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Hochschulgesetz - Universität Koblenz · Landau

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(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung<br />

rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich<br />

zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit<br />

des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die<br />

Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften<br />

nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann<br />

außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis<br />

einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr.<br />

2 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind<br />

zu begründen.<br />

§ 8<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere<br />

1. Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,<br />

2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,<br />

3. die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,<br />

4. die Planung und Durchführung der Forschung,<br />

5. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Nachwuchses,<br />

6. die Mitwirkung bei Berufungen,<br />

7. die Weiterbildung des Personals,<br />

8. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte<br />

und Pflichten der Mitglieder,<br />

9. die Verwaltung eigenen Vermögens,<br />

10. Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,<br />

11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der<br />

Hochschule und<br />

12. die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die<br />

Qualitätssicherung nach § 5.<br />

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