6, wenn sie vom<br />
Nachbargebäude und <strong>der</strong> <strong>nach</strong>bargrenze einen Abstand<br />
einhalten, <strong>der</strong> ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens<br />
jedoch 1 m<br />
‣ Regelung gilt nur für seitliche Wände<br />
‣ Vor<strong>der</strong>e Wände müssen ggf. Brandwand haben<br />
Keine Verglasung eines Erkers, <strong>der</strong> näher als 2,5 m an<br />
gegenüberliegende Bebauung heranreicht<br />
Jens Meißner<br />
Öffentliches Nachbarrecht<br />
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