Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau
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(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung<br />
rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich<br />
zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit<br />
des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die<br />
Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften<br />
nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann<br />
außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis<br />
einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr.<br />
2 gilt entsprechend.<br />
(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind<br />
zu begründen.<br />
§ 8<br />
Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />
Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere<br />
1. Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,<br />
2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,<br />
3. die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,<br />
4. die Planung und Durchführung der Forschung,<br />
5. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />
Nachwuchses,<br />
6. die Mitwirkung bei Berufungen,<br />
7. die Weiterbildung des Personals,<br />
8. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte<br />
und Pflichten der Mitglieder,<br />
9. die Verwaltung eigenen Vermögens,<br />
10. Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,<br />
11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der<br />
Hochschule und<br />
12. die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die<br />
Qualitätssicherung nach § 5.<br />
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